LRNI_2013053•NÖ GEEV 2008
LRNI_2013053NÖ GEEV 2008Gazette05.11.2013
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"8 Boden- und Verkehrsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_2013053",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_2013053",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}Gliederungszahl
8201/17-2
Titel
NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008
Ausgabedatum
05.11.2013
NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008
8201/17-0
Stammverordnung
17/09
2009-02-12
Blatt 1-4 [CELEX: 32002L0091]
8201/17-1
Druckfehler-
42/09
2009-03-27
Titelblatt
8201/17-2
53/13
2013-11-05
Blatt 1, 2, 3, 4, 5 [CELEX: 32010L0031]
Ausgegeben am05.11.2013
Jahrgang 201353. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Oktober 2013 aufgrund des § 43 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200–21 , verordnet:
Änderung der NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008
Die NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008, LGBl. 8201/17, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Z. 14 (neu) wird die Wortfolge “1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2” ersetzt durch die Wortfolge “1 bis 12 gemäß Punkt 3.1.2”.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinKaufmann-Bruckberger
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei
(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind jedenfalls einzuhalten bei
Dies gilt sinngemäß auch für Abänderungen von Gebäuden, die wärmeübertragende Bauteile betreffen.
(3) Für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z.B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind, gelten die Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2 nur, wenn die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(4) Kleinbauwerke (z.B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufshütten) sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
§ 2
Erstellung des Energieausweises
Die Erstellung des Energieausweises hat durch befugte Fachleute, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind, zu erfolgen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Wohngebäude-äquivalenter Heizwärmebedarf (HWB*):
Heizwärmebedarf für Nicht- Wohngebäude, wobei für die Luftwechselrate und die inneren Wärmelasten (ohne Berücksichtigung der Beleuchtung) die Bestimmungen für Wohngebäude mit einer Brutto- Grundfläche von mehr als 400 m² herangezogen werden.
Außeninduzierter Kühlbedarf (KB*): Kühlbedarf, bei dessen Berechnung die inneren Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration nx wird mit dem Wert 0,15 angesetzt).
§ 4
Anforderungen und Energieausweis
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, und den in § 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende technische Richtlinien eingehalten werden:
(2) Von den bautechnischen Bestimmungen darf dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die wesentlichen Anforderungen nach § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, die in dieser Verordnung als Zielvorgaben näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
(3) Die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe: Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11), der Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik “Energietechnisches Verhalten von Gebäuden” (Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010) sowie die “OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke” (Ausgabe: März 2012 – OIB-330-024/12) des Österreichischen Instituts für Bautechnik und sonstige technische Regelwerke, die Bestandteil dieser Verordnung sind, sind beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsicht aufzulegen.
§ 5
Niedrigstenergiegebäude
(1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(2) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
§ 6
Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
(1) Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13.
(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt:
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach dem Tag ihrer Kundmachung, frühestens jedoch am Tage des Inkrafttretens der 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren, die bereits am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Baubehörde anhängig sind.