LRNI_2013051•NÖ IBG
LRNI_2013051NÖ IBGGazette05.11.2013
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [
"8 Boden- und Verkehrsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_2013051",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_2013051",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}Gliederungszahl
8060-3
Titel
NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz
Ausgabedatum
05.11.2013
NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz
8060-0
Stammgesetz
7/04
2004-01-26
Blatt 1-7 [CELEX: 31996L0061, 31996L0082]
8060-1
13/06
2006-02-16
Blatt 2-8 [CELEX: 32003L0035, 32003L0105]
8060-2
55/09
2009-05-26
Blatt 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 7b[CELEX: 32002L0049, 32001L0042]
8060-3
51/13
2013-11-05
Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 6a, 6b, 6c, 7b, 8, 9 [CELEX: 32010L0075]
Ausgegeben am05.11.2013
Jahrgang 201351. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes
(NÖ IBG)
Artikel I
Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz, LGBl. 8060, wird wie folgt geändert:
Artikel II
sind § 3 Z. 9 bis 17, § 5 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, § 6, § 6a, § 6b, § 9 Abs. 1 Z. 5 bis 11 und Anlage 1, LGBl. 8060-–3, ab dem 7. Jänner 2014 anzuwenden.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Behörde
§ 3
Begriffsbestimmungen
IPPC-Anlagen
§ 4
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 5
Bewilligungsverfahren
§ 6
Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen
§ 6a
Vorfälle und Unfälle
§ 6b
Umweltinspektionen
Betriebe
§ 7
Pflichten des Betreibers
§ 8
Aufgaben der Behörde
§ 8a
Strategische Lärmkarten
§ 8b
Aktionspläne
§ 8c
Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung undVeröffentlichung
Verwaltungsübertretungen,
Umgesetzte EG-Richtlinien,
Übergangsbestimmungen
§ 9
Verwaltungsübertretungen
§ 10
Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 11
Übergangsbestimmungen
Anlage 1 (IPPC Anlagen)
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angegebenen Menge vorhanden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3) (entfällt)
§ 2
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Wenn nach anderen Vorschriften eine Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist, hat die Behörde das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.
(3) Die Betreiber haben den Organen der Behörde den Zutritt zu den Anlagen und Betrieben zu ermöglichen, die Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen und die Entnahme von Proben zu gewähren, sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
IPPC-Anlagen
§ 4
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Errichtung einer IPPC-Anlage (§ 1 Abs. 1 Z. 1) bedarf jedenfalls, die Änderung einer solchen Anlage nur, wenn dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt eintreten könnten oder eine Kapazitätsausweitung von 100 % des in der Anlage 1 festgelegten Schwellenwertes erreicht wird, einer Bewilligung.
(2) Die Änderung der Beschaffenheit oder Funktionsweise oder die Erweiterung einer IPPC-Anlage, welche keine nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt, ist – soweit dies Auswirkungen auf die Umwelt haben kann – vier Wochen vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Ist dies zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich, hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers festzustellen ob ein Tatbestand des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
§ 5
Bewilligungsverfahren
(1) Der Antrag um Bewilligung hat die Angaben nach Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich ist eine Zusammenfassung dieser Angaben in allgemein verständlicher Form dem Antrag anzuschließen.
(2) Die Behörde hat durch Kundmachung an der eigenen Amtstafel und jener der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.
(3) Könnte die Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, oder stellt ein Staat, der von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen, ist diesem Staat eine Ausfertigung des Antrags und seiner Beilagen einschließlich der nach Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Kundmachung nach Abs. 2 erfolgt. Diese Angaben dienen als Grundlage dafür, dass der Staat innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Öffentlichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen informieren und notwendige Konsultationen nach Art. 26 der Richtlinie 2010/75/EU aufnehmen kann.
(4) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben:
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage wie in Art. 11 der Richtlinie 2010/75/EU genannt, betrieben wird. Die Stellungnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 2 und 3 sind zu berücksichtigen.
(6) Der Bewilligungsbescheid hat Auflagen nach Art. 14, 15, 16 und 18 der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Emissionsgrenzwerte sowie Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen und bei einer endgültigen Stilllegung der Anlage zu enthalten.
(7) Entscheidungen nach diesen Bestimmungen kommt dingliche Wirkung zu.
(8) In Bewilligungen über Anträge gemäß Abs. 1 darf jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erledigung während der Amtsstunden bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie der Bewilligung, die Entscheidungsgründe, die Ergebnisse und die Berücksichtigung der Konsultationen gemäß Abs. 3, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind im Internet zu veröffentlichen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Abs. 3 konsultierten Staat zu übermitteln.
§ 6
Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen
(1) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat die Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte laufend zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfungen am Ende jedes Kalenderjahres der Behörde mitzuteilen. In diese Unterlagen darf jedermann bei der Behörde während der Amtsstunden Einsicht nehmen.
(2) Unbeschadet der gemäß § 5 Abs. 6 in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers mindestens alle fünf Jahre und zum Schutz des Bodens mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Einzelfall abweichende Fristen festlegen.
(3) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat der Behörde auf Verlangen die für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken ermöglichen. Für die Überprüfung sind von der Behörde die im Zuge der Überwachung oder von Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 5 und 6 zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU Rechnung zu tragen. Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(6) Die Behörde hat regelmäßig die Einhaltung der Auflagen der Bewilligung zu überprüfen. Liegt ein Anlass nach Art. 21 Abs. 4 oder 5 der Richtlinie 2010/75/EU vor, ist auf jeden Fall eine Überprüfung durchzuführen.
(7) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Abs. 5 nicht nach oder ist dies in Folge einer Überprüfung nach Abs. 6 erforderlich, hat die Behörde die erforderlichen, nach den neuen oder aktualisierten besten verfügbaren Techniken geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der IPPC-Anlage oder vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der IPPC-Anlage.
(8) Ist die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, darf jedermann in diese Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt (Art. 3 Z. 11 der Richtlinie 2010/75/EU) und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind im Internet zu veröffentlichen.
(9) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 5 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der IPPC-Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
(10) Im Fall der Schließung einer IPPC-Anlage hat der Betreiber einer IPPC-Anlage Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU einzuhalten. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen vorzuschreiben.
§ 6a
Vorfälle und Unfälle
(1) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen.
(2) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind, vorzuschreiben.
§ 6b
Umweltinspektionen
(1) Die Landesregierung hat für IPPC-Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:
(3) Auf Grundlage der Inspektionspläne hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Erstellung oder Aktualisierung des Umweltinspektionsplanes, jedenfalls alle zehn Jahre, Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monaten nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung. Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung vorzunehmen.
(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage ist verpflichtet, die Behörde bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber der IPPC-Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat den Bericht gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, BGBl. Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Sofern auf Grundlage des Berichtes die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde diese unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 7 vorzuschreiben.
Betriebe
§ 7
Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.
(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs hat der Betreiber
und
Liegt mindestens eines der im Anhang zur Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1998, 98/433/EG, über harmonisierte Kriterien für Ausnahmen gemäß Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Kriterien vor, dann darf der Sicherheitsbericht unter Anwendung des Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 96/82/EG erstellt werden. Betriebe, die erst nach ihrer Inbetriebnahme dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Z. 2 unterliegen, haben den Anforderungen der Z. 1 bis 3 unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem sie erstmalig § 1 Abs. 1 Z. 2 erfüllen.
(3) Bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b hat der Betreiber einen internen Notfallplan nach Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 96/82/EG zu erstellen. Betriebe, die erst nach ihrer Inbetriebnahme dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b unterliegen, haben den internen Notfallplan unverzüglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt zu erstellen, zu dem sie erstmalig § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b erfüllen.
(4) Der Betreiber hat Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 (Vergrößerung der Mengen, gefahrenrelevante Änderungen, Schließung der Anlage) oder Art. 10 (Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder Lagers) der Richtlinie 96/82/EG der Behörde spätestens vor Durchführung mitzuteilen. Der Betreiber hat erforderlichenfalls das Sicherheitskonzept (Abs. 2 Z. 3) oder den Sicherheitsbericht (Abs. 2 Z. 2) zu aktualisieren.
(5) Der Betreiber hat
Die aktualisierten Daten und der Sicherheitsbericht sind der Behörde zu übermitteln. Der Sicherheitsbericht ist auch auf Aufforderung der Behörde zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(6) Der Betreiber hat die Angaben nach Anhang V der Richtlinie 96/82/EG den von einem möglichen Unfall betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie der Behörde in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form mitzuteilen. Betreiber von benachbarten Betrieben haben untereinander den Austausch der sachdienlichen Informationen nach Art. 8 Abs. 2 lit.a der Richtlinie 96/82/EG durchzuführen.
(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 14 Abs. 1 lit.b sowie in weiterer Folge jene nach Art. 14 Abs. 1 lit.c und d der Richtlinie 96/82/EG mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.
§ 8
Aufgaben der Behörde
(1) Die Behörde hat ein angemessenes System von Überprüfungen oder Kontrollmaßnahmen nach Art. 18 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) für Betriebe zu erstellen. Art. 8 der Richtlinie 96/82/EG ist bei diesen Maßnahmen anzuwenden. Betriebe nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.b sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen.
(2) Bei Betrieben, deren Standort nicht den raumplanerischen Zielen des Art.12 der Richtlinie 96/82/EG entspricht, hat die Behörde dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und deren Folgen vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
(3) Die Behörde hat die Weiterführung eines Betriebes oder von Teilen davon zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind, um die möglicherweise beim Betrieb der Anlage auftretenden Gefahren zu verhindern. Die Weiterführung kann auch untersagt werden, wenn der Betreiber die für Betriebe festgelegten Mitteilungen, Berichte und Informationen an die Behörden nicht fristgerecht übermittelt.
(4) Die Behörde hat vorzusorgen, dass jedermann während der Amtsstunden der Behörde in die Angaben nach § 7 Abs. 6 erster Satz und in den Sicherheitsbericht nach § 7 Abs. 5 Z. 3 Einsicht nehmen kann.
Stehen der Offenlegung von Teilen des Sicherheitsberichts
öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oder
Geschäftsgeheimnisses oder der Schutz der Privatsphäre
entgegen, hat der Antragsteller mit Zustimmung der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht, der diese Teile ausnimmt und jedenfalls das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe enthalten muss, für die Öffentlichkeit vorzulegen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Die in der Z. 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle zu übermitteln.
§ 8a
Strategische Lärmkarten
(1) Die Landesregierung hat
festzustellen. Eine Liste dieser Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Für diese Anlagen ist eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten. Die strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in § 3 Abs. 2 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006 festgelegten Zeiträume.
(3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.
(4) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Anlagen sowie die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.
§ 8b
Aktionspläne
(1) Die Landesregierung hat
auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 8a Aktionspläne (§ 3 Z. 5) auszuarbeiten. Ergeben sich bedeutsame Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai, hat die Landesregierung die Aktionspläne zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen.
(3) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, hat die Landesregierung die Aktionspläne vor ihrer Erlassung oder Änderung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, gemäß den Bestimmungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, zu unterziehen.
(4) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.
(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils einen Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.
§ 8c
Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung
(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist) und die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von Festlegungen gemäß § 8a sowie Aktionsplänen gemäß § 8b betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen zu hören.
(3) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflage gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und beschlossene Aktionspläne.
Verwaltungsübertretungen, Umgesetzte EG-Richtlinien, Übergangsbestimmungen
§ 9
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
§ 10
Umgesetzte EU-Richtlinien
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, Seite 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl.Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, Seite 17,
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, Seite 13, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, Seite 97,
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189, vom 18. Juli 2002, Seite 12,
Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, Seite 30,
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl.Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, Seite 17.
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird in einem eigenen Landesgesetz geregelt.
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprüfen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebenen IPPC-Anlagen gilt § 6 sinngemäß.
(2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Abs. 1), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen:
Standort der IPPC-Anlage,
Art des Betriebes,
Betreiber der Anlage.
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Betriebe, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Betreiber die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG (§ 10 Abs. 1) angeführten Daten und Unterlagen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde vorzulegen.
Die Betreiber solcher Anlagen haben die von ihnen vorzunehmenden Prüfungen nach § 7 Abs. 5 und 6 erstmalig unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
§ 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Anlage 1 (IPPC Anlagen)
Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten: