LRNI_2005069•NÖ LFW EXAT-VO
LRNI_2005069NÖ LFW EXAT-VOGazette12.08.2005
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"9 Sozialrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_2005069",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_2005069",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}Gliederungszahl
9020/15–0
Titel
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Ausgabedatum
12.08.2005
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
9020/15–0
Stammverordnung
69/05
2005-08-12
Blatt 1, 2 [CELEX: 31999L0092]
Ausgegeben am12.08.2005
Jahrgang 200569. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2005 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–21 , verordnet:
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer
vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO)
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
§ 2
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
(VEXAT)
(1) § 1 Abs. 3, die §§ 2 bis 17, § 20 und der Anhang der VEXAT sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind § 2 Abs. 1 Z. 5, § 7 Abs. 2 Z. 2, § 12 Abs. 1 Z. 3, § 15 Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3.
(3) Im § 2 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 78i Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(4) Im § 6 Abs. 1 tritt an Stelle des Zitates „§ 12 AschG“ das Zitat „§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973“, im Abs. 2 an Stelle des Zitates „§ 14 AschG“das Zitat „§ 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973“ und im Abs. 3 an Stelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 AschG“ das Zitat „§ 76e Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 46 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „§ 78t Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(6) Im § 11 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates „§ 40 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „§ 78n Abs. 2 lit. a NÖ Landarbeitsordnung 1973“.
(7) Im § 13 Abs. 5 tritt an Stelle des Zitates „§ 21 AStV“ das Zitat „§ 21 NÖ LFW ASt-VO“.
(8) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1973, LGBl. 9020-21
die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden, BGBl. II Nr. 309/2004.
§ 3
Übergangsbestimmungen
(1) Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten müssen erst ab 1. Juli 2006 den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 entsprechen.
(2) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7 Abs. 1 Z. 1 und § 15 Abs. 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3. und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.
(3) Arbeitsmittel, die bereits vor dem 1. Juli 2003 verwendet wurden, dürfen weiter verwendet werden, sofern sie keine wirksame Zündquelle darstellen. Für jede Verwendung bis zum 1. Juli 2006 ist sicherzustellen, dass solche Arbeitsmittel so gewartet und benutzt werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird. Falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, ist das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich zu halten, damit Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet werden. Für solche Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte gilt § 15 Abs. 7 und 8 ab 1. Juli 2006.
(4) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit § 2 vorzunehmen.
§ 4
ÖVE-Vorschriften
Folgende angeführte ÖVE-Vorschriften wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart:
ÖVE-EX 65/1981
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1276ff)
ÖVE-EX 65a/1985
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1303ff)
§ 5
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Abl.Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, S. 57, berichtigt durch Abl.Nr. L 134 von 7. Juni 2000, S. 36.