LRNI_2006075•Verordnung über die Geschäftsordnung und die Wahl des Elternbeirates in öffentlichen Kindergärten des Landes Niederösterreich
LRNI_2006075Verordnung über die Geschäftsordnung und die Wahl des Elternbeirates in öffentlichen Kindergärten des Landes NiederösterreichGazette31.08.2006
Gliederungszahl
5060/2–1
Titel
Verordnung über die Geschäftsordnung und die Wahl des Elternbeirates in öffentlichen Kindergärten des Landes Niederösterreich
Ausgabedatum
31.08.2006
Verordnung über die Geschäftsordnung und die Wahl des Elternbeirates in öffentlichen Kindergärten des Landes Niederösterreich
5060/2–0
Stammverordnung
56/89
1989-07-07
Blatt 1
5060/2–1
75/06
2006-08-31
Blatt 1
Ausgegeben am31.08.2006
Jahrgang 200675. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 18. August 2006 auf Grund des § 21 Abs. 4 des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060–0 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung und die Wahl des Elternbeirates in öffentlichen Kindergärten des Landes Niederösterreich
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftsordnung und die Wahl des Elternbeirates in öffentlichen Kindergärten des Landes Niederösterreich, LGBl. 5060/2, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratMikl-Leitner
§ 1
Information der Eltern
Bei der Aufnahme eines Kindes, spätestens jedoch am ersten Kindergartentag im Kindergartenjahr, hat die gruppenführende Kindergartenpädagogin/der gruppenführende Kindergartenpädagoge den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine schriftliche Information über die Möglichkeit der Einrichtung eines Elternbeirates zu übergeben. Darin ist darauf hinzuweisen, dass am ersten Elternabend im Kindergartenjahr die Eltern (Erziehungsberechtigten) jedes Kindes einen Antrag auf Einrichtung eines Elternbeirates stellen können.
§ 2
Wahl des Elternbeirates
(1) Im Verlaufe des ersten Elternabendes des Kindergartenjahres haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Elternbeirat für das laufende Kindergartenjahr zu entscheiden.
Eine Entscheidung ist nur herbeizuführen, wenn dies die Eltern (d.h. ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter) mindestens eines Kindes der Gruppe beantragen.
(2) Liegt ein Antrag vor, so haben die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) mehrheitlich über die Einrichtung eines Elternbeirates abzustimmen.
(3) Entscheiden sich die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) für die Einrichtung eines Elternbeirates, so hat die gruppenführende Kindergartenpädagogin/der gruppenführende Kindergartenpädagoge die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) aufzufordern, drei Personen aus ihrem Kreis durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zum Elternbeirat zu wählen.
(4) Die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) wählen ein Beiratsmitglied durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zur/zum Vorsitzenden.
(5) Die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) wählen drei Personen aus ihrem Kreis durch Umfrage mit einfacher Mehrheit zu Ersatzmitgliedern.
§ 3
Nachbesetzung
Fallen Mitglieder eines Elternbeirates während des laufenden Kindergartenjahres aus (z.B. durch Krankheit, Austritt des Kindes, etc.), berufen die verbleibenden Mitglieder die ersatzweise gewählten Elternbeiratsmitglieder ein.
§ 4
Bekanntgabe der Zusammensetzung
des Elternbeirates
Das Ergebnis der Wahl des Elternbeirates ist durch Anschlag im Kindergarten und an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.
§ 5
Geschäftsordnung
(1) Die Sitzungen des Elternbeirates einer Kindergartengruppe sind für alle Eltern (Erziehungsberechtigten) der Kindergartenkinder, Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen und Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter zugänglich.
(2) Die/der Vorsitzende hat eine Sitzung in geeigneter Form anzuberaumen.
(3) Die Beschlussfähigkeit des Elternbeirates ist bei Anwesenheit aller Elternbeiratsmitglieder gegeben.
Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
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