LRNI_1999139•VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
LRNI_1999139VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENSTGazette26.11.1999
Gliederungszahl
2200/24–3
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
Ausgabedatum
26.11.1999
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
2200/24–0
Stammverordnung
84/72
1972-10-19
Blatt 1
2200/24–1
135/73
1973-08-14
Blatt 1
2200/24–2
181/78
1978-11-06
Blatt 1
2200/24–3
139/99
1999-11-26
Blatt 1
Ausgegeben am26.11.1999
Jahrgang 1999139. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 19. Oktober 1999 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–47 und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–26 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den
höheren Bau- und technischen Dienst
Die Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/24, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannDr. Pröll
§ 1
Die Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im § 3 Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenstände schriftliche Abhandlungen zu verfassen und aktenmäßige Erledigungen vorzunehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Von den im Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 bis 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder auf Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Abs. 2 Z. 4, soferne nicht der Gegenstand Raumordnung (Abs. 2 Z. 3 lit.c) als Hauptgegenstand geprüft wird.
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes, des höheren kulturtechnischen Dienstes, des rechtskundigen Verwaltungsdienstes und in einem einschlägigen Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Bau- und technischen Dienstes oder des höheren kulturtechnischen Dienstes sein muß und aus fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Prüfer für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.
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