LRNI_2009158•NÖ Ausbildungsversuch Biomasse und Bioenergie
LRNI_2009158NÖ Ausbildungsversuch Biomasse und BioenergieGazette30.12.2009
Gliederungszahl
5030/1–0
Titel
NÖ Ausbildungsversuch Biomasse und Bioenergie
Ausgabedatum
30.12.2009
NÖ Ausbildungsversuch Biomasse und Bioenergie
5030/1–0
Stammverordnung
158/09
2009-12-30
Blatt 1-8
Ausgegeben am30.12.2009
Jahrgang 2009158. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 1. Dezember 2009 aufgrund des § 14b der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. 5030–8 , verordnet:
NÖ Ausbildungsversuch Biomasse und Bioenergie
Niederösterrreichische Landesregierung:LandesratHeuras
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Ausbildungsversuch zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie.
§ 2
Ausbildungsziel
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausbildung einer Tätigkeit als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Ziel der Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter ist das Erlangen der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Beherrschung der Berufsarbeiten erforderlich sind.
(3) Die angestrebte Berufsbezeichnung lautet Facharbeiterin bzw. Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie.
§ 3
Ausbildungsinhalte und berufliche Tätigkeiten
(1) Durch die Berufsausbildung in der Lehre soll die bzw. der Ausgebildete die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen können:
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte sind in der Anlage geregelt.
§ 4
Dauer des Ausbildungsversuchs
Die Dauer des Ausbildungsversuches beträgt drei Jahre. Ausbildungen, die vor Ablauf der Dreijahresfrist begonnen werden, können nach den in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen in der vorgesehenen Lehrzeit abgeschlossen werden.
§ 5
Ausbildungsvorschriften
Die Lehrzeit dauert drei Jahre und darf nur in einem anerkannten Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtungen (§ 11a LFBAO 1991) und bei einer bzw. einem anerkannten Lehrberechtigten abgeleistet werden.
§ 12 LFBAO 1991 bleibt unberührt.
§ 6
Facharbeiterprüfung
(1) Die Facharbeiterprüfung ist in einen praktischen, mündlichen und schriftlichen Teil zu gliedern. Der mündliche Teil kann in den praktischen Teil (Praxisgespräch) eingebaut werden:
(2)
Die Leistungen der Kandidatinnen bzw. Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten.
(3)
Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzelnen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden.
(4)
Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.
(5)
Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist
(6)
Zwischennoten sind unzulässig.
(7)
Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der die bzw. der Vorsitzende beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsgegenstände sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat diese Niederschrift zu verwahren. Das Ergebnis der Prüfung ist der bzw. dem Geprüften nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt zu geben.
§ 7
Prüfungsgebühr
Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungsgebühr gemäß Anlage C der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzuheben.
§ 8
Gegenstände der Facharbeiterprüfung
Der Prüfungsstoff für die Facharbeiterprüfung gliedert sich in folgende Gegenstände:
§ 9
Facharbeiterzeugnis
(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Facharbeiterzeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis ist von der bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen. Weiters ist der auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichte Gesamterfolg anzuführen.
§ 10
Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 4 LFBAO
1991
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie beträgt die Lehrzeit für die Lehrberufe Landwirtschaft und Forstwirtschaft ein Jahr, für die übrigen Lehrberufe zwei Jahre.
(2) Mit der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter für Biomasse und Bioenergie werden angerechnet:
für die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft die Gegenstände “Pflanzenbau” und “Landtechnik-Theorie”;
für die Facharbeiterprüfung Forstwirtschaft die Gegenstände “Forstliche Produktion” und “Baukunde-Theorie”,
für alle Facharbeiterprüfungen die Gegenstände
“Politische Bildung”, “Schriftverkehr und Fachrechnen”, “Arbeitssicherheit und Unfallschutz” und “Betriebswirtschaft und Marktkunde”.
§ 11
Bestimmungen über die Anrechnung von im Ausbildungsversuch
zurückgelegte Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 4 LFBAO 1991
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle entscheidet über eine Anrechnung unter Beachtung der Dauer der bisher zurückgelegten Lehrzeit, der im Lehrverhältnis und im Schulbesuch vermittelnden Lehrinhalte, deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf und der allfälligen Teilprüfungen in diesem Lehrberuf.
§ 12
Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf
nach § 4 LFBAO 1991 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches
(1) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling eine positive Facharbeiterprüfung im Sinne des § 4 LFBAO 1991 oder eine positive Lehrabschlussprüfung entsprechend dem Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, nachweist oder erfolgreich die Forstfachschule absolviert hat.
(2) Lehrlingen mit abgeschlossener Ausbildung zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter für Landwirtschaft oder Forstwirtschaft werden zwei Jahre angerechnet.
(3) Bei nicht abgeschlossener Lehre entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über eine Anrechnung unter Beachtung der Dauer der bisher zurückgelegten Lehrzeit, der im Lehrverhältnis und im Schulbesuch vermittelnden Lehrinhalte, deren Verwertbarkeit für den Ausbildungsversuch und der allfälligen Teilprüfungen in diesem Lehrberuf.
§ 13
Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 16 LFBAO 1991
(1) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit der Fachrichtung Biomasse und Bioenergie oder mit dem Schwerpunkt Biomasse und Bioenergie und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ersetzen die Lehre und die Facharbeiterprüfung des Ausbildungsversuches für Biomasse und Bioenergie.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Lehre und die Abschlussprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.
§ 14
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens außer Kraft.
Anlage
Ausbildungs- und Prüfungsplan
Prüfungsgegenstände
Ausbildungsinhalte
Asche
Grundlagen in
Wärmetechnik (Wärmeübertragung, -übergang, -übergangskoeffizient)
Strömungstechnik
Heizungstechnik
Mechanik
Elektrotechnik
Messtechnik
Regelungstechnik
Feuertechnologien
Regelungskonzepte
Emissionen
Wärmerückgewinnung, Rauchgaskondensation
Brennstofftrocknung
Wärmemengenmessung, Übergabestation
Technologien zur Stromerzeugung
Normen und Richtlinien für Heizungsanlagen und Netze
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