LRNI_2010075•NÖ WFG 2005
LRNI_2010075NÖ WFG 2005Gazette31.08.2010
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8304–3
Titel
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005
Ausgabedatum
31.08.2010
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005
8304–0
Stammgesetz
28/05
2005-03-02
Blatt 1-8
8304–1
Druckfehler-
44/05
2005-04-29
Blatt 8
8304–2
146/09
2009-11-30
Blatt 7
8304–3
75/10
2010-08-31
4, 5, 6, 7
Ausgegeben am31.08.2010
Jahrgang 201075. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 beschlossen:
Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005
Das NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Artikel II
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Sobotka
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele und Gegenstand
§ 2 Aufbringung der Förderungsmittel
Abschnitt II Förderungen
§ 3 Förderungswerber und Förderungsbereiche
§ 4 Arten der Förderung
§ 5 Einschränkungen
Abschnitt III Landesplanung
§ 6 Zukunftsprognosen
§ 7 Förderungsrichtlinien
§ 8 Wohnungsförderungsbeirat
Abschnitt IV Förderungsverwaltung
§ 9 Daten und Nachweise
§ 10 Förderungsverfahren
§ 11 Voraussetzungen
Abschnitt V Pflichten des Förderungsnehmers
§ 12 Verfügungsbeschränkungen
§ 13 Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses
§ 14 Mietzinsberechnung
Abschnitt VI Finanzielle Bestimmungen
§ 15 Begünstigte Tilgung
§ 16 Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 17 Grundsteuerbefreiung
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 Außerkrafttreten
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele und Gegenstand
(1) Das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten fördert nach Maßgabe der für die einzelnen Förderungsbereiche jeweils zur Verfügung gestellten Mittel nach den näheren Bestimmungen des § 3 die Errichtung, die Sanierung und den Erwerb von Wohnraum in Niederösterreich.
(2) In geförderten Mehrfamilienhäusern dürfen auch Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen, gefördert werden.
(3) Eine Förderung darf auch für die mit dem geförderten Wohnraum verbundenen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Garagen und Parkdecks vorgesehen werden.
(4) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
§ 2
Aufbringung der Förderungsmittel
(1) Die Mittel werden aufgebracht durch:
Leistungen des Bundes,
Leistungen des Landes,
Leistungen der vom Land eingerichteten Fonds,
Rückflüsse aufgrund bundes- und landesgesetzlicher
Bestimmungen,
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs die Errichtung geförderter Wohnungen unterstützen.
Abschnitt II
Förderungen
§ 3
Förderungswerber und Förderungsbereiche
(1) Förderungswerber bei der Errichtung und dem Erwerb von Wohnraum können sein:
(2) Andere Bauvereinigungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind für die Zwecke des Abs. 1 Z. 2 den anerkannten gemeinnützigen Bauvereinigungen gleichzuhalten, wenn sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.
(3) Förderungswerber bei der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können die Eigentümer der Gebäude, die Bauberechtigten, die gemäß § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2004, oder § 14c Abs. 2 WGG, BGBl. Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, bestellten Verwalter sowie nach Maßgabe der Richtlinien (§ 7) Mieter oder Pächter sein.
§ 4
Arten der Förderung
(1) Die Förderung kann zuerkannt werden als:
Förderungsdarlehen oder Zuschüssen,
(2) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.
(3) Die Subjektförderung darf nur zuerkannt werden, wenn auch eine Objektförderung zuerkannt wird. Sie dient der Verringerung der Belastung der Förderungswerber aus den Annuitätenleistungen; daher werden andere Beihilfen zum Wohnen berücksichtigt. Subjektförderung wird für jeweils höchstens ein Jahr zuerkannt.
§ 5
Einschränkungen
(1) Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel zuerkannt werden. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Förderungen nach diesem Gesetz.
(2) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht zuerkannt werden, bis jene Mängel behoben sind, deren Abstellung mit aufsichtsbehördlichem Bescheid aufgetragen wurde.
Abschnitt III
Landesplanung
§ 6
Zukunftsprognosen
(1) Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf sowie auf regionale, wirtschaftliche, arbeitsmarktpolitische und soziale Gegebenheiten Prognosen über die zukünftigen wohnungswirtschaftlichen Entwicklungen zu erstellen.
(2) Für die Wohnbauforschung dürfen höchstens 0,5 % der jährlich zur Verfügung stehenden Förderungsmittel verwendet werden.
§ 7
Förderungsrichtlinien
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Zukunftsprognosen (§ 6) Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
die Förderungsarten
die für die einzelnen Förderungsarten jeweils
maßgeblichen Voraussetzungen
die notwendigen Nachweise und Unterlagen
die in den Förderungsvereinbarungen festzulegenden
Pflichten der Förderungsnehmer
(2) Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzer ihren Hauptwohnsitz im geförderten Objekt haben und dass das Familieneinkommen sämtlicher Benutzer einen bestimmten sozial angemessenen Höchstbetrag nicht überschreitet.
(3) Die Förderung kann vom Erreichen eines energetischen Mindeststandards abhängig gemacht werden.
(4) Diese Richtlinien sind unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.
(5) entfällt
§ 7a
Sonderfall und Sonderaktion
Unter Wahrung der in § 1 Abs. 1 verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere
Schwerpunktmaßnahmen
oder
beschlossen werden.
§ 8
Wohnungsförderungsbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Wohnungsförderungsbeirat eingerichtet. Er unterstützt die Landesregierung durch die Abgabe von Gutachten zu
den ihm vorgelegten Förderungsansuchen und
grundsätzlichen Fragen der Wohnungsförderung,
insbesondere im Rahmen der Begutachtung von wohnungsförderungsrechtlichen Vorschriften und von Zukunftsprognosen.
(2) Der Wohnungsförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung. Seine Zusammensetzung muss dem Stärkeverhältnis der politischen Parteien im Landtag entsprechen. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der politischen Parteien für die Dauer ihrer Amtsperiode bestellt.
(3) Von der Landesregierung werden der Vorsitzende des Wohnungsförderungsbeirats auf Vorschlag jener politischen Partei, die den Landeshauptmann stellt, und seine Stellvertreter auf Vorschlag jener politischen Parteien, der die Landeshauptmann-Stellvertreter angehören, ernannt.
(4) Für die Tätigkeit im Wohnungsförderungsbeirat wird keine Entschädigung gewährt.
(5) Das Nähere über die Beschlussfassung des Wohnungsförderungsbeirats und seine Geschäftsführung bestimmt die von der Landesregierung zu beschließende Geschäftsordnung.
Abschnitt IV
Förderungsverwaltung
§ 9
Daten und Nachweise
(1) Die Landesregierung ist berechtigt,
und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen Daten, insbesondere nach den §§ 7 und 11, und
der Förderungsmittel maßgeblichen Daten, insbesondere nach den §§ 7, 12 und 13,
zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung kann von den jeweils Betroffenen zur Dokumentenabfrage ermächtigt werden.
(3) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen für die Zwecke der §§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 17 auch den betreffenden Gemeinden und für die Zwecke des § 11 den herangezogenen Finanzierungseinrichtungen übermittelt werden, soweit dies für die Empfänger eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen im Rahmen der angeführten Bestimmungen zu erfüllenden Aufgaben ist. Der Datenverkehr im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere mit anderen Förderungsstellen zur Hintanhaltung unzulässiger Mehrfachförderungen, bleibt unberührt.
§ 10
Förderungsverfahren
(1) Ansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Amt der Landesregierung oder bei den, bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten, Außenstellen oder bei anderen von der Landesregierung ermächtigten Stellen einzubringen. Über Ansuchen auf Förderung entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung der für die einzelnen Förderungsarten jeweils zur Verfügung gestellten Mittel.
(2) Nach positiver Entscheidung stellt die Landesregierung ein schriftliches Angebot aus (Zusicherung), das die zur Wahrung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien erforderlichen Bedingungen und Auflagen enthält.
(3) Rechtsansprüche aufgrund dieses Gesetzes entstehen erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebots der Landesregierung durch den Förderungswerber.
§ 11
Voraussetzungen
(1) Unbeschadet der in den Richtlinien (§ 7) jeweils statuierten Voraussetzungen, muss die Finanzierung des Bauvorhabens für den Fall der Zuerkennung der Förderung gesichert sein.
(2) Das Förderungsdarlehen muss – gegebenenfalls anteilsmäßig – zu Gunsten des Landes im Grundbuch sichergestellt werden. Andere ausreichende Besicherungen wie z.B. Haftungsübernahme einer Gemeinde, Bankgarantie etc. sind zulässig.
(3) Überdies ist im Grundbuch ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben, wenn ein Förderungsdarlehen zum Zweck der Errichtung von Wohnraum pfandrechtlich sichergestellt ist (Abs. 2). Das Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden.
(4) Die Förderung darf im Interesse der Gewährleistung ordnungsgemäßer Bauführung und zügiger Bauvollendung von einer angemessenen Sicherheitsleistung zu Gunsten des Landes Niederösterreich abhängig gemacht werden.
(5) Ist für eine geförderte Maßnahme eine baubehördliche Bewilligung erforderlich, muss diese zu dem in den Förderungsrichtlinien fest zu setzenden Zeitpunkt, der jedenfalls vor der Zusicherung der Förderung liegen muss, vorliegen.
Abschnitt V
Pflichten des Förderungsnehmers
§ 12
Verfügungsbeschränkungen
Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszwecks – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden. Sie können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Einverständnis des Förderungsnehmers darf die Subjektförderung jedoch unmittelbar an den Förderungsnehmer der entsprechenden Objektförderung ausbezahlt werden.
§ 13
Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses
(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.
(2) Die Landesregierung hat die Förderung zu kündigen, wenn ein Kündigungsgrund gegeben ist. Zuschüsse und geleistete Subjektförderungen können ab Eintritt des Kündigungsgrundes zurückgefordert werden. Die Rückzahlung ist so zu gestalten, dass soziale Härten vermieden werden.
§ 14
Mietzinsberechnung
Die Mietzinsberechnung für geförderte Wohnungen bestimmt sich nach den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen oder nach den zutreffenden mietrechtlichen Bestimmungen.
Abschnitt VI
Finanzielle Bestimmungen
§ 15
Begünstigte Tilgung
Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund
des Wohnbauförderungsgesetzes 1954,
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
des WFG 1984,
des NÖ WFG,
dieses Gesetzes oder
der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich
ausbezahlt wurde, kann ein Nachlass, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien.
§ 16
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 17
(entfällt)
Abschnitt VII
Schlussbestimmungen
§ 18
Inkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Juni 2005 in Kraft.
(2) Die Richtlinien (§ 7) und die Geschäftsordnung des Wohnungsförderungsbeirats (§ 8 Abs. 5) dürfen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als dieses Gesetz in Kraft gesetzt werden.
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sind, sind nach
den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu behandeln. Das gleiche gilt für spätere Abänderungen solcher Ansuchen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Ansuchen, die sich auf noch nicht durch die Landesregierung entschiedene Förderungen von Mehrfamilienhäusern (§ 3 Z. 5 NÖ WFG) und Wohnheimen (§ 3 Z. 11 NÖ WFG) beziehen. Diese Ansuchen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien zu behandeln. Abs. 1 ist jedoch auf Ansuchen von natürlichen Personen anzuwenden, die sich auf die Sanierung von Objekten bis zu sanierende 500 m² Wohnnutzfläche beziehen.
(3) Ist über eine zusätzliche Förderung zu einer bereits erteilten Förderung zu entscheiden, so sind die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der seinerzeit bewilligten Förderung Gültigkeit hatten, anzuwenden.
(4) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, Wohnbauförderungsgesetz 1968, WFG 1984, Wohnungsverbesserungsgesetz, WSG, Landeswohnbauförderungsstatut 1981 und 1986 und NÖ WFG erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligstellungstatbestände sowie die Gründe für die Einstellung der Zuschüsse dieses Gesetzes bzw. der ausführenden Richtlinien anzuwenden. Das gleiche gilt bei Zustimmung zur Eigentumsübertragung aufgrund des einverleibten Veräußerungsverbotes bzw. Vorkaufsrechtes. Dadurch darf der Förderungswerber nicht schlechter gestellt werden als nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblichen Regelungen.
§ 20
Außerkrafttreten
Soweit sich aus § 19 nichts Anderes ergibt, tritt das NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304–10, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.