LRNI_1998130•Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Niederösterreich
LRNI_1998130Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land NiederösterreichGazette28.08.1998
Gliederungszahl
6850/9–0
Titel
Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Niederösterreich
Ausgabedatum
28.08.1998
Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Niederösterreich
6850/9–0
Stammverordnung
130/98
1998-08-28
Blatt 1-28
Ausgegeben am28.08.1998
Jahrgang 1998130. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 17. Juli 1998 aufgrund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996 , verordnet:
Verordnung
über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen
im Land Niederösterreich
Für den Landeshauptmann:LandesratBlochberger
§ 1
Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete
Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen im Land Niederösterreich im Sinne des § 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996, werden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen mit den angeführten Grenzen festgelegt.
§ 2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt das Bundesland Niederösterreich.
Anhang
Verzeichnis der Einzugsgebiete der
Wildbäche und Lawinen
Legende zum Anhang der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen:
WLK: Wildbach- und Lawinenkataster des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung; Die in dieser Spalte angeführten Zahlen sind neunstellig und stellen die Nummer der Wildbäche und Lawinen im Wildbach- und Lawinenkataster dar. Befindet sich an der vierten Stelle der Zahl eine “0”, handelt es sich um ein Wildbacheinzugsgebiet (zB: 095009401, Abfaltersbach). Befindet sich an der vierten Stelle der Zahl eine “1”, dann handelt es sich um ein Lawineneinzugsgebiet (zB: 08311801, Amstetten-Weyer-Bdstr.-Lawine).
ÖK-Blatt: Das ÖK-Blatt bezeichnet jene Blätter des Kartenwerkes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf denen die jeweiligen Einzugsgebiete zu finden sind. Ist als Grenze des Einzugsgebietes ein Bauwerk genannt, ist dieses zur Gänze als Teil des Einzugsgebietes anzusehen.
Koordination: Die in dieser Spalte genannten Koordinaten bezeichnen die in den ÖK-Blättern angeführte Koordinaten des Bundesmeldenetzes (zB: y = -55043,000 x = 363134,000,
Alaunbach, ÖK-Blatt: 37).
Anhang
Verzeichnis der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen
Legende zum Anhang der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen:
WLK: Wildbach- und Lawinenkataster des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung; Die in dieser Spalte angeführten Zahlen sind neunstellig und stellen die Nummer der Wildbäche und Lawinen im Wildbach- und Lawinenkataster dar. Befindet sich an der vierten Stelle der Zahl eine “0”, handelt es sich um ein Wildbacheinzugsgebiet (zB: 095009401, Abfaltersbach). Befindet sich an der vierten Stelle der Zahl eine “1”, dann handelt es sich um ein Lawineneinzugsgebiet (zB: 08311801, Amstetten-Weyer-Bdstr.-Lawine).
ÖK-Blatt: Das ÖK-Blatt bezeichnet jene Blätter des Kartenwerkes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf denen die jeweiligen Einzugsgebiete zu finden sind. Ist als Grenze des Einzugsgebietes ein Bauwerk genannt, ist dieses zur Gänze als Teil des Einzugsgebietes anzusehen.
Koordination: Die in dieser Spalte genannten Koordinaten bezeichnen die in den ÖK-Blättern angeführte Koordinaten des Bundesmeldenetzes (zB: y = -55043,000 x = 363134,000, Alaunbach, ÖK-Blatt: 37).
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