LRNI_2006060•NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz
LRNI_2006060NÖ Biosphärenpark Wienerwald GesetzGazette20.07.2006
Gliederungszahl
5760–0
Titel
NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz
Ausgabedatum
20.07.2006
NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz
5760–0
Stammgesetz
60/06
2006-07-20
Blatt 1-3
Ausgegeben am20.07.2006
Jahrgang 200660. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2006 beschlossen:
NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz
Der Präsident:Freibauer
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Plank
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb des Biosphärenpark Wienerwald.
§ 2
Ziele
(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass
(2) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark Wienerwald erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch bei Maßnahmen des Landes im Bereich der überörtlichen Raumordnung sowie für die Gemeinden in Vollziehung ihres eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere bei Maßnahmen der örtlichen Raumordnung.
§ 3
Fläche des Biosphärenpark Wienerwald
(1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–4.
(2) Der Biosphärenpark Wienerwald soll die in § 2 Abs. 1 Z. 4 angeführten Funktionen durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:
In Pflegezonen sind nur Aktivitäten zulässig, die mit den oben genannten Zielen vereinbar sind. Es sind entsprechende Mechanismen zur Lenkung der menschlichen Nutzung und Aktivitäten in Pflegezonen zu entwickeln.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Kernzonen und Pflegezonen nach den oben angeführten Kriterien festzulegen.
§ 4
Management
(1) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald erfolgt durch das Biosphärenpark Wienerwald Management.
(2) Die Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management dienen der Umsetzung der im § 2 enthaltenen Ziele. Insbesondere obliegt dem Biosphärenpark Wienerwald Management die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Entwicklungskonzeptes für den Biosphärenpark Wienerwald.
(3) Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management sind insbesondere:
§ 5
Kennzeichnung
Die Außengrenzen des Biosphärenparks Wienerwald sind an dafür geeigneten Stellen zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Biosphärenparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
§ 6
Betretungsrecht
Den mit den Aufgaben des Biosphärenpark Wienerwald Management betrauten Personen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezonen zu gewähren. Vor dem Zutritt zu den Pflegezonen ist das grundsätzliche Einvernehmen mit den Grundeigentümern herzustellen.
§ 7
Besucherbetreuung
Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat das Biosphärenpark Wienerwald Management persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen.
§ 8
Biosphärenpark Gemeinden
Gemeinden, die Flächenanteil am Biosphärenpark Wienerwald haben, sind berechtigt, die Bezeichnung “Biosphärenpark Gemeinde” zu führen.
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