LRNI_1998027•Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen
LRNI_1998027Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei BaulandwidmungenGazette13.02.1998
Gliederungszahl
8000/4–0
Titel
Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen
Ausgabedatum
13.02.1998
Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen
8000/4–0
Stammverordnung
27/98
1998-02-13
Blatt 1
Ausgegeben am13.02.1998
Jahrgang 199827. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 1998 aufgrund des § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000–11 , verordnet:
Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratFreibauer
§ 1
Äquivalenter Dauerschallpegel
Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.
§ 2
Lärmhöchstwerte
Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind:
§ 3
Abweichen von den Höchstwerten
(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16 Abs. 1 Z. 6 NÖ ROG 1976)
erforderlichen Immissionswerte,
möglichen Emissionswerte
Bedacht zu nehmen.
(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1 Z. 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.
(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z. 1 jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen.
(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z.B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach § 2 Z. 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.
(5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn
öffentliches Interesse (z.B. Schließung von Baulücken, Abrundung von Baulandgebieten) vorliegt und
das tatsächliche ortsübliche Ausmaß nicht übersteigt und
Bedacht genommen wird.
§ 4
Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4–0, außer Kraft.
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