LRNI_2012061•NÖ Kindergartengesetz 2006
LRNI_2012061NÖ Kindergartengesetz 2006Gazette19.07.2012
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5060–3
Titel
NÖ Kindergartengesetz 2006
Ausgabedatum
19.07.2012
NÖ Kindergartengesetz 2006
5060–0
Stammgesetz
49/06
2006-06-30
Blatt 1-21 [CELEX: 32005L0036]
5060–1
23/08
2008-02-22
Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 15a, 17, 20, 21, 22 [CELEX: 32003L0109, 32004L0038]
5060–2
87/09
2009-09-16
Blatt 1, 3, 4, 10, 11, 12, 12a, 12b, 20, 21, 21a
5060–3
61/12
2012-07-19
Blatt 3, 6, 7, 8, 9, 16, 17, 21a[CELEX: 32009L0050, 32011L0098, 32011L0051]
Ausgegeben am19.07.2012
Jahrgang 201261. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen:
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Schwarz
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Aufgaben des Kindergartens
§ 4 - Kindergartengruppen
§ 5 - Kindergartenpersonal
§ 6 - Anstellungserfordernisse
§ 7 - Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 8 - Fachliche Aufsicht
Abschnitt II
Kindergartenbau
§ 9 - Errichtung und Erweiterung
§ 10 - Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf
§ 11 - Bauliche Gestaltung
§ 12 - Ausstattung
§ 13 - Bewilligung
§ 14 - Inbetriebnahme
§ 15 - Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften
§ 16 - Aufsicht über die Erhaltung
Abschnitt III
Öffentliche Kindergärten
§ 17 - Bezeichnung und Erhaltung
§ 18 - Aufnahme
§ 19 - Ausschließung, Abmeldung und Entlassung
§ 19a - Verpflichtendes Kindergartenjahr
§ 20 - Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals
§ 21 - Eltern (Erziehungsberechtigte)
§ 22 - Kindergartenjahr
§ 23 - Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeiten
§ 24 - Arbeitszeit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen
§ 25 - Beiträge
§ 26 - Sperre, Stilllegung und Auflassung
§ 27 - Zutritt zum Kindergarten
§ 28 - Kindergartenversuche
§ 29 - Religiöse Erziehung
§ 30 - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Abschnitt IV
Privatkindergärten
§ 31 - Anzuwendende Rechtsnormen
§ 32 - Kindergartenerhalter
§ 33 - Bezeichnung
§ 34 - Kindergartenpersonal
§ 35 - Erlöschen und Untersagung des Betriebs
§ 36 - Förderung
§ 37 - Strafbestimmungen
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 - Automationsunterstützte Datenverwendung;
Übermittlung
§ 39 - Übergangsbestimmungen
§ 40 - Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 41 - Schlussbestimmung
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Übungskindergärten handelt, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
§ 3
Aufgaben des Kindergartens
(1) Der Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Kindergartenpädagogik und bei Bedarf der Heilpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit besonderen Bedürfnissen sind auch nach integrativen Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.
(3) Die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge hat bei der Bildungsarbeit methodischsystematisch vorzugehen. Die Planung ist in Form von schriftlichen Vorbereitungen nachzuweisen. Es ist in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen.
(4) Das Kindergartenpersonal hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf mit den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder Behindertenhilfe sowie mit Fachleuten verschiedener Disziplinen (Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, usw.) zusammenzuarbeiten.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens regelmäßig einzubeziehen (z.B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern).
§ 4
Kindergartengruppen
(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 4 Gruppen haben. Mit Genehmigung der Landesregierung kann ein Kindergarten auf bis zu 8 Gruppen erweitert werden.
(2) Die Mindestzahl der Kinder in einer allgemeinen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 25.
(2a) (entfällt)
(3) Werden bis zu vier Kinder von 2,5 bis 3 Jahren in der Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20, bei fünf Kindern dieser Altersgruppe beträgt die Höchstzahl 19. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auf mehrere Gruppen aufgeteilt werden. Ergibt sich dadurch, dass Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr nicht in den Kindergarten aufgenommen werden können oder eine zusätzliche Kindergartengruppe eröffnet werden müsste, dann darf die Aufteilung von Kindern von 2,5 bis 3 Jahren auf mehrere Gruppen nur so erfolgen, dass jeweils die zulässige Höchstzahl der Kinder von 2,5 bis 3 Jahren in einer Kindergartengruppe erreicht wird.
(4) Im Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auch in einer eigenen Kindergartengruppe mit mindestens 12 Kindern zusammengefasst werden, wobei jedenfalls 6 Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren sein müssen. Ab einer Zahl von 13 Kindern von 2,5 bis 3 Jahren ist jedenfalls eine weitere Kinderbetreuerin/ ein weiterer Kinderbetreuer einzusetzen. Die Höchstzahl beträgt 16, wobei die Kinder das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben dürfen. Fällt die Anzahl der Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren unter 6, kann Abs. 3 angewendet werden.
(5) Die Mindestzahl der Kinder in einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 15. Von der Gesamtzahl der Kinder müssen mindestens 3 und dürfen höchstens 5 Kinder besondere Bedürfnisse haben.
(6) Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, die nach § 19a zum Kindergartenbesuch verpflichtet sind, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach § 19a Abs. 3 Z. 1 im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs. 2, 3 und 4 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist.
(7) Die Kindergartenleitung eines mehrgruppigen Kindergartens führt die interne Einteilung der Kindergartengruppen durch. Dabei sind grundsätzlich Kinder verschiedener Altersstufen in einer Gruppe unterzubringen.
§ 5
Kindergartenpersonal
(1) Das Kindergartenpersonal besteht aus:
(2) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Kindergartenpädagogin/ ein weiterer Kindergartenpädagoge mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Sonderkindergartenpädagogin/ein Sonderkindergartenpädagoge einzusetzen.
(3) In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit besonderen Bedürfnissen fördern und unterstützen, einzusetzen.
(4) Der Kindergartenerhalter muss für jede Kindergartengruppe eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer bestellen, die/der zur Unterstützung der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen während der Bildungszeit anwesend sein muss. In dieser Zeit ist sie/er der Kindergartenleitung unterstellt.
(5) Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals Fortbildungsveranstaltungen anbieten.
(6) Die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 2 Tagen innerhalb von jeweils 3 Jahren nachweislich zu besuchen.
§ 6
Anstellungserfordernisse
(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist
(2) Die in Abs. 1 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(3) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 2 nur zuzu-
lassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(4) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des § 7.
(5) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen, es sei denn, der Kindergarten ist ausschließlich für Kinder ihrer/seiner anderweitigen Muttersprache bestimmt.
(6) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen haben bei Anstellung eine Strafregisterbescheinigung, welche nicht älter als 3 Monate ist, vorzulegen.
(7) Anstellungserfordernis für eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Eignung sowie eine Ausbildung, die sie/ihn befähigt, die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen zu unterstützen. Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer müssen die in Abs. 8 angeführten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.
(8) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die Ausbildung gemäß Abs. 7 mit Verordnung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Qualifikation für die unterstützende pädagogische Arbeit erlangt wird.
§ 7
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 40) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 6 Abs.1 geforderten Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(11) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.
§ 8
Fachliche Aufsicht
(1) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf
(2) Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/ Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Kinder- gartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.
(3) Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß § 35 für erforderlich hält.
(4) Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Abschnitt II
Kindergartenbau
§ 9
Errichtung und Erweiterung
(1) Als Standort des Kindergartens gilt jene Gemeinde (jener Gemeindeverband), in deren/dessen Gebiet der Kindergarten liegt.
(2) Die Landesregierung hat die Errichtung oder Erweiterung eines Kindergartens zu bewilligen, wenn ein Bedarf für mindestens eine (zusätzliche) Kindergartengruppe besteht. Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.
(3) Mit der Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sichert das Land der Gemeinde oder dem Gemeindeverband grundsätzlich die Förderungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 4 zu.
§ 10
Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf
(1) Der Standort eines Kindergartens muss für jede Kindergartengruppe eine Grundfläche von mindestens 800 m² aufweisen. Davon dürfen höchstens 40 v.H. verbaut werden. Für jede Kindergartengruppe ist eine Fläche von mindestens 480 m² zum Spielen im Freien vorzusehen.
(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 60 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen.
(3) Für jeden Kindergarten sind ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum, eine Leiterinnenkanzlei (Leiterkanzlei), eine Teeküche, ein Abstellraum für Reinigungsgeräte, ein Abstellraum für Gartengeräte, eine Personalgarderobe sowie ein WC für Erwachsene samt Dusche einzurichten.
(4) In Ausnahmefällen kann von Abs. 1 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.
§ 11
Bauliche Gestaltung
(1) Kindergartengebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten.
(2) Das selbständige Verlassen des Gebäudes mit Ausnahme des Fluchtweges in die Freifläche seitens der Kinder ist mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Ebenso ist das selbständige Verlassen der Liegenschaft zu verhindern.
(3) Zur Beaufsichtigung der Kinder ist vom Gruppenraum zur Garderobe eine Glasdurchsicht (mindestens ESG) vorzusehen, dessen Unterkante 1,10 m und deren Oberkante 1,80 m über Fußboden zu liegen hat.
(4) Zumindest die Hälfte der Fenster im Gruppenraum darf eine Parapethöhe von 0,50 m über Fußbodenoberkante nicht überschreiten.
§ 12
Ausstattung
(1) Durch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.
(2) In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(3) Jeder Kindergarten ist auszustatten mit
(4) Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.
(5) Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.
§ 13
Bewilligung
(1) Die Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung.
Davor hat die Landesregierung
(2) Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.
§ 14
Inbetriebnahme
(1) Der Kindergartenerhalter darf einen Kindergarten bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
(2) Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.
(3) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.
(4) Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen mit folgenden Leistungen:
des für einen eingruppigen Kindergarten zu gewährenden Betrages. Der Betrag für den eingruppigen Kindergarten darf 30 % des Jahresbezuges eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe 3, Entlohnungsstufe 6 gemäß des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, nicht unterschreiten.
(5) Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die gemäß § 26 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.
(6) Das Land hat den Beitrag zum Personalaufwand gemäß Abs. 4 Z. 2 jeweils zum 1. März und zum 1. September dem Kindergartenerhalter im Nachhinein anzuweisen.
§ 15
Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften
(1) Mit Inbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 1 und 2 gelten die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften als zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens gewidmet.
(2) Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens während der Kindergartenöffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Landesregierung. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Kindergärten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben.
(3) Die Landesregierung kann die Verwendung nach Abs. 2 binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Verwendung die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens gefährdet wäre.
(4) Der Kindergartenerhalter hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Maßnahme binnen drei Monaten ab Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.
(5) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke von Amts wegen anzuordnen, wenn sie für Kindergartenzwecke nicht mehr geeignet sind.
(6) Mit der Auflassung gemäß § 26 erlischt die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Kindergartenzwecke.
§ 16
Aufsicht über die Erhaltung
(1) Die Aufsicht über die Erhaltung der Kindergärten hat die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die Kindergärten, die von Städten mit eigenem Statut erhalten werden, hat die Landesregierung.
(2) Kommt der Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde
(3) Kommt der Erhalter eines Privatkindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde Anzeige an die Landesregierung zwecks Untersagung des Rechtes zum Betrieb des Kindergartens gemäß § 35 zu erstatten.
Abschnitt III
Öffentliche Kindergärten
§ 17
Bezeichnung und Erhaltung
(1) NÖ Landeskindergärten müssen als solche unter Beifügung des Namens der Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband der Sitzgemeinde, erforderlichenfalls des Straßennamens oder der Katastralgemeinde, bezeichnet werden.
(2) Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens ist jene Gemeinde oder jener Gemeindeverband, in deren/dessen Gebiet sich der öffentliche Kindergarten befindet oder in deren/dessen Gebiet er errichtet werden soll. Dem Kindergartenerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung des öffentlichen Kindergartens.
§ 18
Aufnahme
(1) Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich.
(2) Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und das verpflichtet ist, nach § 19a einen Kindergarten zu besuchen, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach § 19a erfüllen kann. Eine Verpflichtung Dritter z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 8 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf nicht erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nur nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung und nur für die nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.
(4) Die Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kindergartenerhalter und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher die notwendigen Stützmaßnahmen festgelegt werden. Stützmaßnahmen sind insbesondere
die zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs,
die Beschränkung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und
der allfällige Einsatz einer Stützkraft.
Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen, wobei das Land dafür eine Förderung gewährt. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.
(5) Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf wie in Abs. 4 vereinbart werden.
(6) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes aus medizinischen Gründen mit Zustimmung der Landesregierung ablehnen.
(7) Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Kindergartenleitung ehestmöglich zu melden. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung unverzüglich von anzeigepflichtigen Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen zu verständigen und das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kindergartenkinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht.
(8) Der Kindergartenerhalter hat frühestens bei der Antragstellung für die Aufnahme und spätestens zu Beginn des Kindergartenjahres bei den Eltern (Erziehungsberechtigten) den Bedarf für die Erziehungs- und Betreuungszeit zu erheben. Diese Aufgabe darf auch der Kindergartenleitung übertragen werden.
§ 19
Ausschließung, Abmeldung und Entlassung
(1) Der Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
die Kindergartenleitung dies beantragt und
das Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen
hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.
(2) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
mehr gegeben ist und
kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 8 geleistet wird.
(3) Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
(4) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2, 5 oder 6 nicht einbezahlen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
(6) Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.
§ 19a
Verpflichtendes Kindergartenjahr
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006) liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 2 Abs. 2 NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, die vor dem ersten Schuljahr liegen. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/ einen Tagesvater erfüllt werden.
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind:
(4) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des § 19a Abs. 3 Z. 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Abs. 3 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
(5) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 16 Stunden im Rahmen der Bildungszeit zu besuchen.
(6) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere bei
(Erziehungsberechtigten),
außergewöhnlichen Ereignissen,
urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal 3 Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)
zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
(7) Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß § 3 erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.
Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(8) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/ einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs. 7 und § 3 nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden, hat die Landesregierung binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
(9) Kinder mit besonderen Bedürfnissen sind, sofern sie nicht nach Abs. 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Abs. 2 erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen. § 18 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
(10)
§ 19 ist auf Kinder, die zum Besuch des Kindergartens gemäß § 19a Abs. 1 verpflichtet sind, nicht anzuwenden.
§ 20
Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals
(1) Das Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.
(2) Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagogen auf ihr/sein Verlangen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.
(3) Die Kindergartenleitung hat den sonstigen geeigneten Personen eine schriftliche Information über die Aufgaben und die Verantwortung im Rahmen der Aufsichtspflicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 21
Eltern (Erziehungsberechtigte)
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Kindergartenpädagogin/dem Kindergartenpädagogen zu unterstützen.
(2) Jede gruppenführende Kindergartenpädagogin/jeder gruppenführende Kindergartenpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend, sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen. Die Elternabende sind grundsätzlich zwei Wochen vorher den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenerhalter anzukündigen.
(3) Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Wahlvorgang und die Geschäftsordnung zu erlassen. In die Geschäftsord-
nung sind Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung aufzunehmen.
(5) Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.
§ 22
Kindergartenjahr
(1) Das Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (§ 2 des NÖ Schulzeitgesetzes 1978, LGBl. 5015) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978.
(2) Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Februar festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. § 18 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 15. Februar vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind nur Kindergartenkinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.
(3) Die Kindergartenerhalter können vereinbaren, dass die Kinder aus dem Einzugsbereich eines Kindergartens im Einzugsbereich eines anderen Kindergartens untergebracht werden können. Ebenso dürfen Kinder einer Kindergartengruppe einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden.
(4) Während der Öffnungszeiten des Kindergartens in den Kindergartenferien ist auch am Vormittag Erziehungs- und Betreuungszeit anzubieten.
(5) Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß § 2 Abs. 4 lit.a bis d des NÖ Schulzeitgesetzes 1978 schulfrei sind.
§ 23
Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit
(1) Der Kindergartenerhalter hat die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Bildungszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich vier Stunden und ist grundsätzlich am Vormittag bis 12.00 Uhr festzulegen. In einem mehrgruppigen Kindergarten dürfen pro Kindergartengruppe unterschiedliche Bildungszeiten festgelegt werden.
(3) Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten, wenn ein Bedarf für mindestens 3 Kinder besteht. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit in einem Kindergarten absehen, wenn die Aufnahme des Kindes in einem anderen Kindergarten der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) mit Erziehungs- und Betreuungszeit in zumutbarer Entfernung möglich ist. Sinkt die Kinderzahl während des Kindergartenjahres unter 3 Kinder ab, ist die Erziehungs- und Betreuungszeit nur weiterzuführen, wenn nachweislich in der Gemeinde (im Gemeindeverband) keine andere Betreuung der Kinder nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, möglich ist.
(4) Die Kindergartenleitung hat die Arbeitszeit der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen innerhalb der Erziehungs- und Betreuungszeit so aufzuteilen, dass
jedenfalls und
Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß § 24 für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.
(5) Übersteigt die Größe einer Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 12 Kinder, in Gruppen mit Kindern von 2,5 bis 3 Jahren die Zahl 9, muss eine weitere Kindergartenpädagogin/ein weiterer Kindergartenpädagoge oder eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer oder eine sonstige geeignete Person eingesetzt werden.
(6) In den Erziehungs- und Betreuungszeiten dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 24 nicht überschritten wird. Werden Kinder von 2,5 bis 3 Jahren betreut, darf die Zahl 18 nicht überschritten werden.
(7) Hält der Kindergartenerhalter den Kindergarten durchgehend offen, hat er den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.
(8) Der Kindergartenerhalter hat die erstmalige Festlegung und jede Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeit der Landesregierung über die zuständige Kindergarteninspektorin/den zuständigen Kindergarteninspektor anzuzeigen und zwar
oder
(9) Wenn die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens nicht gewährleistet erscheint, hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige eine andere Erziehungs- und Betreuungszeit vorläufig festzusetzen und dem Kindergartenerhalter zur Kenntnis zu bringen, welcher neuerlich Erziehungs- und Betreuungszeit anzuzeigen hat. Erhebt die Landesregierung darauf innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch, gilt die Erziehungs- und Betreuungszeit als zur Kenntnis genommen.
§ 24
Arbeitszeit der Kindergartenpädagogin/des
Kindergartenpädagogen
(1) In die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:
Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter
Gruppenanzahl
1
2
3
4
Leitungsstunden
2
2
4
4
Bildungsstunden
20
20
20
20
Erziehungs-,Betreuungsstunden
11
11
9
9
Vorbereitungsstunden
5
5
5
5
Organisationsstunden
2
2
2
2
Besteht ein Kindergarten aus fünf oder sechs Kindergartengruppen, erhöhen sich die Leitungsstunden im Vergleich zum viergruppigen Kindergarten um zwei Stunden, besteht er aus sieben oder acht Kindergartengruppen erhöhen sich die Leitungsstunden um vier Stunden. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß. Bei einer Kindergartenpädagogin/einem Kindergartenpädagogen
Bildungsstunden
20
Erziehungs-,Betreuungsstunden
13
Vorbereitungsstunden
5
Organisationsstunden
2
Bei einer ambulanten Sonderkindergartenpädagogin/ einem ambulanten Sonderkindergartenpädagogen
Bildungsstunden
33
Vorbereitungsstunden
5
Organisationsstunden
2
(2) Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 25
Beiträge
(1) Der Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder mit Ausnahme von Volksschulkindern in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, kostenlos.
(2) Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit des Kindergartenkindes in der Erziehungs- und Betreuungszeit von Montag bis Freitag zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr, für Volksschulkinder bereits nach der Bildungszeit, einen Kostenbeitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) in der Höhe von monatlich bis zu € 80,– inklusive Umsatzsteuer einzuheben. Die zeitliche und die soziale Staffelung dieses Kostenbeitrages sowie die Voraussetzungen über seine Herabsetzung sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Bei der sozialen Staffelung des Kostenbeitrages ist auf das Familiennettoeinkommen sowie die Zahl und das Alter der Kinder Bedacht zu nehmen. Dieser Beitragssatz ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden und wird mit dem Jahresersten des folgenden Kalenderjahres wirksam.
(3) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag gemäß Abs. 2 auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) herabzusetzen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 gegeben sind.
(4) Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme sind nur zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien zulässig.
(5) Der Kindergartenerhalter darf für die Zeit vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr zusätzlich einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben.
(6) Der Kindergartenerhalter darf für die Anschaffung des Spiel- und Fördermaterials und für die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben.
(7) Der Kindergartenerhalter hat die Beiträge und allfällige für den Kindergarten geleistete Spenden zweckgebunden zu verwenden. Er hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) über die Verwendung der Beiträge und geleisteten Spenden nachweislich einmal im Kindergartenjahr in geeigneter Form zu informieren.
(8) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 nicht erfüllen, von einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 darf der weitere Besuch des Kindergartens von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz verlegt, haben diese Erklärung
die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Verlegen die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihren Hauptwohnsitz, so haben diese Erklärung Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Der Kindergartenbeitrag darf aus den
Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der zu Beginn des Kindergartenjahres aufgenommenen Kinder.
(9) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes gemäß § 18 Abs. 4 in eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe nicht von der Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten, abhängig machen. Wenn die Hauptwohnsitzgemeinde keine Verpflichtungserklärung abgibt, weil ihr die Beitragsleistung nach Überprüfung durch das Land nicht zugemutet werden kann, hat das Land den Kindergartenbeitrag zu leisten. Für die Höhe und Berechnung gilt Abs. 8 sinngemäß.
§ 26
Sperre, Stilllegung und Auflassung
(1) Der Kindergartenerhalter hat eine Sperre eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe jedenfalls zu verfügen, wenn
Der Kindergartenerhalter hat von einer vorhersehbaren Sperre des Kindergartens oder einer Kindergartengruppe die Eltern (Erziehungsberechtigten) unverzüglich zu verständigen.
(2) Eine Sperre gemäß Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu verfügen, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer und an einem unumgänglichen zweiten Tag zusätzlich eine weitere für diese Aufgabe geeignete Person zur Verfügung steht.
(3) Ein wichtiger Grund für eine Sperre gemäß Abs. 1 Z. 3 liegt dann nicht vor, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers wenigstens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge zur Verfügung steht.
(4) Wird an einem mehrgruppigen Kindergarten eine Kindergartengruppe gesperrt, so sind die Kinder auf die übrigen Kindergartengruppen aufzuteilen, wenn dadurch die Höchstzahlen in den verbleibenden Kindergartengruppen nicht überschritten werden.
(5) Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe stillzulegen, wenn der Betrieb des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe wegen zu geringer Inanspruchnahme nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Inanspruchnahme ist jedenfalls zu gering, wenn in einer Kindergartengruppe in einem Zeitraum von vier Wochen ununterbrochen weniger als 12 und in einem eingruppigen Kindergarten weniger als 11 Kinder betreut werden.
(6) Eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe mit weniger als 12 Kindern bzw. weniger als 3 Kindern mit besonderen Bedürfnissen darf als solche nicht weiter geführt werden.
(7) Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe aufzulassen, wenn
(8) Die Landesregierung nimmt die Stilllegung oder die Auflassung zur Kenntnis, wenn eine der in den Abs. 5 bis 7 aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.
§ 27
Zutritt zum Kindergarten
(1) Zutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
Bevollmächtigte,
sonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1,
Begleitpersonen der Kindergartenkinder,
Vertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,
Organe der Landesregierung,
Organe der Bezirksverwaltungsbehörden,
Mitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,
Personen, mit denen die Kindergartenpädagogin/der
Kindergartenpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,
(2) Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
(3) Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen.
§ 28
Kindergartenversuche
(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden.
(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Versuchsbeschreibung (ein Projektplan) anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise, die Kosten und die Dauer des Versuchs hervorgehen.
(3) Ein Versuch ist grundsätzlich für höchstens fünf Jahre zu bewilligen, wenn Sinn und Zweck des Versuches durch entsprechende Stützmaßnahmen sichergestellt sind. Diese Stützmaßnahmen sind als Auflagen in die Bewilligung aufzunehmen.
(4) Ob und inwieweit zur Erreichung des Versuchszweckes von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgegangen werden darf, ist in der Bewilligung festzuhalten.
§ 29
Religiöse Erziehung
Der Kindergartenerhalter und die Kindergartenleitung haben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die religiöse Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses im öffentlichen Kindergarten im Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können die Kinder jederzeit schriftlich von der Teilnahme abmelden.
§ 30
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Abschnitt IV
Privatkindergärten
§ 31
Anzuwendende Rechtsnormen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z.3 und Abs. 4 und 5, 17, 18, 22, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.
§ 32
Kindergartenerhalter
(1) Der Erhalter eines Privatkindergartens hat finanziell, personell und räumlich für den geordneten Betrieb des Kindergartens vorzusorgen.
(2) Zur Errichtung eines Privatkindergartens ist bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen berechtigt:
(3) Der Kindergartenerhalter hat jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation des Kindergartens und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
§ 33
Bezeichnung
Jeder Privatkindergarten ist unter Anführung des Kindergartenerhalters ausdrücklich als “Privatkindergarten” zu bezeichnen.
§ 34
Kindergartenpersonal
Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Kindergartenpädagogin/eines Kindergartenpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 35
Erlöschen und Untersagung des Betriebes
(1) Das Recht zum Betrieb eines Kindergartens erlischt
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr gegeben, so hat die Landesregierung dem Kindergartenerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden diese innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist der weitere Betrieb des Kindergartens zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung den Betrieb des Kindergartens ohne weiteres Verfahren zu untersagen.
§ 36
Förderung
(1) Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
(2) Die Förderung darf erfolgen:
(3) Die Förderung ist gemäß § 14 Abs. 6 im Nachhinein anzuweisen.
§ 37
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2 oder 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38
Automationsunterstützte Datenverwendung; Übermittlung
(1) Die Erhalter der Kindergärten sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes insbesondere folgende Daten von Kindern zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu verarbeiten:
Generalien,
Geschlecht,
Muttersprache,
Sprachfördermaßnahmen,
Religionsbekenntnis,
angemeldeter Bedarf,
Anwesenheitszeiten,
Ein- und Austrittsdatum,
Erhalt von Mittagessen,
Behinderungen und gesundheitliche
Beeinträchtigungen,
Name der Eltern (Erziehungsberechtigten),
Adresse der Eltern (Erziehungsberechtigten),
Transport zum und vom Kindergarten.
(2) Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz bzw. zum Zweck der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens sind die Erhalter der Kindergärten ermächtigt, Daten nach Abs. 1 an die Landesregierung automationsunterstützt zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz sowie der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(4) Die Erhalter der Kindergärten haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kindergartenwesen notwendigen Daten zu erteilen. Dies kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(5) Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 19a) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden sind ermächtigt, der Bezirksverwaltungsbehörde die Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Verpflichtung gemäß § 19a nicht erfüllen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automationsunterstützt zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu dem genannten Zweck ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen.
(2) Bestehende Rechtsverhältnisse, die gemäß § 10 Z. 3 des NÖ Kindergartengesetzes 1972 beigestellte und widmungsgemäß verwendete Wohnungen betreffen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß § 6 Abs. 8, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.
§ 40
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 41
Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.
(3) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 5. März 1985 zur Durchführung des NÖ Kindergartengesetzes 1972 (NÖ Kindergartenbauordnung), LGBl. 5060/1, wird aufgehoben.