LRNI_2012073•NÖ SBBG 2007
LRNI_2012073NÖ SBBG 2007Gazette19.07.2012
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9230–1
Titel
NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007
Ausgabedatum
19.07.2012
NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007
9230–0
Stammgesetz
64/07
2007-07-31
Blatt 1-14 [CELEX: 32003L0109, 32005L0036, 32004L0038]
9230–1
73/12
2012-07-19
Blatt 8, 10, 10a[CELEX: 32009L0050, 32011L0098]
Ausgegeben am19.07.2012
Jahrgang 201273. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen:
Änderung des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007
Das NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007, LGBl. 9230, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Schwarz
Die Landesrätin:Scheele
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel und Geltungsbereich
§ 2
Sozialbetreuungsberufe (Berufsbezeichnungen)
Heimhelferin oder Heimhelfer
§ 3
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
Fach-Sozialbetreuerin oderFach-Sozialbetreuer
§ 4
Berufsbild
§ 5
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
§ 6
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten“Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”
Diplom-Sozialbetreuerin oderDiplom-Sozialbetreuer
§ 7
Berufsbild
§ 8
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
§ 9
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt“Familienarbeit”
§ 10
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten“Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”
Aus- und Fortbildung
§ 11
Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
§ 12
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zumFach-Sozialbetreuer
§ 13
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zumDiplom-Sozialbetreuer
§ 14
Fortbildung
Anerkennung von Ausbildungen, dieaußerhalb Niederösterreichs absolviertwurden
§ 15
Gleichwertige Ausbildungen
§ 16
Anerkennung von Ausbildungen
Führen von Berufsbezeichnungen
§ 17
Ermächtigung zum Führen vonBerufsbezeichnungen
§ 18
Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung
Schlussbestimmungen
§ 19
Strafbestimmungen
§ 20
Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 21
Übergangsbestimmungen
§ 22
In-Kraft-Treten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die einheitliche Regelung der Sozialbetreuungsberufe. Es werden insbesondere die Berufsbilder, die Tätigkeitsbereiche, die Ausbildung sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnungen geregelt.
(2) Regelungen des Bundes werden nicht berührt. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt werden könnte, sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Sozialbetreuungsberufe
(Berufsbezeichnungen)
Heimhelferin oder Heimhelfer
§ 3
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.
(2) Die Tätigkeiten der Heimhelferin oder des Heimhelfers werden vor allem in ambulanter Form, im Wohnbereich der oder des Betreuten, erbracht. Die Heimhelferin oder die Heimhelfer können jedoch auch in teilstationären und stationären Einrichtungen (z.B. Tagesstätten, Pflegeheime) tätig sein. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht. Die Unterstützung bei der Basisversorgung erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(3) Zu den Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers zählen insbesondere:
Fach-Sozialbetreuerin oder
Fach-Sozialbetreuer
§ 4
Berufsbild
(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer verfügt über umfängliches Wissen über die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Beeinträchtigungen und bietet Begleitung, Unterstützung und Hilfe an.
(2) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer erfasst die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder von Menschen mit Behinderungen und führt gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch. Die Fach- Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leistet dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
§ 5
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Personen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst insbesondere:
§ 6
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten
“Behindertenarbeit” und
“Behindertenbegleitung”
(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Interventionen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
§ 7
Berufsbild
(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt alle Tätigkeiten aus, die auch die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer des entsprechenden Schwerpunktes ausüben kann und verfügt darüber hinaus über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer obliegen darüber hinaus konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie Helferinnen oder Helfern, die bei der Sozialbetreuung mitwirken.
§ 8
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie in deren Durchführung der Evaluierung. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer ist erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (etwa Angehörigen ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege), für folgende Maßnahmen befähigt:
§ 9
Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit”
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich wird vorwiegend im Privatbereich von Familien oder von familienähnlichen Lebensformen ausgeübt. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt „Familienarbeit“ ist für folgende Maßnahmen befähigt:
§ 10
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten
“Behindertenarbeit” und
“Behindertenbegleitung”
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und führt diese Projekte eigenverantwortlich durch und evaluiert sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen befähigt:
Aus- und Fortbildung
§ 11
Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist an einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren, sofern an dieser Einrichtung nach bundesgesetzlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” angeboten werden darf.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers (Abschnitt 2), der Vorgaben des Abs. 1 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
§ 12
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers (Abschnitt 3), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
§ 13
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers (Abschnitt 4), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
§ 14
Fortbildung
(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Anerkennung von Ausbildungen, die
außerhalb Niederösterreichs absolviert wurden
§ 15
Gleichwertige Ausbildungen
Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BA” und zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BB” oder zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A”, zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BA” und zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB” sowie zur “Heimhelferin” oder zum “Heimhelfer”, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, erfolgreich abgeschlossen wurden.
§ 16
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates das Führen der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Z. 2) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang des Antrages bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach § 11, § 12 und § 13 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen. Die Landesregierung kann auch durch Verordnung festlegen, inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach den § 11, § 12 und § 13 gelten.
(5) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.
(6) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
Führen von Berufsbezeichnungen
§ 17
Ermächtigung zum Führen von
Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die
(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z. 2) darf nur von Personen geführt werden, die
(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z. 3) darf nur von Personen geführt werden, die
§ 18
Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung
(1) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach § 2 führen, das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.
(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in § 16 Abs. 2 angeführten Staates oder nach § 16 Abs. 6 gleichgestellte Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.
(4) Nicht vertrauenswürdig ist,
(5) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Führen der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.
Schlussbestimmungen
§ 19
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 3 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 20
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F” zu führen, sofern sie auch zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelfer oder Pflegehelferin berechtigt sind.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A” zu führen.
(3) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, erfolgreich absolviert haben sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” auch nach dem 30. Juni 2009 zu führen, wenn die Qualifikationsunterschiede durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden. Ergänzungsausbildungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits erfolgreich absolviert wurden sind zur Gänze anzurechnen.
(4) Ausbildungseinrichtungen, die bereits mit einem Bescheid auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als bewilligt.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass andere – nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste – Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Qualifikationsunterschiede können durch Ergänzungsausbildungen ausgeglichen werden.
§ 22
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, außer Kraft.
Anlage 1
Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (§ 11)
Dokumentation
4 UE
Ethik und Berufskunde
8 UE
Erste Hilfe
20 UE
Grundzüge der angewandtenHygiene
6 UE
Grundpflege und Beobachtung
60 UE
Grundzüge der Pharmakologie
20 UE
Grundzüge der angewandtenErnährungslehre und Diätkunde
8 UE
Grundzüge der Ergonomie undMobilisation
20 UE
Haushaltsführung
12 UE
Grundzüge der Gerontologie
10 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
26 UE
Grundzüge der Sozialen Sicherheit
6 UE
Praktikumsvorbereitung undPraktikumsreflexion im ambulanten Bereich
120Stunden
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil-) stationären Bereich
80Stunden
Anlage 2
Theoretische Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer (§ 12)
Persönlichkeitsbildung
220 UE
(Das Modul beinhaltet u.a.:Subervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; Die Inhaltemüssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 h derPflegehilfe-Ausbildung ab).
Schwerpunkt BB
340 UE
Sozialbetreuung/allgemein
200 UE
(Dieses Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
Humanwissenschaftliche Grundbildung
80 UE
(Dieses Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
Politische Bildung und Recht
40 UE
(Das Modul deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
Schwerpunkt BB
80 UE
Medizin und Pflege
480 UE
(Das Modul beinhaltet alle medizinischpflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung; in Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls “Unterstützung bei der Basisversorgung”abgedeckt).
Schwerpunkt BB
120 UE
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
20 UE
Haushalt, Ernährung, Diät
80 UE
(Das Modul deckt 25 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
Sozialbetreuung A/BA
80 UE
Schwerpunkt BB
280 UE
Anlage 3
Theoretische Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer (§ 13)
Persönlichkeitsbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
Schwerpunkt BB
340 UE460 UE
Sozialbetreuung – allgemein Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
200 UE
Humanwissenschaftliche Grundbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
200 UE
Politische Bildung und Recht (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
Schwerpunkt BB
80 UE 120 UE
Medizin und Pflege (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
Schwerpunkt BB
480 UE 120 UE
Lebens-, Sterbe- undTrauerbegleitung (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).
20 UE
Haushalt, Ernährung, Diät (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).
80 UE
Management undOrganisation
80 UE
Sozialbetreuung A/F/BA
320 UE
Schwerpunkt BB
520 UE