LRNI_2007030•NÖ SCHUL- UND KINDERGARTENFONDSGESETZ
LRNI_2007030NÖ SCHUL- UND KINDERGARTENFONDSGESETZGazette27.04.2007
Gliederungszahl
5070–11
Titel
NÖ SCHUL- UND KINDERGARTENFONDSGESETZ
Ausgabedatum
27.04.2007
NÖ SCHUL- UND KINDERGARTENFONDSGESETZ
5070–0
Wiederverlautbarung
157/78
1978-09-27
Blatt 1-4
5070–1
75/85
1985-06-11
Blatt 1
5070–2
69/94
1994-07-08
Blatt 1-4
5070–3
125/96
1996-09-11
Blatt 1
5070–4
86/00
2000-08-31
Blatt 1, 3
5070–5
131/01
2001-10-17
Blatt 2
5070–6
3/02
2002-01-30
Blatt 1
5070–7
4/02
2002-01-30
Blatt 1, 1a
5070–8
55/03
2003-07-25
Blatt 2, 3
5070–9
42/05
2005-04-29
Blatt 1, 1a, 2, 3
5070–10
50/06
2006-06-30
Blatt 1
5070–11
30/07
2007-04-27
Blatt 1
Ausgegeben am27.04.2007
Jahrgang 200730. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Februar 2007 beschlossen:
Änderung des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes
Das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz, LGBl. 5070, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Freibauer
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:Onodi
Anlage
NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz
§ 1
(1) Zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Erfüllung der ihnen als
bildenden Pflichtschulen,
gesetzliche Erhalter von öffentlichen Kindergärten,
Betreiber einer mit einer öffentlichen allgemein
bildenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden Musikschule im Sinne des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200,
eines Hortes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 und 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065,
öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden gemeinnützigen Erwachsenenbildungseinrichtung und
von berufsbildenden mittleren oder berufsbildenden höheren Schulen,
obliegenden Aufgaben wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
§ 2
Die Unterstützung gemäß § 1 Abs. 1 besteht in der Gewährung von Beihilfen für die
§ 3
(1) Beihilfen sind nicht rückzahlbare Zuwendungen.
(2) Bei der Gewährung von Beihilfen ist auf die Finanzkraft der Gemeinde oder im Falle eines Gemeindeverbandes auf die Finanzkraft der Sitzgemeinde und die Finanzkraft der übrigen Gemeinden, die zum Gemeindeverband gehören, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
(4) Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.
§ 4
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
§ 5
Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (§ 6) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens erforderlich sind.
§ 6
Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende und der Geschäftsführer.
§ 7
(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 8
(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von derselben Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.
§ 9
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.
(2) Geschäftsführer ist das nach der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Mitglied der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers (Abs. 2) für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums (§ 7 Abs. 2) erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 6 nicht anzurechnen.
§ 10
(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
(2) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer gemeinsam zu fertigen. In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere jenen des § 11 Abs. 2 und in jenen der laufenden Verwaltung, sind die schriftlichen Ausfertigungen vom Geschäftsführer zu unterfertigen.
§ 11
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer
im Einzelfall, ohne den Beschluß des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
(3) Das Schulbauprogramm, das Kindergartenbauprogramm, die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden.
(4) Kommen im Fall des Abs. 2 Z. 1 der Vorsitzende und der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Beihilfe, so entscheidet hierüber das Kuratorium.
§ 12
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat der Vorsitzende (oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter) zu entscheiden, ob
oder ob
(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.
§ 13
Die Mitglieder des Kuratoriums, der Vorsitzende, der Geschäftsführer, die Ersatzmitglieder sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die nö. Landesbediensteten der Dienstklasse VII.
§ 13a
(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land.
(2) Die Landesregierung hat das zur Durchführung der administrativen Arbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
§ 14
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(3) Das Kuratorium hat alljährlich bis spätestens 31. Mai der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
§ 15
Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
§ 16
Das Kuratorium ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen. Bis dahin übt der Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer die Befugnisse nach diesem Gesetz aus.
§ 17
(1) Der durch das Schulbaufondsgesetz, LGBl. Nr. 55/1949 in der geltenden Fassung, errichtete Schulbaufonds wird aufgelöst. Alle Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf den durch dieses Gesetz errichteten Fonds über.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Schulbaufondsgesetz, LGBl. Nr. 55/1949, in der geltenden Fassung, außer Wirksamkeit.
§ 18
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [
"5 Kulturrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_2007030",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_2007030",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}