LRNI_2012025•NÖ PFLANZENSCHUTZVERORDNUNG
LRNI_2012025NÖ PFLANZENSCHUTZVERORDNUNGGazette16.03.2012
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6130/1–9
Titel
NÖ PFLANZENSCHUTZVERORDNUNG
Ausgabedatum
16.03.2012
NÖ PFLANZENSCHUTZVERORDNUNG
6130/1–0
Stammverordnung
198/78
1978-11-30
Blatt 1-6
6130/1–1
140/93
1993-12-29
Blatt 5-9
6130/1–2
58/98
1998-04-08
Blatt 1-5, 5a, 7, 7a-7i [CELEX: 369L0466, 369L0464, 374L0647, 369L0465, 393L0085]
6130/1–3
127/99
1999-10-22
Blatt 1, 1a, 2-5, 5a, 6, 7, 7a-7n [CELEX: 398L0057]
6130/1–4
22/01
2001-04-06
Blatt 1, 5a, 5b, 5c, 6
6130/1–5
101/05
2005-11-30
Blatt 1, 2-5, 5a-5c, 6, 7, 7b-7h, 7j, 7l, 7m, 8 [CELEX: 32003L0116]
6130/1–6
36/07
2007-05-11
Blatt 1-5, 5a, 5b, 5c, 7, 7a-7e, 7g-7k, 7l/n [CELEX: 32006L0091, 32006L0056, 32006L0063]
6130/1–7
51/10
2010-06-29
Blatt 1, 1a, 3, 5b, 5c, 7a, 7b, 7b/1, 7b/2, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7i, 7j, 7k, 7l, 7m, 7n, 7o, 7p [CELEX: 32007L0033]
6130/1–8
40/11
2011-04-08
Blatt 7j
6130/1–9
25/12
2012-03-16
Blatt 7b/2, 7j, 7k
Ausgegeben am16.03.2012
Jahrgang 201225. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 6. März 2012 aufgrund des § 9 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130–3 , verordnet:
Änderung der NÖ Pflanzenschutzverordnung
Artikel I
Die NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Bei der Beurteilung der Fruchtfolge gemäß § 65 ist die im Jahr 2011 angebaute Frucht bereits mit zu berücksichtigen.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
Inhaltsverzeichnis
§§
Regelungszweck
2
Pflichten zur Bekämpfung
2a
Verbote
3
Züchtung und Haltung 3a
und in Handelsbetrieben für Baumschulerzeugnisse
Begriffsbestimmung, Eigenüberwachung
4
Amtliche Überprüfungen
6
Pflichten der Überwachungsorgane
9
Bescheinigungen
10
Kostentragung
12
Richtlinien der Österreichischen Agentur fürGesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
13
Regelungszweck
14
Maßnahmen im Verdachtsfall und bei Auftretendes Erregers
15
Maßnahmen im Befallsgebiet
16
Züchtung und Haltung
17
Richtlinien der Österreichischen Agentur fürGesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
18
Falscher Mehltau
Eigenüberwachung, Maßnahmen im Verdachtsfall
19
Vorkehrungen
20
Haltungsverbot
21
Regelungszweck, Wirtspflanzen
22
Meldepflicht
23
Maßnahmen im Verdachtsfall
24
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus,Befallszone
25
von Kern- und Steinobstgehölzen
Begriffsbestimmungen
26
Vermehrungsmaterial
27
Amtliche Überwachungen
28
Untersuchungen
29
Kostentragung
30
Meldepflichten, Quartierbuch
31
Maßnahmen bei Auftreten der Krankheit
32
Kennzeichnung
33
Einfuhr
34
Ausnahmen
35
Regelungszweck
36
Meldepflicht
37
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus
38
Züchtung und Haltung
39
Regelungszweck und Ziel
40
Begriffsbestimmungen
41
Amtliche Untersuchungen von Feldern zurPflanzgutproduktion
42
Amtliche Erhebungen auf Feldern zurKartoffelproduktion
43
Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
44
Maßnahmen bei befallenen Feldern
44a
Maßnahmen bei befallenen Pflanzen
44b
Aufhebung der Maßnahmen
44c
Züchtung und Haltung
44d
der Kartoffeln
Regelungszweck
45
Amtliche Untersuchungen
46
Meldepflicht
47
Maßnahmen im Verdachtsfall
48
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus
49
Auffindung des Initialherdes
50
Folgen der Kontaminationserklärung
51
Ausgangsmaterial
52
Züchtung und Haltung
53
Berichte
54
und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
55
Amtliche Untersuchungen
56
Meldepflicht
57
Maßnahmen im Verdachtsfall
58
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus
59
Folgen der Befallserklärung
60
Ausgangsmaterial
61
Züchtung und Haltung
62
Berichte
63
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
64
Aussaatbeschränkungen
65
Verbringungsbeschränkungen, Reinigung vonMaschinen
66
Berichtspflichten
67
Umgesetzte EU-Richtlinien
68
Aufgrund des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, wird verordnet:
Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen
der Obstgehölze
Säuberungsmaßnahmen
§ 1
Die Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Obstgehölze, Beerensträucher oder Zierpflanzen sind, sind verpflichtet, die damit bepflanzten Grundstücke und die darauf stehenden Kulturen tunlichst frei von Schadorganismen (§ 2 Z. 3 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130) zu halten und diese wirksam zu bekämpfen.
Bekämpfung der San-José-Schildlaus und anderer
Schädlinge
§ 2
Regelungszweck
Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen insbesondere dazu, Maßnahmen zur Bekämpfung der San -José -Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) und zur Verhütung ihrer Ausbreitung zu treffen.
§ 2a
Pflichten zur Bekämpfung
(1) Alle Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Obstgehölzen bepflanzt sind, sind verpflichtet, jene Obstgehölze, Beerensträucher und sonstigen laubabwerfenden Gehölze, die mit San-José-Schildlaus oder anderen Schadorganismen (§ 2 Z. 3 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130) ähnlicher Bedeutung befallen sind,
(2) Unter Befall wird die Besiedlung durch lebende Tiere oder Krankheitserreger verstanden.
(3) Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattungen Acer L., Contoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.
§ 3
Verbote
Die Abgabe von Pflanzen und von Vermehrungsmaterial (Reiser, Steckholz, Ableger, Abrisse usw.), das von Obstgehölzen oder Beerensträuchern stammt und von San-José-Schildlaus, Virosen oder anderen Schadorganismen (§ 2 Z. 3 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130) befallen ist, ist verboten.
§ 3a
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten der San-José-Schildlaus ist nur den gemäß § 10 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung der San- José-Schildlaus befaßten Anstalten und Personen gestattet.
Pflanzenschutzmaßnahmen in Baumschulen und in Handelsbetrieben für Baumschulerzeugnisse
§ 4
Begriffsbestimmung, Eigenüberwachung
(1) Unter Baumschulen im Sinne dieser Verordnung werden Betriebe verstanden, in denen Obstgehölze, Beerensträucher sowie Ziergehölze und deren Unterlagen zu dem Zwecke herangezogen werden, um sie in Verkehr zu setzen.
(2) Die Inhaber bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen von Baumschulen sind verpflichtet, auf das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die mit Bäumen oder Sträuchern verschleppt werden können, oder die deren Pflanzwert wesentlich beeinträchtigen, insbesondere auf San-José-Schildlaus, Virosen, Bakterien und sonstige Schadorganismen (§ 2 Z. 3 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130), zu achten und diese Schadorganismen innerhalb ihres Betriebes durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen wirksam und fachlich einwandfrei zu bekämpfen.
(3) Die gleichen Verpflichtungen obliegen den Inhabern bzw. Inhaberinnen oder Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen von Betriebsstätten, in denen zwar Baumschulerzeugnisse nicht herangezogen werden, von denen aus mit solchen aber Handel betrieben wird (Einschlagplätze, Gartencenter, und dergleichen).
§ 5
(entfällt)
§ 6
Amtliche Überprüfungen
Baumschulen und Handelsbetriebe für Baumschulerzeugnisse sind zum Zweck der Durchführung der gemäß § 16 Abs. 1 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, vorgeschriebenen Überwachung hinsichtlich der ihnen obliegenden Pflanzenschutzmaßnahmen alljährlich mindestens einmal in der Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober auf Kosten der Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberinnen durch Organe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu überprüfen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer kann mit deren Zustimmung auch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Überprüfung heranziehen.
§ 7
(entfällt)
§ 8
(entfällt)
§ 9
Pflichten der Überwachungsorgane
Die mit der Kontrolle der Betriebe gemäß § 4 beauftragten Überwachungsorgane haben
§ 10
Bescheinigungen
(1) Vor Beginn der Verkaufsperiode ist alljährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfung auszufertigen.
(2) Wird vor Beginn der Verkaufsperiode ein Untersuchungsprotokoll nach den Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung BGBl. Nr. 253/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 96/2010, ausgestellt, gilt dieses als schriftliche Bescheinigung im Sinne des Abs. 1.
§ 11
(entfällt)
§ 12
Kostentragung
(1) Die Kosten der Überwachung von Baumschulen und von Handelsbetrieben für Baumschulerzeugnisse sind von deren Inhabern bzw. Inhaberinnen zu ersetzen.
(2) Diese Kostenersätze fließen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, falls jedoch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH das Überwachungsorgan entsendet hat, dieser zu.
§ 13
Richtlinien der Österreichischen Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit GmbH
Bei Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen aufgrund dieser Verordnung ist auf die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellten fachlichen Richtlinien Bedacht zu nehmen.
Bekämpfung des Kartoffelkrebses
§ 14
Regelungszweck
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes dienen dazu, Maßnahmen gegen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses vorzuschreiben, die zur
Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und Feststellung ihrer Verbreitung,
Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung sowie
bei Befall der Verhütung der Ausbreitung und der Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung dienen.
(2) Wer mit Kartoffeln Handel treibt, hat auf Aufforderung die Herkunft nachzuweisen. Den gleichen Nachweis hat der Anbauer bzw. die Anbauerin zu erbringen, wenn das Saatgut nicht aus der eigenen Wirtschaft stammt.
§ 15
Maßnahmen im Verdachtsfall und bei Auftreten des Erregers
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung mit Kartoffeln bebaute Grundflächen sind, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diese Krankheit vermuten läßt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Kartoffelkrebsvorkommens weiterzuleiten. Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze die Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(2) Bei begründetem Verdacht eines Kartoffelkrebsvorkommens und der Gefahr einer Verschleppung durch Ausbringung krebskranker Kartoffeln hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb eine vorläufige Sperre mit der Wirkung zu verhängen, daß bis zu der von ihr aufgrund des endgültigen Untersuchungsergebnisses nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, zu fällenden Anordnung ein Ausbringen von Kartoffeln aus diesem Betrieb untersagt ist.
(3) Ist das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses einwandfrei festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich eine Erhebung über den Umfang des Befallsgebietes sowie über Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzuführen und deren Ergebnis der Landesregierung und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die befallenen Flächen abzugrenzen und die an die befallenen Flächen angrenzenden Flächen zu Sicherheitszonen zu erklären, sofern und soweit dies zum Schutz der benachbarten Flächen erforderlich ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bescheide nach Abs. 3 aufzuheben, wenn nach einer Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt wird, daß kein Befall mit Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses mehr gegeben ist.
§ 16
Maßnahmen im Befallsgebiet
(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelstauden sowie der angrenzenden Stauden im Umkreis von mindestens 1 m sind sorgfältig zu sammeln und an Ort und Stelle zu verbrennen oder – falls dies nicht möglich ist – mindestens einen halben Meter tief, womöglich unter Abdecken mit Ätzkalk zu vergraben. In gleicher Weise sind auch Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Kartoffelreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln von Grundflächen mit Kartoffelkrebs – Auftreten befanden, unschädlich zu machen.
(2) Die gründliche Säuberung der Transportmittel, in welchen krebsbefallene Kartoffeln befördert wurden, ist unmittelbar nach dem Entladen durchzuführen.
(3) Auf Grundflächen, auf welchen in der vorangegangenen Vegetationsperiode Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Kartoffel nicht angepflanzt, eingeschlagen oder gelagert werden. Ausgenommen davon sind nachweislich gegen Kartoffelkrebs resistente Sorten (Abs. 5). Auflaufpflanzen von den im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.
(4) In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, welche auf den befallenen Flächen festgestellt wurden, resistent sind. Die Produktion von Kartoffeln zum Anpflanzen ist in der Sicherheitszone verboten.
(5) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, wenn sie auf den Befall durch den Erreger so reagiert, daß Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.
(6) Kartoffeln aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur innerhalb dieses Betriebes, und zwar im gekochten oder gedämpften Zustand zu Nahrungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch nach Anhören der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffeln eines Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung anordnen.
(7) Soferne die Ausbringung von Kartoffeln aus befallenen Betrieben oder aus einem gemäß dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, festgelegten Sperrgebiet gestattet wird, hat die diese Verfügung treffende Behörde die zur Vermeidung einer Verschleppung des Kartoffelkrebses erforderlichen Vorsichtsmaßregeln nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im einzelnen vorzuschreiben.
(8) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe ausgebracht werden.
§ 17
Züchtung und Haltung
(1) Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses ist verboten.
(2) Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß § 10 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befaßten Anstalten und Personen gestattet.
§ 18
Richtlinien der Österreichischen Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit GmbH
Bei der Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses ist auf die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellten fachlichen Richtlinien Bedacht zu nehmen.
Bekämpfung der Tabakkrankheit Falscher Mehltau
§ 19
Eigenüberwachung, Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Die Inhaber bzw. Inhaberinnen von Tabakbaulizenzen und Gärtner bzw. Gärtnerinnen, die Tabaksetzlinge heranziehen, sind verpflichtet, auf das Auftreten der Tabakkrankheit Falscher Mehltau oder Blauschimmel (Peronospora tabacina Adam) zu achten, ihre Tabakbestände mindestens wöchentlich auf Blauschimmel zu kontrollieren und das Auftreten oder selbst den Verdacht dieser Krankheit unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Vorkommens der Tabakkrankheit falscher Mehltau weiterzuleiten.
(2) Die Meldung hat zu enthalten:
§ 20
Vorkehrungen
(1) Die im § 19 genannten Tabakpflanzer bzw. Tabakpflanzerinnen haben zur Verhütung dieser Tabakkrankheit folgende Vorkehrungen zu treffen:
(2) Wurde ein behördlicher Auftrag zur Vernichtung befallener Tabakpflanzen im Felde erteilt, sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall darf während der folgenden zwei Jahre auf dem Grundstück nicht wieder Tabak angebaut werden.
§ 21
Haltungsverbot
(1) Das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Februar verboten und zwar auch in Laboratorien und Treibhäusern.
(2) Jegliche Versuchsarbeit mit Peronospora tabacina ist verboten.
(3) Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlicher Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultiviert und von Peronospora tabacina befallen werden, sind unverzüglich zu vernichten.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und andere mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betraute Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder.
Bekämpfung des Feuerbrandes
§ 22
Regelungszweck, Wirtspflanzen
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al, dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, mit dem Ziel der Verhütung seiner Ausbreitung und der Tilgung zu setzen.
(2) Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:
Amelanchier (Felsenbirne)
Chaenomeles (Zierquitte)
Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)
Cotoneaster (Zwergmispel)
Cydonia (Quitte)
Eriobotrya (Wollmispel)
Malus (Apfel)
Mespilus (Mispel)
Pyrus (Birne)
Pyracantha (Feuerdorn)
Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere)
Photinia davidiana (Lorbeerglanzmispel)
Aronia (Apfelbeere)
§ 23
Meldepflicht
Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (§ 14 Abs. 3 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.
§ 24
Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt werden, um den Verdacht abzuklären. Soferne der Schadorganismus auf andere Weise unzweifelhaft festgestellt werden kann, können Labortests unterbleiben. Die Untersuchungen sowie die notwendigen Feststellungen sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchzuführen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes nach Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen und Pflanzenteile an ihrem Standort (Befallsstelle) zu belassen. Dies gilt nicht für zur Abklärung des Verdachtes notwendige Probenziehungen.
(3) Beim Umgang mit befallsverdächtigen oder befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hygienemaßnahmen sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen.
(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
§ 25
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus, Befallszone
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 24 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km von der Befallsstelle eine Befallszone abzugrenzen. Dies ist gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 ortsüblich kundzumachen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.
(2) Ist die unverzügliche Vernichtung des Schadorganismus nicht gesichert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, daß jene Pflanzen oder Pflanzenteile zu verbrennen sind, bei denen bei Untersuchungen nach § 24 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt wurde. Dabei hat sie die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und die Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme zu berücksichtigen. Das Verbrennen hat möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder eines von ihr beauftragten Vertreters bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin zu erfolgen.
(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in der Befallszone weitere Untersuchungen durchzuführen, oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall vorliegt.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung der Befallszone aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen nach Abs. 3 durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Dies ist gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978 ortsüblich kundzumachen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.
(5) In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:
Cydonia (Quitte)
Malus (Apfel)
Mespilus (Mispel)
Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne
(Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe)
Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere)
Aronia (Apfelbeere)
Maßnahmen gegen Viruserkrankungen von
Kern- und Steinobstgehölzen
§ 26
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der folgenden Bestimmungen gelten als:
§ 27
Vermehrungsmaterial
(1) Als Pflanzenschutzmaßnahme, um die Verschleppung von Virosen und Phytoplasmosen zu verhindern, dürfen die in der Anlage 1 aufgezählten Pflanzen für die Gewinnung von Obstgehölzen nur herangezogen werden, wenn das verwendete Vermehrungsmaterial von Pflanzen gewonnen worden ist, die
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Samen und Sämlingsunterlagen der Gattungen Quitte (Cydonia Mill.), Apfel (Malus Mill.) und Birne (Pyrus L.).
§ 28
Amtliche Überwachungen
(1) Bestände und Vermehrungsanlagen, die zur Gewinnung von Obstgehölzen der in der Anlage 1 bezeichneten Pflanzengattungen herangezogen werden, sind im Hinblick auf einen möglichen Befall durch die in Anlage 2 genannten Virosen und Phytoplasmosen zu überwachen.
(2) Die Überwachung hat durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Hiebei ist mindestens einmal jährlich visuell auf mögliche Virussymptome und hinsichtlich des Kulturstandes zu kontrollieren.
(3) Im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 2 sind in Vermehrungsanlagen bei Kernobst im Abstand von jeweils längstens drei Jahren, bei Steinobst jährlich Untersuchungen durchzuführen.
§ 29
Untersuchungen
Die Untersuchungen nach den §§ 27 und 28 sind entsprechend dem Testschema gemäß Anlage 3 durchzuführen.
§ 30
Kostentragung
Die Kosten der Überwachung und der Untersuchungen nach §§ 27 und 28 sind von den über die Bestände und Vermehrungsanlagen Verfügungsberechtigten zu tragen, durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben und an diese zu entrichten.
§ 31
Meldepflichten, Quartierbuch
(1) Die Verfügungsberechtigten von Vermehrungsanlagen sind verpflichtet, vor Beginn der Anzucht die Art und Herkunft der Pflanzen, sowie den Standort und Umfang des Bestandes der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden. Diese Meldepflicht umfaßt auch längerfristige Veränderungen, wesentliche Ausweitungen oder Einschränkungen, z.B. Rodungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen.
(2) Als Voraussetzung für die Vergabe von Etiketten (§ 33) sind bei der Anlage und Kulturführung von Beständen und Vermehrungsanlagen folgende Erfordernisse einzuhalten:
(3) Die Verfügungsberechtigten von Beständen und Vermehrungsanlagen nach § 28 sind verpflichtet, ein Quartierbuch zu führen. Dieses hat getrennt nach Standorten der einzelnen Vermehrungsquartiere Auskunft über Anzahl und Pflanzanordnung der einzelnen Sorten, Unterlagen und Kombinationen zu geben. Die Herkunft der Unterlagen bzw. des Reisermaterials ist nachzuweisen. Weiters hat das Quartierbuch zu enthalten: Auspflanztermine, Veredlungszeiten, Kultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen und Schnittvorgänge. Das Quartierbuch ist durch sieben Jahre aufzubewahren und den Überwachungsorganen (§ 28) jederzeit zur Einsichtnahme vorzuweisen.
§ 32
Maßnahmen bei Auftreten der Krankheit
(1) Werden in Beständen oder Vermehrungsanlagen der in Anlage 1 angeführten Pflanzengattungen die in Anlage 2 genannten Virosen und Phytoplasmosen festgestellt, so sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet,
soweit nicht eine Ausnahme nach § 35 zugelassen wurde, die unter Z. 1 bis 3 angeführten Pflanzen unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der Produktions- und Verarbeitungs- sowie der Inverkehrbringungssysteme zu roden und anschließend durch Verbrennen zu vernichten. Kommt der bzw. die Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, sind Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 11 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, einzuleiten.
(2) Pflanzen- und Vermehrungsmaterial, Veredlungsanlagen und Vermehrungsanlagen nach Abs. 1 dürfen nur zur unverzüglichen Vernichtung durch Verbrennen von ihrem Standort entfernt werden.
§ 33
Kennzeichnung
(1) Pflanzenmaterial der in Anlage 1 genannten Pflanzengattungen, welches den Anforderungen des § 27 entspricht und für die Gewinnung von Obstgehölzen bestimmt ist, kann als virusfrei oder virusgetestet gekennzeichnet werden. Dabei gilt das Pflanzenmaterial als
Für die Kennzeichnung veredelter Pflanzen gilt immer die niedrigste Virusstufe des verwendeten Vermehrungsmaterials.
(2) Die Kennzeichnung von virusfreiem oder virusgetestetem Pflanzenmaterial hat mit einem Virusetikett der NÖ Landesregierung zu erfolgen. Das Etikett ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufgrund der im Rahmen der Überwachung nach § 28 festgestellten Pflanzenzahlen abzugeben.
(3) Das Etikett hat das Landeswappen und die Aufschrift “Niederösterreichische Landesregierung” zu tragen. Für virusfreies Pflanzenmaterial ist das Etikett in roter Farbe mit der Aufschrift “virusfrei (vf)” und für virusgetestetes Pflanzenmaterial in gelber Farbe mit der Aufschrift “virusgetestet (vt)” herzustellen. Darüber hinaus sind Angaben über die Herkunft, Unterlagen, Sorte und andere Qualitätsmerkmale auf dem Etikett in gut lesbarer Schrift zulässig.
(4) Das Etikett kann für einzelne Pflanzenmaterialien oder für Bünde von Pflanzenmaterialien vergeben werden. Die Kennzeichnung der gebündelten Ware darf
§ 34
Einfuhr
Obstgehölze oder Vermehrungsmaterialien nach in Anlage 1 genannten Pflanzengattungen aus nicht in Niederösterreich gelegenen Vermehrungsanlagen dürfen zur Gewinnung von Obstgehölzen nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen der §§ 27 und 33 Abs. 1 entsprechen.
§ 35
Ausnahmen
Die NÖ Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Ausnahmen von § 27 für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungsvorhaben und für bestimmte, insbesondere nur gebietsweise oder örtlich verbreitete Sorten, sowie in Einzelfällen für bestimmte Arten zulassen, soweit hiedurch die Bekämpfung der in Anlage 2 genannten Krankheiten nicht beeinträchtigt und die Gefahr ihrer Ausbreitung nicht begründet wird.
Bekämpfung von Nelkenwicklern
§ 36
Regelungszweck
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes dienen dazu, Maßnahmen gegen das Auftreten der beiden Nelkenwicklerarten Cacoecimorpha pronubana HBN (Mittelmeer-Nelkenwickler) undEpichoristodes acerbella (WALK.) DIAK (Südafrikanischer Nelkenwickler) vorzuschreiben, die zur
Feststellung des Auftretens dieser Schadorganismen,
Verhinderung ihres Auftretens und ihrer Ausbreitung
und
§ 37
Meldepflicht
Liegt ein begründeter Verdacht oder ein bestätigtes Auftreten der in § 36 genannten Nelkenwicklerarten vor, ist dies vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der Pflanzen oder Pflanzenteile unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 38
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus
(1) Es dürfen nur Pflanzen und Pflanzenteile in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.
(2) Die von Nelkenwicklern befallenen Kulturen sind so zu behandeln, daß kein Befall der von ihnen stammenden Nelken (Dianthus L.) vorliegt, wenn diese in Verkehr gebracht werden.
§ 39
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern ist nur den gemäß § 10 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Nelkenwicklers befaßten Anstalten und Personen gestattet.
Bekämpfung v
on Kartoffelzystennematoden
§ 40
Regelungszweck und Ziel
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden “Kartoffelzystennematoden” genannt, zu treffen mit dem Ziel
deren Verbreitung festzustellen,
ihre Ausbreitung zu verhindern und
sie zu bekämpfen.
§ 41
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Hauptstückes bezeichnet der Ausdruck
§ 42
Amtliche Untersuchungen von Feldern zur
Pflanzgutproduktion
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
das in Anhang I genannte Pflanzgut, oder
Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von
Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
anpflanzen oder lagern wollen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, daß
und
noch andere in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z. 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.
(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z. 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.
(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Internet auf www.noe.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für
(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.
(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.
(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.
(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
§ 43
Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z. 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.
(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4) Wird bei einer Erhebung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
§ 44
Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten läßt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden weiterzuleiten.
(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach § 42 Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 einzutragen.
(3) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 42 Abs. 10 und 43 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
§ 44a
Maßnahmen bei befallenen Feldern
(1) Ab der erstinstanzlichen Feststellung des Befalls (§§ 42 Abs. 10, 43 Abs. 4, 44 Abs. 3) dürfen auf den Feldern
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,
Kartoffelzystennematodenpopulation,
höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV und
der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
umfasst.
(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.
§ 44b
Maßnahmen bei befallenen Pflanzen
(1) Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall erstinstanzlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z. 1 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffel, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.
(4) In Anhang I Z. 2 aufgeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so daß sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.
§ 44c
Aufhebung der Maßnahmen
(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
§ 44d
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur den gemäß § 10 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung befaßten Anstalten und Personen gestattet.
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffeln
§ 45
Regelungszweck
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al., den Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, festzulegen, mit denen folgendes erreicht werden soll:
Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und Feststellung ihrer Verbreitung,
Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung,
bei Befall Verhütung der Ausbreitung und Bekämpfung
mit dem Ziel der Tilgung.
§ 46
Amtliche Untersuchungen
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien zu entnehmen und von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.
(3) Die gezogenen Proben sind nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG (§ 68 Z. 8) zu untersuchen.
(4) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind nach einem geeigneten Verfahren von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durchzuführen. Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(5) Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.
§ 47
Meldepflicht
(1) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde.
(2) Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Anzeige unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.
§ 48
Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang II Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG.
(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
§ 49
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus
(1) Wird bei Untersuchungen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme:
(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, daß kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.
(4) Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Abs. 1 bis 3 vorzugehen.
(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, die für kontaminiert erklärt wurden, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau zu melden, daß sie einen Anbau von Kartoffeln oder anderen natürlichen Wirtspflanzen beabsichtigen.
§ 50
Auffindung des Initialherdes
Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 48 Abs. 1 von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach § 49 das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen, die Sicherheitszone neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 49 Abs. 1 Z. 1) abzugeben.
§ 51
Folgen der Kontaminationserklärung
(1) Gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer behördlich überwachten Maßnahme oder behördlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Gemäß § 49 Abs. 1 Z. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 50 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 für kontaminiert oder gemäß § 49 Abs. 1 Z. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.
(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.
§ 52
Ausgangsmaterial
Pflanzkartoffeln müssen in den nachfolgenden Fällen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al. befunden wurde:
des klonalen Ausgangsmaterials von Pflanzkartoffeln,
klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen.
§ 53
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß § 10 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befaßten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.
§ 54
Berichte
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres
die Einzelheiten betreffend der Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 46 Abs. 5),
die Einzelheiten betreffend der Anzahl, Herkunft
und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 46 untersucht wurden,
durchgeführt wurden,
der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.
(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung und die Europäische Kommission unverzüglich über
Die Unterrichtung gemäß den Z. 1 und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu enthalten.
(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend
Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (§ 68 Z. 5) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikel 18 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU, ABl.Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010, S. 17, vorgelegt werden.
(4) Zur Erstellung der in Abs. 2 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(5) (entfällt)
Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule und
bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate
§ 55
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, den Erreger der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate, nachfolgend “Schadorganismus” genannt, festzusetzen.
(2) Diese Maßnahmen betreffen
Solanum tuberosum L. (Kartoffel) und
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate)
beide nachfolgend “aufgeführtes Pflanzenmaterial” genannt.
(3) Diese Maßnahmen dienen:
und ihrer Verbreitung,
Verschleppung und
Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.
§ 56
Amtliche Untersuchungen
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial hat die NÖ-Landes-Landwirtschaftskammer jedes Jahr systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in den Erzeugungsgebieten eine Risikobewertung durchzuführen. Stellt sie dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus fest, hat sie gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt.
Diese Untersuchungen betreffen
Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse
das Oberflächenwasser für die Bewässerung oder
Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials
Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zur Bewässerung oder Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden.
(3) Die Untersuchungen nach den Abs. 1 und 2 erfolgen
(4) Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(5) Die Landesregierung hat hinsichtlich Abs. 1 und 2, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das aufgeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.
(6) Die Landesregierung hat nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Abs. 2 je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Landesregierung kann auch festlegen, daß bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.
§ 57
Meldepflicht
Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.
§ 58
Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird.
Diese Untersuchungen sind
nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 2006/63/EG (§ 68 Z. 9) und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhangs III Z. 1 der Richtlinie 2006/63/EG und
Verfahren (§ 56 Abs. 4)
durchzuführen.
Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften des Anhangs III Z. 2 der Richtlinie 2006/63/EG.
(2) Bei Vorliegen eines positiven Befundes nach Durchführung
Abschnitt I Z. 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG aufgrund der Feststellung von Symptomen der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit oder
hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich die Landesregierung und den Bund von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Landesregierung unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, daß die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.
(5) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z. 3, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.
§ 59
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 58 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich über
c und Abs. 1 Z. 3 lit. b sowie
zu unterrichten. Die Landesregierung leitet die Berichte unverzüglich dem Bund weiter.
(3) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Abs. 2 informiert, hat sie
eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und
gegebenenfalls eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z. 3
lit. a sowie weitere Maßnahmen im Sinne der den Abs. 1 und 2
zu veranlassen.
§ 60
Folgen der Befallserklärung
(1) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. b und c als befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, daß es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z. 1 der Richtlinie 2006/63/EG beseitigt wird, sodaß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(2) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. d als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, daß es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z. 2 der Richtlinie 2006/63/EG verwendet oder entsorgt wird, sodaß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. b und c als befallen oder gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang VI Z. 3 der Richtlinie 2006/63/EG zu reinigen und desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.
(4) Neben den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. e und Z. 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszonen Maßnahmen gemäß § 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130 im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Hierbei hat sie Anhang VI Z. 4.1. und 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.
(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Flächen stehen, die in Anhang VI Z. 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG genannt sind, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau von aufgeführtem Pflanzenmaterial zu melden, daß sie beabsichtigen dieses anzubauen.
(6) Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Maßnahmen gelten als aufgehoben, wenn die Sicherheitszone aufgehoben wird.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen mit.
(8) Die Kosten der Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.
(9) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.
§ 61
Ausgangsmaterial
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt worden sind, als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith befunden wurde.
(2) Die Untersuchungen werden in Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde
einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut, oder
Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials durchgeführt.
(3) In allen anderen Fällen werden entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen Untersuchungen durchgeführt.
§ 62
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß § 10 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befaßten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.
§ 63
Berichte
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres
Hinsichtlich der Z. 1 bis 3 ist dabei der Anhang I Abschnitt II Z. 2 der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.
(2) Zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(3) (entfällt)
Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
§ 64
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
(1) Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung von Diabrotica virgifera le Conte, dem Maiswurzelbohrer, festzusetzen.
(2) Diese Maßnahmen betreffen Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays L.), im folgenden Wirtspflanzen genannt.
§ 65
Aussaatbeschränkungen
(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw. der Verhinderung seiner Ausbreitung, dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird.
(3) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 66
Verbringungsbeschränkungen, Reinigung von Maschinen
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die mit Maisfeldern bzw. unverarbeiteten Maiserzeugnissen in Berührung gekommen sind, dürfen nur über Strecken von mehr als 40 km verbracht werden, wenn sie von Erde und Pflanzenrückständen gereinigt wurden.
§ 67
Berichtspflichten
Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung und der Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. Dezember die in Art. 5 der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte, ABl.Nr. L 275, vom 25. Oktober 2003, S. 49, in der Fassung der Entscheidung 2006/564/EG der Kommission vom 11. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft, ABl.Nr. L 225, vom 17. August 2006, S. 28, genannten Informationen mitzuteilen.
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 68
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Anhang I
Verzeichnis der in § 42 Abs. 1, 2, 4, 5, und 6, § 44 Abs. 1, § 44a Abs. 1 und § 44b Abs. 1, 2 und 4 genannten Pflanzen
Anhang II
oder
oder
iii) eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, daß zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;
oder
oder
Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den lit. b und c gelten.
Anhang III
Abschnitt I
Überprüfung
Gemäß § 42 Abs. 5 ist bei der in § 42 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten;
oder
zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang I Z. 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.
Abschnitt II
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 43 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 42 Abs. 6 Z. 3, § 44a Abs. 1 Z. 3, § 44b Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z. 2 b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44b Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.
C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44c Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 42 Abs. 10, § 43 Abs. 4 oder § 44 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 44a Abs. 3 vorliegt.
Anhang IV
Resistenzgrad
Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 44a Abs. 2) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.
Relative Anfälligkeit (%)
Bewertungszahl
1
9
1,1 – 3
8
3,1 – 5
7
5,1 – 10
6
10,1 – 15
5
15,1 – 25
4
25,1 – 50
3
50,1 – 100
2
100
1
Anlage 1
Pflanzen
Pflanzen der Gattungen:
– Apfel (Malus Mill.), außer Samen und Sämlingen
– Birne (Pyrus L.), außer Samen und Sämlingen
– Quitte (Cydonia Mill.), außer Samen und Sämlingen,
– Steinobstarten (Prunus L.):
Marille
(P. armeniaca)
Mirabelle
(P. domestica spp. syriaca)
Pfirsich
(P. persica)
Pflaume
(P. domestica spp. domestica)
Reneklode
(P. domestica spp. italica)
Zwetschke
(P. domestica spp. domestica)
Sauerkirsche
(P. cerasus)
Süßkirsche
(P. avium)
die zur Gewinnung von Obstgehölzen bestimmt sind.
Anlage 2
Virus- und Phytoplasma-Krankheiten
Pflanzen
Krankheiten
wissenschaftlicheBezeichnung
deutscheBezeichnung
Apfel (Malus)
apple flat limbapple rubbery woodapple mosaicapple rough skin/applestar crack
FlachästigkeitGummiholzkrankheitMosaik
Rauhschaligkeit
apple proliferation
Triebsucht
Birne (Pyrus),Quitte (Cydonia)
pear vein yellowspear ring pattern mosaicpear declinepear stony pit
AdernvergilbungRingfleckenmosaikBirnenverfallSteinfrüchtigkeit
Steinobstarten(Prunus):- Marille(P. armeniaca)- Mirabelle(P. domesticaspp. syriaca)- Pfirsich(P. persica)- Pflaume(P. domesticaspp. domestica)- Reneklode(P. domesticaspp. italica)- Zwetschke(P. domesticaspp. domestica)- Sauerkirsche(P. cerasus)- Süßkirsche(P. avium)
European plum line patternapple chlorotic leaf spot virusPrunus necrotic ringspot virus/ prune dwarf virusplum poxPrunus necrotic ringspot virus/ prune dwarf virusPfeffinger disease
BandmosaikChlorotischesBlattfleckenvirusdes ApfelsKirschenringflecken-virenScharkakrankheitKirschenringflecken-virenPfeffinger-Krankheit
Anlage 3
Testschema
Pflanzen
Krankheit
sereol.Testung
Glashaus-testungIndikator
FreilandtestungIndikator
Malus(Apfel)
FlachästigkeitGummiholz-krankheitMosaikTriebsuchtRauhschaligkeit
ELISA
Stahl’s PrinzLord LambourneLord LambourneGolden Delicious
Lord LambourneLord LambourneLord LambourneGolden DeliciousGolden Delicious
Pyrus(Birne),Cydonia(Quitte)
AdernvergilbungBirnenverfallRingflecken-mosaikSteinfrüchtig-keit
ELISA
Phyronia veitchii oderVirginia CrabGellert’s
Phyronia veitchii,Virginia GrabComiceGellert’sBosc
PrunusMarilleMirabelle,PfirsichZwetschke,PflaumeReneklode
BandmosaikKirschenring-fleckenvirenScharkaChloritischesBlattfleckenvirus
ELISAELISAELISAELISA
Pfirsichsämling GF 305Pfirsichsämling GF 305 oderKirschensämlingF 12/1Pfirsichsämling GF 305Pfirsichsämling GF 305
Pfirsichsämling GF 305Pfirsichsämling GF 305Pfirsichsämling GF 305Pfirsichsämling GF 305
Süß- undSauer-kirsche
Kirschenring-fleckenvirenPfeffinger-Krankheit
ELISAELISA
Kirschensämling F 12/1Pfirsichsämling GF 305{KirschensämlingF 12/1{PfirsichsämlingGF 305{Prunus aviumBing
Pfirsichsämling GF 305Pfirsichsämling GF 305