LRNI_2001068•Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
LRNI_2001068Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und ForstwirtschaftGazette31.07.2001
Gliederungszahl
9020/5–0
Titel
Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
Ausgabedatum
31.07.2001
Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
9020/5–0
Kundmachung
68/01
2001-07-31
Blatt 1, 2 [CELEX: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065, 300L0054]
Ausgegeben am31.07.2001
Jahrgang 200168. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 3. Juli 2001 aufgrund § 239 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–18 , verordnet:
Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 78n Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 78n Abs. 2 lit.c NÖ Landarbeitsordnung 1973) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne des § 78n Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973 sind
(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 78o NÖ Landarbeitsordnung 1973 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
§ 2
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe
(1) Hinsichtlich
sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998 (im folgenden zitiert: VbA), nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) In den §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und den Anhängen 1 und 2 treten an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Dienstnehmer” und “Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.
(3) Im § 2 Abs. 1 und 3 tritt an Stelle des Zitates “§ 40 Abs. 4 Z. 1 bis 4 ASchG” das Zitat “§ 78n Abs. 2 lit.c NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
(4) Im § 3 Z. 5 tritt an Stelle des Zitates “§ 41 Abs. 3 ASchG” das Zitat “§ 78o Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
(5) Im § 11 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates “§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat “§ 78p Abs. 6 NÖ Landarbeitsordnung 1973”. Zusätzlich sind der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen.
(6) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(7) Im § 12 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates “§ 12 ASchG” das Zitat “§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
(8) Im § 12 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates “§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat “§ 76e Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
(9) Im § 12 Abs. 3 tritt an Stelle des Zitates “§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat “§ 78q Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973”.
§ 3
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
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"typ": "Verordnung",
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"9 Sozialrecht"
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