Gliederungszahl
8720/1–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEN KAMPSTAUSEEN
Ausgabedatum
28.12.2001
VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DEN KAMPSTAUSEEN
8720/1–0
Stammverordnung
58/80
1980-04-22
Blatt 1
8720/1–1
- Novelle
273/01
2001-12-28
Blatt 1
Ausgegeben am28.12.2001
Jahrgang 2001273. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:
Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen
Artikel I
Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen, LGBl. 8720/1, wird wie folgt geändert:
§ 2 entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratPlank
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 lit.a und 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Befahren der Kampstauseen bei Thurnberg, Dobra und Ottenstein mit Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Ausübung der Sportschiffahrt und der Sportfischerei ist verboten.
(2) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.
§ 2
(entfällt)