LRNI_2007021•NÖ LFW ES-VO
LRNI_2007021NÖ LFW ES-VOGazette15.03.2007
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9020/14–1
Titel
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft
Ausgabedatum
15.03.2007
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft
9020/14–0
Stammverordnung
68/05
2005-08-12
Blatt 1-6
9020/14–1
21/07
2007-03-15
Blatt 1-4, 4a
Ausgegeben am15.03.2007
Jahrgang 200721. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Jänner 2007 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–24 , verordnet:
Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft
(NÖ LFW ES-VO)
Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ES-VO), LGBl. 9020/14, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Allgemeine Schutzbestimmung
(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben die Dienstgeber dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung kenntlich zu machen (z.B. durch Absperren, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Dienstnehmer darüber zu informieren.
(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
§ 2
Betrieb von elektrischen Anlagen
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 betrieben werden. Insbesondere
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:
(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.
(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 und anstelle der ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01 kann die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer verschiedener Dienstgeber beschäftigt, haben die Dienstgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
§ 3
Prüfungen
(1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht (Erstprüfung).
(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne der Z. 5.3.3.1 der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens 4 Jahre.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage (insbesondere infolge außergewöhnlicher Beanspruchung) nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer gefährdet sein könnten.
(4) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
Die Z. 1 und 2 gelten auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-62:2003-01-01 eingehalten ist.
(5) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen der Elektrofachkraft, welche die Überprüfung vorgenommen hat, enthalten. Das Anlagenbuch ist in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
§ 4
Errichtung von elektrischen Anlagen
(1) Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V haben Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
(2) Bei der Errichtung elektrischer Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden elektrotechnischen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind folgende einzuhalten:
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
§ 5
Freileitungen
(1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.
(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
§ 6
Blitzschutzanlagen
(1) Arbeitsstätten und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
(2) Für bauliche Anlagen ist weiters das Erfordernis des Blitzschutzes nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1: 2001-07-01, einschließlich deren Anhänge G und H festzulegen.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt längstens vier Jahre. Mindestens einmal jährlich hat der Dienstgeber die Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und die Ergebnisse schriftlich in einem Prüfprotokoll gemäß Anlage festzuhalten. Sämtliche Prüfprotokolle sind bis zur nächsten Überprüfung der geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Person in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(4) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 7
Ausnahmen
(1) Den Verpflichtungen nach § 4 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.
(2) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen noch bis zum 31. Jänner 2011 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 errichtet werden.
§ 8
ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN
Folgende angeführte ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart bzw. sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu beziehen.
ÖVE-Vorschrift/ÖNORM
Fundstelle im BGBl.
ÖVE-E 5 Teil 1/1989
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 696ff)
ÖVE-E 5 Teil 9/1982
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 721ff)
ÖVE-E 15/1985
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 726ff)
ÖVE-E 36/1970
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 742ff)
ÖVE/ÖNORME 8001-1:2000-03-01
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1045ff)
ÖVE/ÖNORME 8001-1/A1:2002-04-01
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1115ff)
ÖVE/ÖNORME 8001-1/A2:2003-11-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORME 8001-3-41/A1:2002-07-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORME 8001-3-41/A2:2004-05-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORME 8001-3-41/A3:2005-08-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORME 8001-4-44:2001-02-01
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1128ff)
ÖVE/ÖNORME 8001-4-45:2000-12-01
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1131ff)
ÖVE/ÖNORME 8001-4-50:2001-05-01
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1135ff)
ÖVE/ÖNORME 8001-4-56:2003-05-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORME 8001-4-714: 2003-10-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORME 8001-6-61:2001-07-01
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1150ff)
ÖVE/ÖNORME 8049-1:2001-07-01
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1175 ff)
ÖVE/ÖNORME 8065:2005-08-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORME 8385:2006-05-01
BGBl. xxx
ÖVE/ÖNORME 8555:2000-08-01
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1392ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 971ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1420ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1435ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03
BGBl.Nr. 105/1996 (S. 342ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 42):1998-03
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1440ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1450ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1461ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1094ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4(§ 56a):1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1465ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985
BGBl.Nr. 47/1994 (S.1125ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1128ff)
ÖVE-EN 50110-1:1997-06(EN 50110-2-100 eingearbeitet)
BGBl. II Nr. 222/2002(S. 1760ff)
ÖVE-T 5/1990
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1770ff)
ÖVE/ÖNORME 8001-6-62:2003-01-01
Beim Österr. Normungsinstitut zu beziehen
§ 9
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Anlage
Protokoll zur jährlichen Überprüfung einer Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel durch den Dienstgeber (§ 7 Abs. 2)
Offensichtliche Beschädigungen an der Blitzschutzanlage
Sind Fangeinrichtungen am Dach verbogen? (z.B. Fangstangen am Kamin)
ja ¨
nein ¨
behoben am................
Sind Fangeinrichtungen am Dach unterbrochen?
ja ¨
nein ¨
behoben am................
Sind Leitungsbefestigungen lose?
ja ¨
nein ¨
behoben am................
Sind Ableitungseinrichtungen an der Mauer unterbrochen?
ja ¨
nein ¨
behoben am................
Sind Verbindungen zur Erdungsanlage unterbrochen?
ja ¨
nein ¨
behoben am................
Datum
Unterschrift des Dienstgebers
@Normal = ……………… ………….…………………….