LRNI_2008045•NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung
LRNI_2008045NÖ Auer- und BirkhahnenverordnungGazette16.04.2008
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"6 Land- und Forstwirtschaft"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_2008045",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_2008045",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}Gliederungszahl
6500/16–0
Titel
NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung
Ausgabedatum
16.04.2008
NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung
6500/16–0
Stammverordnung
45/08
2008-04-16
Blatt 1-2
Ausgegeben am16.04.2008
Jahrgang 200845. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 8. April 2008 aufgrund des § 3 Abs. 6 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500–22 , verordnet:
NÖ Auer- und Birkhahnenverordnung
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank
§ 1
Geltungsbereich und Ziele
(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildarten
Auerhuhn (Tetrao urogallus),
Birkhuhn (Tetrao tetrix).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für die in Abs. 1 genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit verbunden sein können, durch
§ 2
Nutzungszeiten und –arten
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften in der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden nur für männliche Exemplare (Hahnen) der jagdbaren Federwildarten Auerhuhn und Birkhuhn erteilt werden. Solche Ausnahmen dürfen nur im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahlen im Verfahren betreffend den Abschussplan in den folgenden Zeiträumen erteilt werden:
Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes ein Zeitraum von höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, festzulegen.
(2) Dominante Hahnen dürfen nicht erlegt werden.
(3) Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin durch eine Bestätigung des NÖ Landesjagdverbandes nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hahnen vor der Balz bildet. Erstreckt sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, sind die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen.
(4) Die Entnahme hat durch Abschuss zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.
§ 3
Höchstabschusszahlen
Die Zahl der Exemplare, für die von den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt:
Bezirksverwaltungsbehörde
Auerhahnen Anzahl
Birkhahnen Anzahl
BH Amstetten
0
0
BH Baden
0
0
BH Bruck an der Leitha
0
0
BH Gänserndorf
0
0
BH Gmünd
0
0
BH Hollabrunn
0
0
BH Horn
0
0
BH Korneuburg
0
0
BH Krems an der Donau
0
0
Statutarstadt Krems ander Donau
0
0
BH Lilienfeld
3
4
BH Melk
0
0
BH Mistelbach
0
0
BH Mödling
0
0
BH Neunkirchen
5
6
BH St. Pölten
1
1
Statutarstadt St. Pölten
0
0
BH Scheibbs
3
3
BH Tulln an der Donau
0
0
BH Waidhofen an derThaya
0
0
Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs
0
0
BH Wien-Umgebung
0
0
BH Wiener Neustadt
2
1
StatutarstadtWiener Neustadt
0
0
BH Zwettl
0
0
§ 4
Informations- und Meldepflicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Ausnahmebescheid den Antragsteller oder die Antragstellerin zu verpflichten, die Durchführung des Abschusses in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen (Grünvorlage).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anwendung dieser Verordnung bis 31. August eines jeden Jahres einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten.