LRNI_2009043•NÖ Pflegeheim Verordnung
LRNI_2009043NÖ Pflegeheim VerordnungGazette27.03.2009
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"9 Sozialrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_2009043",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_2009043",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}Gliederungszahl
9200/7–1
Titel
NÖ Pflegeheim Verordnung
Ausgabedatum
27.03.2009
NÖ Pflegeheim Verordnung
9200/7–0
Stammverordnung
92/02
2002-08-29
Blatt 1-10
9200/7–1
43/09
2009-03-27
Blatt 2, 3, 4, 5
Ausgegeben am27.03.2009
Jahrgang 200943. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 24. Februar 2009 aufgrund des § 51 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200–6 , verordnet:
Änderung der NÖ Pflegeheim Verordnung
Artikel I
Die NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Bestehende Einrichtungen der Kurzzeit- und Übergangspflege, die nicht im Rahmen eines Pflegeheimes betrieben werden, haben die Voraussetzungen des Abschnitts 2 sowie des § 7 (Heim- und Pflegedienstleitung) ab 1. Jänner 2010 zu erfüllen.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinMikl-Leitner
Inhaltsverzeichnis
§§
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1
Begriffe
2
Bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen
Raumbedarf und technische Anforderungen
3
Verkehrswege
4
Zimmer
5
Funktionsräume
6
Organisatorische und
betriebswirtschaftliche Erfordernisse
Heim- und Pflegedienstleitung
7
Personal, Personalplanung
8
Dokumentationen
9
Verschwiegenheitspflicht
10
Auskunftspflicht
11
Vermögensvorteile
12
Leistungen
13
Beziehungen zwischen Einrichtung und Bewohnern
Rechte der Bewohner
14
Heimvertrag und Heimordnung
15
Versicherung
16
Beschwerden
17
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
18
In-Kraft-Treten
19
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Pensionisten- und Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie für Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen gemäß §§ 46 und 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200.
§ 2
Begriffe
(1) Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten:
(2) Bewohner sind Personen, die
in einem Pflegeheim (Z. 1),
einer Pflegeeinheit (Z. 2) oder
einem Pflegeplatz (Z. 3) gepflegt und betreut
werden,
gepflegt werden oder
und gepflegt werden.
(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen
§ 3
Raumbedarf und technische
Anforderungen
Der Raumbedarf, die Ausstattung und Einrichtung eines Heimes mit dem Schwerpunkt Pflege und Betreuung alter Menschen haben bei Neu-, Zu- und Umbauten unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Pflegequalität neben den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebes den sozialen und pflegerischen Anforderungen zu entsprechen. Jene Einrichtungen für Menschen, die für die Aufrechterhaltung ihrer Körperfunktionen einer ständigen intensiven medizinischen Betreuung bedürfen, haben darüber hinaus den medizinischen, hygienischen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Heimbereich ist vom Privatbereich des Betreibers bzw. der Bediensteten zu trennen.
§ 4
Verkehrswege
(1) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie sicher, leicht und gefahrlos begangen und befahren (Rollstühle, Betten, etc.) werden können.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten haben Türen zu Räumen, die mit Pflegebetten befahren werden müssen (z.B. Pflegezimmer und Stationsbad), eine Türbreite (Stocklichte) aufzuweisen, die ein ungehindertes Passieren zulässt. Der Haupteingangsbereich in Pflegeheimen muss mit leicht öffenbaren Türen oder Automatiktüren ausgestattet sein.
§ 5
Zimmer
(1) Die Bewohnerzimmer müssen räumlich so dimensioniert sein, dass bei voller Einrichtung das Bewegen mit einem Rollstuhl sowie die Durchführung von Pflegehandlungen ungehindert stattfinden kann.
(2) Zimmer mit mehr als zwei Personen sind nur bei besonderen Formen der Betreuung und Pflege (z.B. Intensivpflege, Tagesbetreuung, Tagespflege, Kurzzeitpflege) zugelassen.
(3) In jedem Zimmer in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten bzw. in jeder Wohneinheit in Pensionistenheimen ist ein zusätzlicher Raum als Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC, zu integrieren, der eine barrierefreie Nutzung garantiert.
(4) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen die von den Bewohnern regelmäßig benutzten Räume einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Notruf aufweisen.
§ 6
Funktionsräume
(1) In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein:
ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal
ein Raum für die Verwaltung des Heimes
ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes
ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei
Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt
entsprechenden Dimensionierung
ein “unreiner” Arbeitsraum
ein Aufzug bei mehr als zwei Geschossen
ein Bettenaufzug bei mehr als einem Geschoss mit
Zimmern für pflegebedürftige Personen
(2) In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.
(3) In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein:
ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
ein Ruheraum mit so vielen Betten wie Tagesgäste
ein Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot
entsprechenden Dimensionierung
Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt
eine Trainingsküche
eine Garderobe für die Heimbewohner mit
versperrbaren Garderobekästen
(4) In jeder Tagesstätte für ältere Menschen muss vorhanden sein:
ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum
ein Ruheraum mit Betten bzw. Liegen für alle
Tagesgäste
Waschtisch und WC
ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche
eine Garderobe für die Tagesgäste mit versperrbaren
Garderobekästen
Organisatorische und
betriebswirtschaftliche Erfordernisse
§ 7
Heim- und Pflegedienstleitung
(1) Der Heimträger hat einen Heimleiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen muss:
(2) Als Heimleiter ausgeschlossen sind Personen,
(3) Für Leiter eines Pflegeplatzes gilt nur Abs. 1 lit.a und b.
(4) Der Rechtsträger eines Heimes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 bis 6 hat einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zum Leiter für den Pflegedienst zu bestellen. Dieser hat in Pflegeheimen eine abgeschlossene Sonderausbildung für Führungsaufgaben und in Pflegeeinheiten eine abgeschlossene Weiterbildung in der Stationsführung – jeweils entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 – aufzuweisen. Für Pflegeplätze, Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen hat der Leiter des Pflegedienstes zumindest eine dreijährige, einschlägige berufliche Erfahrung nachzuweisen.
(5) Der Rechtsträger eines Heimes muss den Bewohnern freie Arztwahl ermöglichen und darüber hinaus jederzeit die erforderliche medizinische Betreuung durch Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte gewährleisten.
§ 8
Personal, Personalplanung
(1) In jedem Heim muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Pflege darf nur durch Personen, die nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, dazu berechtigt sind, erfolgen. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.
(2) Die in den Heimen angebotenen Therapien sind durch Angehörige der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (z.B. Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden) vorzunehmen.
(3) In Geriatrischen Tageszentren muss mindestens 1 Physio- oder Ergotherapeut zur Verfügung stehen.
(4) In jedem Pflegeplatz hat sich zur Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität die Zahl und die Qualifikation des Personals an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren.
§ 9
Dokumentationen
(1) Jeder Heimträger hat für jeden Bewohner Aufzeichnungen zu führen über:
(2) Jeder Heimträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie z.B. Bettenstand, Zahl der Bewohner aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Pflegegeldstufen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.
(3) Dokumentationen sind zehn Jahre nach Austritt des Bewohners aufzubewahren
§ 10
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die in einem Heim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheit besteht nicht, wenn
bestimmt,
andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist oder
Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft unabdinglich sind.
§ 11
Auskunftspflicht
(1) Den Bewohnern eines Heimes, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Bewohnern als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.
(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die Bewohner eines Heimes betreuen, sind die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 12
Vermögensvorteile
(1) Allen Mitarbeitern des Heimes ist untersagt, von einem Bewohner, dessen Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen davon sind Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert.
(2) Die Bestimmung des Abs.1 gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses eines Bewohners getätigt werden.
§ 13
Leistungen
(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:
Pauschalbetrag für Grundleistungen
Zuschläge für Pflegeleistungen
(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.
(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z.B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z.B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.
(4) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen sind spätestens 4 Wochen vor In-Kraft-Treten der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.
Beziehungen zwischen Heim und Bewohnern
§ 14
Rechte der Bewohner
(1) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.
(2) Der Heimträger hat durch geeignete Maßnahmen darüber hinaus insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:
(3) Für Heimbewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist, soferne diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. kein Sachwalter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.
§ 15
Heimvertrag und Heimordnung
(1) Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muss spätestens zwei Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden.
(2) Im Heimvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:
(3) Der Heimträger hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(4) Die näheren Erläuterungen für die Zeit des Aufenthaltes sind in der Heimordnung festzuhalten, die mindestens zu enthalten hat:
(5) Dem Heimvertrag ist eine jeweils aktuelle Heimordnung (Abs. 4) und eine aktuelle Tarifliste (§ 13) sowie eine Information über die Rechte der Heimbewohner (§ 14) als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.
(6) Die Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger darf nur aus wichtigen Gründen, die die berechtigten Interessen der Bewohner berücksichtigen, vorgesehen werden. Hinsichtlich der wichtigen Gründe darf der Heimvertrag nicht von dem vom Heimträger zu erstellenden Musterheimvertrag abweichen.
(7) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Heimträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.
§ 16
Versicherung
Der Heimträger ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Heimvertrag anzuführen (§ 15 Abs. 2 Z. 9).
§ 17
Beschwerden
(1) Jeder Bewohner oder dessen Vertreter hat das Recht, besondere Vorkommnisse, schwerwiegende Mängel und Abweichungen von den vereinbarten Leistungen ohne Verzug an den Heimleiter zu melden oder Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bzw. an den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt zu richten.
(2) Name, Adresse, Erreichbarkeit und Telefonnummern der Aufsichtsbehörde und des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltes sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.
Schlussbestimmungen
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Abschnitt 2 findet auf Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Errichtungsbewilligung besteht, keine Anwendung.
(2) Die im § 7 für die Heim- und Pflegedienstleitung erforderlichen Voraussetzungen müssen für Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, ab 1. Jänner 2006 vorliegen.
(3) Soferne noch keine schriftlichen Heimverträge bestehen, sind sie gemäß § 15 innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende schriftliche Heimverträge bleiben in Geltung.
§ 19
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.