LRNI_1998138•NÖ AUDV 1995
LRNI_1998138NÖ AUDV 1995Gazette17.09.1998
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8220/1–2
Titel
NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995
Ausgabedatum
17.09.1998
NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995
8220/1–0
Stammverordnung
99/95
1995-07-18
Blatt 1-8
8220/1–1
52/98
1998-03-25
Blatt 1-8 [CELEX: 395L0016]
8220/1–2
138/98
1998-09-17
Blatt 1, 3, 7
Ausgegeben am17.09.1998
Jahrgang 1998138. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 1998 aufgrund des § 2 Abs. 1 und 3, des § 3 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des § 7 und des § 10 der NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220–1 , verordnet:
Änderung der NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995
Artikel I
Die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995 (NÖ AUDV 1995), LGBl. 8220/1–1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen, die den bisherigen Bestimmungen der Aufzüge-Durchführungsverordnung 1995 (NÖ AUDV 1995) entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1999 eingebaut und in Betrieb genommen werden.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratSchimanek
§ 1
Einteilung der Aufzüge
(1) Aufzüge (§ 1 Abs. 2 NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220) werden zur näheren Regelung in dieser Verordnung unterteilt in:
(2) Personenaufzüge sind Aufzüge, die
bestimmt sind.
(3) Nichtbetretbare Güteraufzüge sind Aufzüge zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit Fahrkörben, deren lichte Breite und lichte Tiefe nicht mehr als 1m und deren lichte Höhe nicht mehr als 1,20 m beträgt oder die in mehrere feste Abteile mit dieser Höhe unterteilt sind.
§ 2
Technische Anforderungen an Personenaufzüge sowie an
Sicherheitsbauteile
(1) Personenaufzüge müssen den in Anhang 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, festgehaltenen “Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen” entsprechen.
(2) Personenaufzüge in Gebäuden mit mehr als 25 m Gebäudehöhe, die überwiegend Aufenthaltsräume enthalten, müssen zusätzlich den Bestimmungen im Abschnitt 2 der ÖNORM B 2455 entsprechen. Personenaufzüge, die auch im Brandfalle benützbar sein müssen (“Feuerwehraufzüge”), müssen zusätzlich den Bestimmungen im Abschnitt 3 der ÖNORM B 2455 entsprechen.
(3) Folgende Sicherheitsbauteile dürfen in Personenaufzüge nur eingebaut werden, wenn sie entsprechend der Regelung ihres Inverkehrbringens durch die §§ 5 bis 10 und 12 sowie den Anhang 1 der Aufzüge- Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und wenn die in § 11 und Anhang 2 A dieser Verordnung vorgesehene Übereinstimmungserklärung vorliegt:
(4) Bei der Anwendung der harmonisierten Europäischen Normen (EN) für Aufzüge und deren Sicherheitsbauteilen ist anzunehmen, daß die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Abs. 1 und 3 besteht.
§ 3
Technische Anforderungen an nichtbetretbare Güteraufzüge,
Fahrtreppen und Fahrsteige
sowie an Sicherheitsbauteile
(1) Nichtbetretbare Güteraufzüge müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen und an Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie den zusätzlichen grundlegenden Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge entsprechen, die im Abschnitt III, Teile 1 und 6 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, festgelegt sind.
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen und an Sicherheitsbauteile für Maschinen sowie den zusätzlichen grundlegenden Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge entsprechen, die im Abschnitt III Teile 1, 6 und 8 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, festgelegt sind. Das ist anzunehmen, wenn bei ihrer Herstellung und ihrem Einbau die ÖNORM EN 115 eingehalten wird.
(3) Bei der Vorprüfung (§ 6 Abs. 2) ist die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 angeführten technischen Anforderungen anzunehmen, wenn die in § 7 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, geregelte Übereinstimmungserklärung vorliegt, und bei der Abnahmeprüfung (§ 7), wenn sie mit der in § 8 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, geregelten CE-Kennzeichnung versehen sind.
§ 4
Wesentliche Änderungen von Aufzügen
Als wesentliche Änderungen von Aufzügen, die einer Baubewilligung bedürfen, gelten die in der ÖNORM B 2454 unter Abschnitt 3, Tabelle 1, Position 1 bis 12, angeführten Umbauten.
Bei wesentlichen Änderungen von Personenaufzügen sind die in den genannten Positionen angeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten.
§ 5
Antragsbeilagen
(1) Einem Antrag auf die Baubewilligung für den Einbau eines Personenaufzuges sind in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(2) Einem Antrag auf Baubewilligung für den Einbau eines nichtbetretbaren Güteraufzuges sind die folgenden Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Einem Antrag auf eine Baubewilligung für den Einbau einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges sind die im Abschnitt 16.2.1.1 der ÖNORM EN 115 angeführten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie eine Kopie der Übereinstimmungserklärung nach § 7 Abs. 1 und dem Muster im Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 781/1996, anzuschließen.
(4) Wenn eine Änderung eines Personenaufzuges den Einbau eines Sicherheitsbauteiles umfaßt, dann ist den Antragsbeilagen eine Kopie der im § 9 Abs. 3 und Anhang 2 A der Aufzüge-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 780/1996, vorgesehenen Übereinstimmungserklärung anzuschließen.
§ 6
Vorprüfung
(1) Die Beilagen eines Antrages auf die Baubewilligung für den Einbau oder eine wesentliche Änderung eines Personenaufzuges sind von einem Aufzugsprüfer daraufhin zu prüfen, ob sie alle im Anhang C der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 angeführten Angaben enthalten und ob das Projekt den einschlägigen technischen Regeln entspricht.
(2) Die Beilagen eines Antrages auf die Baubewilligung für den Einbau eines nichtbetretbaren Güteraufzuges, einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges sowie für eine wesentliche Änderung eines nichtbetretbaren Güteraufzuges sind von einem Aufzugsprüfer daraufhin zu prüfen, ob sie den jeweils zutreffenden, in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten, Anforderungen entsprechen.
§ 7
Abnahmeprüfung
(1) Ein Personenaufzug ist nach seiner Fertigstellung von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Anhang D der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 zu prüfen.
(2) Nach einer wesentlichen Änderung ist ein Personenaufzug von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Anhang E Abschnitt E.2 der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 zu prüfen.
(3) Bei einem nichtbetretbaren Güteraufzug gilt für die Abnahmeprüfung Abs. 1 sinngemäß.
(4) Bei einer Fahrtreppe oder einem Fahrsteig hat die Abnahmeprüfung nach Abschnitt 16.2.1.2 der ÖNORM EN 115 zu erfolgen.
(5) Bei Sicherheitsbauteilen von Personenaufzügen ist § 2 Abs. 3 zu beachten.
§ 8
Regelmäßige Überprüfung
(1) Personenaufzüge sind zumindest einmal jährlich, in Einfamilienhäusern einmal alle zwei Jahre, von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Anhang E Abschnitt E.1 der ÖNORM EN 81-1 oder EN 81-2 auf ihren bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.
(2) Nichtbetretbare Güteraufzüge sind zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn ihre Nennlast nicht mehr als 100 kg beträgt (Kleingüteraufzüge) zumindest einmal alle drei Jahre, von einem Aufzugsprüfer auf ihren bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Fahrtreppen und Fahrsteige sind zumindest einmal jährlich von einem Aufzugsprüfer gemäß dem Abschnitt
16.2.3 der ÖNORM EN 115 auf ihren bewilligungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen.
§ 9
Betreuung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
(1) Der Aufzugseigentümer hat
schriftlich entweder Aufzugswärter oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen, sich regelmäßig während des Betriebes des Aufzuges davon zu überzeugen, daß an ihm kein die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdendes Gebrechen erkennbar ist (Betriebskontrolle) und
für eine ausreichende Wartung des Aufzuges zu
sorgen.
(2) Ein Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet sowie verläßlich sein. Er ist vom Aufzugsprüfer auf seine Eignung und seine Sachkenntnis zu prüfen. Wenn der Aufzugswärter die Prüfung besteht, dann hat der Aufzugsprüfer hierüber einen Nachweis auszustellen. Der Aufzugswärter hat unter dem Prüfungsnachweis die Übernahme seiner Pflichten zu bestätigen. Der Bestellungsnachweis und der Prüfungsnachweis sind dem Aufzugsbuch einzufügen. Wenn Aufzugswärter für mehrere Aufzüge bestellt sind, dann ist in jedes Aufzugsbuch eine Liste dieser Aufzugswärter einzufügen.
(3) Ein Betreuungsunternehmen muß zum Einbau und zur Instandhaltung von Aufzügen berechtigt sein und über verläßliches und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen.
(4) Die erstmalige Bestellung hat im Zusammenhang mit der Abnahmeprüfung zu erfolgen. Die Bestellung eines neuen Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens hat jeweils dann zu erfolgen, wenn ein bisheriger Aufzugswärter oder das bisherige Betreuungsunternehmen seine Pflichten nicht mehr erfüllt oder wenn seine Bestellung widerrufen wird. Wenn die Unverläßlichkeit oder mangelnde Sachkenntnis eines Aufzugswärters festgestellt wird, dann hat die Baubehörde dem Aufzugseigentümer aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Aufzugswärter abzuberufen und einen neuen zu bestellen. Das gilt sinngemäß auch für Betreuungsunternehmen.
(5) Der Eigentümer einer Fahrtreppe hat schriftlich Fahrtreppenwärter zu beauftragen, sich regelmäßig während des Betriebes der Fahrtreppe davon zu überzeugen, daß an dieser kein die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdendes Gebrechen erkennbar ist. Dasselbe gilt sinngemäß für Fahrsteige.
(6) Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß für Fahrtreppenwärter und Fahrsteigwärter.
§ 10
Betriebskontrolle
(1) Bei einem Personenaufzug ist in längstens einwöchigen Abständen zu überprüfen, daß
(2) Wenn ein Personenaufzug noch nicht mit einer Fehlschließsicherung der Verriegelung der Schachttüren und dessen Fahrkorb nicht mit einer Tür, einer Lichtschranke, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Öffnung ausgestattet ist, dann ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag vorzunehmen.
(3) Bei einem nichtbetretbaren Güteraufzug ist in längstens einwöchigen Abständen zu überprüfen, daß
(4) Bei einer Fahrtreppe und einem Fahrsteig ist an jedem Betriebstag zu überprüfen, daß
(5) Neben den Überprüfungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sind jene durchzuführen, die der Hersteller in der Betriebsanleitung für den Aufzug vorsieht.
§ 11
Vorsorge für die Befreiung eingeschlossener Personen
(1) Der Aufzugseigentümer hat Aufzugswärter, andere geprüfte Personen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen, allenfalls im Aufzug eingeschlossene Personen so rasch als möglich zu befreien.
(2) Im ersten oder zweiten Fall muß der Aufzugseigentümer dafür sorgen, daß während der gesamten Betriebszeit des Aufzuges eine Person für diesen Zweck zur Verfügung steht und die Befreiung allenfalls eingeschlossener Personen aus dem Fahrkorb längstens 30 Minuten nach dem Notruf beginnt. Mit der Befreiung allenfalls eingeschlossener Personen beauftragte Personen, die nicht Aufzugswärter sind, müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und zuverlässig sein. Sie sind von einem Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen aus dem Aufzug zu prüfen. Wenn sie die Prüfung bestanden haben, dann ist ihnen ein Nachweis hiefür auszustellen und dieser sowie das Bestellungsschreiben sind während der Geltungsdauer des letzteren in das Aufzugsbuch einzufügen. Wenn geprüfte Personen zum Befreien allenfalls eingeschlossener Personen aus mehreren Aufzügen bestellt sind, dann ist in jedes Aufzugsbuch eine Liste dieser Personen einzufügen.
(3) Die Befreiung allenfalls eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen übertragen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die Erfüllung der Anforderungen an den Aufzug muß von einem Aufzugsprüfer festgestellt worden sein.
§ 11a
Umgesetzte EG-Richtlinie
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge, ABl.Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1.
§ 12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aufzugs-Durchführungsverordnung, LGBl. 8220/1–5 (AuDV 1977) außer Kraft.
§ 13
Geltende Ausgaben von ÖNORMEN
Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils die folgende Ausgabe:
ÖNORM EN 81-1,
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen – Elektrisch betriebene Aufzüge:
Ausgabe 1992-12,
ÖNORM EN 81-2,
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau vonPersonen- undLastenaufzügen – Hydraulischbetriebene Aufzüge:
Ausgabe 1992-12,
ÖNORM EN 115,
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen:
Ausgabe 1995-05,
ÖNORM EN 627,
Regeln für Dateerfassung und Fernüberwachung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen:
Ausgabe 1995-10,
ÖNORM B 2450-1,
Bauvorschriften für Aufzüge – Allgemeines:
Ausgabe 1992-04,
ÖNORM B 2454,
Umbaurichtlinie für Personen- undLastenaufzüge
Ausgabe 1998-3,
ÖNORM B 2455,
Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und fürFeuerwehraufzüge:
Ausgabe 1991-12.