Gliederungszahl
6400/3–0
Titel
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
Ausgabedatum
17.04.2009
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
6400/3–0
Stammverordnung
50/09
2009-04-17
Blatt 1
Ausgegeben am17.04.2009
Jahrgang 200950. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 30. März 2009 aufgrund des § 7 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 355/2008 , verordnet:
NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009
Für den Landeshauptmann:LandesratPernkopf
§ 1
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den
(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.