LRNI_1996175•VERORDNUNG ÜBER DEN NATIONALPARK DONAU-AUEN
LRNI_1996175VERORDNUNG ÜBER DEN NATIONALPARK DONAU-AUENGazette19.12.1996
Gliederungszahl
5505/1–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DEN NATIONALPARK DONAU-AUEN
Ausgabedatum
19.12.1996
VERORDNUNG ÜBER DEN NATIONALPARK DONAU-AUEN
5505/1–0
Stammverordnung
175/96
1996-12-19
Blatt 1-12 (+ Anlagen)
Ausgegeben am19.12.1996
Jahrgang 1996175. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 19. November 1996 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505–0 , verordnet:
Verordnung über den Nationalpark Donau-Auen
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratWagner
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratBlochberger
§ 1
Nationalpark
Das im § 2 angeführte Gebiet wird zum Nationalpark Donau-Auen erklärt.
§ 2
Außengrenzen
Die im folgenden genannten Grundstücke bilden die Außengrenze und sind gleichzeitig Teil des Nationalparks Donau-Auen:
Linksufrig:
Beginnend von der KG Orth an der Donau im Osten bilden die Grundstücke Nr. 431, 430, 428, 426, 425, 424, 677/2 (die Außengrenze verläuft quer über den Fadenbach) und 678 die Außengrenze. Weiters die Grundstücke Nr. 679, 680, 533, 674/2, 671 (die Außengrenze verläuft quer über den Treppelweg), 571, 572, 573, 574, 575, 576, 675, 595, 594, 591 und 593.
Ausgenommen von dem als Nationalpark umschriebenen Gebiet in der KG Mannsdorf ist das Grundstück Nr. 670.
Rechtsufrig:
Die Grundstücke Nr. 672 und 601/3 bilden hier die Außengrenze des Nationalparks.
§ 3
Zonierung
(1) Die Naturzone des Nationalparks Donau-Auen umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern
Ist bei einer Grundstücksnummer “Teilfläche” angegeben, so ist jeweils der bewaldete Flächenteil Bestandteil der Naturzone;
Ausnahmen hievon bestehen:
und nördliche Teil des Waldes dieses Grundstückes sind Naturzone mit Managementmaßnahmen), 1504/2, 1505/3 (jeweils der östliche Teil des Waldes dieser Grundstücke ist Naturzone mit Managementmaßnahmen) und 1593/1 (der westliche und östliche Teil des Waldes dieses Grundstückes sind Naturzone mit Managementmaßnahmen);
in der KG Eckartsau: 1105 (der östliche Teil des Waldes dieses Grundstückes ist Naturzone mit Managementmaßnahmen), 1672, 1679/1, 1686, 1699, 1700, 1701, 1709, 1930, 1932, 1933, 1934/2, 1936, 1949, 1953, 1954, 1958 und 1963 (jeweils der südliche Teil des Waldes dieser Grundstücke ist Naturzone mit Manage- mentmaßnahmen);
in der KG Hainburg an der Donau: 1552/1 und 1622
(jeweils der südliche Teil des Waldes dieser Grundstücke ist Naturzone mit Managementmaßnahmen).
(2) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern
Ist bei einer Grundstücksnummer “Teilfläche” angegeben, so ist jeweils der Flächenteil, der weder der Naturzone (Abs. 1) noch der Außenzone (Abs. 3) zugeordnet ist, Bestandteil der Naturzone mit Mana- gementmaßnahmen.
(3) Die Außenzone des Nationalparks Donau-Auen besteht aus Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen sowie Sonderbereichen (Schiffahrtsrinne der Donau, Hochwasserschutzdamm, Ackerflächen) und umfaßt die Grundstücke mit folgenden Nummern
Ist bei einer Grundstücksnummer “Teilfläche” angegeben, so ist jeweils das Flächenteilstück, das Teil des Hochwasserschutzdammes oder der Schiffahrtsrinne der Donau ist, sowie in der Natur vorhandene Ackerflächen Bestandteil der Außenzone.
(4) In der Anlage sind die Außengrenzen und die Zonierungen auf einem Übersichtsplan dargestellt.
§ 4
Übergangsfrist
(1) In folgenden Bereichen der Naturzone (§ 3 Abs. 1) müssen vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen fünf Jahren abgeschlossen sein:
Am Nordufer:
südlich von Schönau an der Donau, donauseits des Marchfeldschutzdammes zwischen Schüttlau und Großes Wiesenfeld;
südwestlich von Orth an der Donau, landseits des Marchfeldschutzdammes zwischen Heustadelböden, Steinafurt und Grundboden;
südwestlich von Orth an der Donau, donauseits des Marchfeldschutzdammes, nördlich des Rohrhaufens;
südlich von Orth an der Donau, donauseits des Marchfeldschutzdammes der Tierboden sowie zwischen Mühlschüttl und der Gemeindestraße zum Uferhaus;
südlich und südöstlich von Orth an der Donau,
donauseits des Marchfeldschutzdammes zwischen der Gemeindestraße zum Uferhaus und Roter Wert;
westlich von Eckartsau, landseits des Marchfeldschutzdammes zwischen Grenzböden und Rauhenmaiß;
südöstlich von Eckartsau, donauseits des Marchfeldschutzdammes zwischen Mühlhaufen und Tiergarten südlich des Narrischen Arms;
südlich von Stopfenreuth, donauseits des Marchfeldschutzdammes zwischen dem Marchfeldschutzdamm und der Schwalbeninsel, zwischen Brücklwiese und der Gemeindestraße zum Donauwirt und östlich der Gemeindestraße, nördlich des Schanzlhaufens;
östlich der Bundesstraße B 49, donauseits des Marchfeldschutzdammes, nordwestlich – nördlich des Tiergartenarms;
westlich des Kleinen Mühlhaufens und westlich sowie
südlich des Großen Mühlhaufens;
Am Südufer:
der Hirschensprung östlich von Fischamend;
das gesamte Gebiet im Besitz der Forschungsgemeinschaft Auenzentrum Petronell;
die Hainburger Kastln.
(2) Ausgehend von den in Abs. 1 beschriebenen Gebieten werden die Waldflächen der Naturzone schrittweise aus Basis der Managementpläne (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) außer Nutzung gestellt. Die Umwandlungsmaßnahmen in der Naturzone (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) müssen in spätestens 30 Jahren abgeschlossen sein.
§ 5
Bestimmungen für die Außenzone
(1) In der Außenzone ist verboten
(2) In der Außenzone bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
§ 6
Managementplan
(1) Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.
(2) Im Managementplan sind insbesondere Ziele und Maßnahmen zu folgenden Bereichen anzuführen:
Freizeitnutzung und Naherholung
Besucherbetreuung und Information
Jagd (Wildstandsregulierung)
Fischerei
Wegesystem
Art und Umfang der erlaubten Nutzungen in der Naturzone mit Managementmaßnahmen (Wiesenmahd, Brennholzentnahme u.dgl.)
Renaturierungsmaßnahmen und naturräumliches
Management
§ 7
Erholung im Nationalpark
(1) Die Ermöglichung und Förderung naturnaher Erholungsformen ist erklärtes Ziel für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks.
(2) Besucher des Nationalparks dürfen diesen ohne Entrichtung eines Entgeltes zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(3) Der Zugang zum Nationalpark und das Wegesystem (§ 10 Abs. 1 Z. 3 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) baut auf den bestehenden öffentlichen Wegen auf; dieses muß den Besuchern jedenfalls zur Verfügung stehen. Der Radweg am Marchfeldschutzdamm (Donauradweg Wien – Hainburg an der Donau) wird aufrechterhalten, die Möglichkeit zur Errichtung und Erhaltung weiterer Radwege ist zu prüfen.
(4) Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, Standorte möglicher Badeplätze und Eislaufplätze sowie Wasserstrecken für Zillen und Paddelboote zu prüfen und entsprechende Freizeitnutzungsmöglichkeiten in den Managementplan aufzunehmen.
§ 8
Nationalparkgemeinden
Gemäß § 3 Abs. 5 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, wird den Gemeinden Bad Deutsch-Altenburg und Wolfsthal die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zuerkannt. Folgende Gemeinden sind daher berechtigt die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen: Bad Deutsch- Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß-Enzersdorf, Haslau – Maria Ellend, Hainburg an der Donau, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf, Schwechat und Wolfsthal.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997, die §§ 3 bis 5 mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Der von der Nationalparkverwaltung für das Jahr 1998 zu erstellende Jahresplan soll auf freiwilliger Basis umgesetzt werden.
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