LRNI_2013062•NÖ GEMEINDEVERBANDSGESETZ
LRNI_2013062NÖ GEMEINDEVERBANDSGESETZGazette18.11.2013
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1600-6
Titel
NÖ GEMEINDEVERBANDSGESETZ
Ausgabedatum
18.11.2013
NÖ GEMEINDEVERBANDSGESETZ
1600-0
Wiederverlautbarung
193/78
1978-11-30
Blatt 1-9
1600-1
19/80
1980-02-26
Blatt 2, 3, 6
1600-2
122/86
1986-12-17
Blatt 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8
1600-3
16/91
1991-03-08
Blatt 1, 2, 2a
1600-4
34/02
2002-04-04
Blatt 6, 6a
1600-5
31/12
2012-04-04
Blatt 1, 1a, 2, 4, 5, 6, 7, 8
1600-6
62/13
2013-11-18
Blatt 1, 2, 3, 6a, 7, 8
Ausgegeben am18.11.2013
Jahrgang 201362. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:Renner
Anlage
NÖ Gemeindeverbandsgesetz
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
1
Bildung von Gemeindeverbänden
2
Rechtliche Stellung
3
Vereinbarung
Vereinbarung
4
Satzung
5
Name und Sitz des Gemeindeverbandes
6
Organe
7
Verbandsversammlung
8
Verbandsvorstand
9
Verbandsobmann
10
Gelöbnis
11
Kundmachung bestellter Verbandsorgane
12
Aufwandsentschädigung
13
Geschäftsführung
14
Schriftliche Ausfertigungen
15
Verantwortlichkeit der Mitglieder desVerbandsvorstandes
16
Kostenersätze
17
Entscheidung über Streitigkeiten
18
Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung
19
Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden
20
Auflösung des Gemeindeverbandes
21
Genehmigung der Bildung von Gemeindeverbänden
22
durch Verordnung
Bildung durch Verordnung
23
Satzung
24
Übertragener Wirkungsbereich (Aufgaben,Verantwortlichkeit)
25
Änderung der Satzung und Auflösung desGemeindeverbandes
26
Kundmachung von Rechtsverordnungen
27
Verfahren und vergleichbare Organe
29
Wirtschafts- und Haushaltsführung
30
Aufsicht
31
Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich
31a
Eigener Wirkungsbereich
32
Sonderbestimmungen für Standesamts-und Staatsbürgerschaftsverbände
33
Allgemeinde Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, gelten:
§ 2
Bildung von Gemeindeverbänden
(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung (2. Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung (3. Abschnitt) erfolgen.
(2) Gemeinden können zwei oder mehreren Gemeindeverbänden angehören.
§ 3
Rechtliche Stellung
Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden Rechtsvorschriften vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen war; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung
§ 4
Vereinbarung
(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Eine Vereinbarung hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden auf Bildung eines Gemeindeverbandes und die Satzung zu enthalten.
(3) Folgende Änderungen der Vereinbarung bedürfen gleichfalls übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden und der Genehmigung (§ 22) der Aufsichtsbehörde:
– Änderung des Aufgabenbereiches (§ 5 Abs. 1 Z. 3)
– Änderung des Kostenersatzes (§ 5 Abs. 1 Z. 5).
§ 5
Satzung
(1) Die Satzung hat zu enthalten:
(2) Wenn es wenigstens ein Zehntel der den Gemeindeverband bildenden Gemeinden verlangt, hat die Satzung vorzusehen, daß folgende Beschlüsse sowohl der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertreter aller Gemeinden als auch der Zustimmung der Vertreter jener Gemeinden bedürfen, welche wenigstens drei Viertel des finanziellen Aufwandes tragen:
§ 6
Name und Sitz des Gemeindeverbandes
(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung “Gemeindeverband” voranzustellen; er ist so zu wählen, daß er nicht zu Verwechslungen mit den Namen anderer Gemeindeverbände Anlaß bieten kann.
(2) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer niederösterreichischen Gemeinde zu befinden.
§ 7
Organe
(1) Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; in der Satzung sind folgende Organe vorzusehen:
(2) Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.
§ 8
Verbandsversammlung
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden. Vertreter der Gemeinde in der Verbandsversammlung ist der Bürgermeister. Der Gemeinderat kann jedoch auf Vorschlag des Bürgermeisters auch einen anderen Vertreter der Gemeinde und einen Ersatzmann aus seiner Mitte bestellen. Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters richtet sich seine Vertretung nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Mehrere verbandsangehörige Gemeinden können sich durch einen ihrer Vertreter in der Verbandsversammlung vertreten lassen, der für jede Gemeinde, die ihn entsendet, nach Maßgabe der ihm erteilten Vollmacht das Stimmrecht ausübt. Werden von einem Vertreter einer Gemeinde in der Verbandsversammlung mehrere verbandsangehörige Gemeinden vertreten, kann im Falle seiner Verhinderung ein Vertreter einer anderen verbandsangehörigen Gemeinde mit der Vertretung betraut werden. Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der gemäß dem ersten Satz erteilten Vollmacht.
(3) Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 4 Z. 1 jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Satzung können strengere Beschlußerfordernisse festgelegt werden.
(4) Der Verbandsversammlung obliegen:
§ 9
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und aus mindestens 4, höchstens jedoch 20 weiteren Mitgliedern, deren Anzahl in der Satzung zu bestimmen ist. Bei Bestimmung der Anzahl, die eine gerade Zahl zu sein hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
(2) Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde anzugehören; die übrigen Mitglieder müssen jedenfalls in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein.
(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.
(4) Erfüllt ein Mitglied des Verbandsvorstandes die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr, ist es von der Verbandsversammlung abzuberufen und ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Fällt bei einem Mitglied die Voraussetzung der Angehörigkeit zu einem Gemeinderat durch Auflösung des Gemeinderates weg, hat die allfällige Abberufung erst sechs Monate nach Auflösung des Gemeinderates zu erfolgen, soferne das Mitglied nicht neuerlich in den Gemeinderat gewählt wurde.
(5) Dem Verbandsvorstand obliegen:
(6) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Satzung können strengere Beschlußerfordernisse festgelegt werden.
§ 10
Verbandsobmann
(1) Zum Verbandsobmann und dessen Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die der Verbandsversammlung angehören. Ihre Funktion endet unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z. 3 mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.
(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Besorgung
(3) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung.
(4) Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte oder mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall wird der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen.
§ 11
Gelöbnis
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die nicht bereits nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 angelobt wurden, haben dem Verbandsobmann gegenüber folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.”
§ 12
Kundmachung bestellter Verbandsorgane
Die Bestellung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes (§ 8 Abs. 4 Z. 3), die Bestellung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 4, zweiter Satz, sowie jede Änderung sind öffentlich kundzumachen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13
Aufwandsentschädigung
(1) Der Verbandsobmann, der Obmannstellvertreter, der Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der bisherige Verbandsobmann
oder der Regierungskommissär gem. § 31 haben Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, die von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes (§ 22 Abs. 2) festzusetzen sind. Hinsichtlich der Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, LGBl. 1005, sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das zulässige Höchstausmaß der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Aufwandsentschädigungen festzusetzen. Dieses ist in einem Prozentausmaß, ausgehend von den Bezügen eines aktiven Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse VII festzusetzen. Bei Bestimmung des Höchstausmaßes ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
§ 14
Geschäftsführung
(1) Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß:
§ 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 1. Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 und 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53, dessen Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und nur einem Schriftführer zu unterfertigen ist, § 54 und § 56, dessen Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist sowie § 121.
(2) Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 57 NÖ Gemeindeordnung 1973, dessen Abs. 5 jedoch mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und nur einem Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist, sinngemäß.
§ 15
Schriftliche Ausfertigungen
(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann oder einem von ihm ermächtigten Bediensteten in seinem Namen zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
(2) Über die Erteilung und den Widerruf einer Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Verbandsobmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift, mit der der Ermächtigte zeichnen wird, sowie der Zeitpunkt des Beginnes der Ermächtigung oder des Widerrufes ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Fertigungsklausel hat Namen und Sitz des Gemeindeverbandes sowie die Bezeichnung jenes Organes zu enthalten, von dem die Erledigung ergangen ist.
(4) Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Namen und Sitz desselben zu enthalten.
§ 16
Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung verantwortlich und können von dieser abberufen werden. Anstelle des abberufenen Mitgliedes des Verbandsvorstandes ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
§ 17
Kostenersätze
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese
Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
(2) Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Satzung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.
(3) Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes (Abs. 1) hat unter Berücksichtigung
zu erfolgen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat einer verbandsangehörigen Gemeinde, die mit dem Ersatz der Kosten oder der Vorauszahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist, auf Antrag des Verbandsvorstandes, mit Bescheid aufzutragen, die Leistung binnen einer festzusetzenden Frist zu erbringen.
§ 18
Entscheidung über Streitigkeiten
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung.
§ 19
Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung
(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.
(2) Wird in der Satzung bestimmt, daß Erträge des Gemeindeverbandes den verbandsangehörigen Gemeinden zukommen sollen, ist das Anteilsverhältnis festzulegen.
(3) Ist in der Satzung nicht anderes bestimmt, so haften die verbandsangehörigen Gemeinden dritten Personen gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
§ 20
Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden
(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären.
(2) Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.
(4) Wird durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (§ 5 Abs. 1 Z. 5) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 vorzunehmen.
§ 21
Auflösung des Gemeindeverbandes
(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 4 und Abs. 5 durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.
(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat in einer Verordnung gemäß Abs. 2 den Zeitpunkt der Auflösung unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen.
(4) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung (§ 19 Abs. 1) zu verfügen.
(5) In der Satzung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer verbandsangehörigen Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben.
(6) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Darüber hinaus ist die Verordnung vom Verbandsobmann und von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden an der Amtstafel beim Amt des Gemeindeverbandes bzw. der beteiligten Gemeinden durch zwei Wochen anzuschlagen.
§ 22
Genehmigung der Bildung von Gemeindeverbänden
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Bildung eines Gemeindeverbandes mit Verordnung zu genehmigen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
(2) Die Bildung des Gemeindeverbandes wird mit dem in der Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Jahresbeginn wirksam.
(3) Bei Bestimmung des Zeitpunktes gemäß Abs. 2 ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Organe des Gemeindeverbandes so rechtzeitig bestellt werden müssen, um ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Bildung des Gemeindeverbandes aufnehmen zu können.
(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.
Nach Wirksamwerden der Verbandsbildung (Abs. 2) oder der Satzungsänderung (Abs. 5) ist die Satzung (Satzungsänderung) vom Verbandsobmann an der Amtstafel beim Amt des Gemeindeverbandes durch zwei Wochen kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf das Datum des Wirksamwerdens hinzuweisen. Darüber hinaus ist die Satzung (Satzungsänderung) von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden an der Amtstafel durch zwei Wochen bekanntzugeben.
(5) Für die Änderung einer genehmigten Vereinbarung – einschließlich einer Änderung der Satzung durch die Verbandsversammlung – gelten die Abs. 1, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass die Satzungsänderung mit dem in der Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Jahresbeginn wirksam wird.
(6) Alle mit der Bildung und Auflösung eines Gemeindeverbandes verbundenen Eingaben sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung
§ 23
Bildung durch Verordnung
(1) Im Interesse der Zweckmäßigkeit können Gemeinden zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen werden, doch darf dadurch die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.
(2) Vor der Bildung des Gemeindeverbandes sind die in Betracht kommenden Gemeinden anzuhören.
(3) Auf Gemeindeverbände gemäß Abs. 1, die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, finden die Vorschriften des 2. Abschnittes, soweit nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß Anwendung. Auf Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 24
Satzung
Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Verordnung, mit der der Gemeindeverband gebildet wird, die Satzung zu erlassen und beide in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.
§ 25
Übertragener Wirkungsbereich (Aufgaben, Verantwortlichkeit)
(1) Die Angelegenheiten des vom Bund und vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann besorgt.
(2) Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und kann wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig war, vom Landeshauptmann, wenn er auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig war, von der Landesregierung seines Amtes als Verbandsobmann verlustig erklärt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.
§ 26
Änderung der Satzung und Auflösung des Gemeindeverbandes
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes hat die Landesregierung die Satzung eines gemäß § 23 gebildeten Gemeindeverbandes zu ändern oder einen solchen Gemeindeverband aufzulösen, insoweit diese Maßnahme notwendig ist, um eine Gefährdung der Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel zu verhindern.
(2) Die Verordnung, mit der eine Satzungsänderung verfügt wird und die geänderte Satzung sowie die Verordnung, mit der der Gemeindeverband aufgelöst wird, sind in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27
Kundmachung von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Dauer der Bekanntgebung in den Gemeinden hat ebenfalls zwei Wochen zu betragen.
(2) Rechtsverordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht zulassen, sind innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen und bekanntzugeben.
§ 28
(entfällt)
§ 29
Verfahren und vergleichbare Organe
(1) Das Verfahren bei Erlassung von Bescheiden und deren Vollstreckung durch Verbandsorgane richtet sich nach den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften.
(2) Das dem Bürgermeister vergleichbare Organ ist der Verbandsobmann, das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ ist der Verbandsvorstand und das dem Gemeinderat vergleichbare Organ ist die Verbandsversammlung. Hiedurch werden die in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeiten der Verbandsorgane nicht berührt.
(3) Für Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands gilt § 22 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 und für Ausschussmitglieder gilt § 30 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.
§ 30
Wirtschafts- und Haushaltsführung
Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten die Bestimmungen des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973 über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme des § 71 und der Bestimmungen über die Einbringung von schriftlichen Stellungnahmen in den §§ 73 Abs. 1 und 2 sowie 83 sinngemäß.
§ 31
Aufsicht
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über den Gemeindeverband dahin aus, daß dieser bei Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Aufsicht über Gemeindeverbände obliegt der Landesregierung. Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemanden, in den Fällen der Genehmigungspflicht von Maßnahmen des Gemeindeverbandes nur diesem ein Rechtsanspruch zu.
(2) Zur Ausübung der Aufsicht über Gemeindeverbände, deren Sitz und verbandsangehörige Gemeinden im Zuständigkeitsbereich nur einer Bezirkshauptmannschaft gelegen sind, kann die Landesregierung diese Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen, mit Ausnahme der Entscheidung über Anträge nach § 17 Abs. 4, der Genehmigung des Beitritts und Ausscheidens von Gemeinden (§ 20), der Genehmigung der Bildung eines Gemeindeverbandes (§ 22), der Auflösung (§ 21), der aufsichtsbehördlichen Auflösung (Abs. 4 und 5) sowie der Fälle gemäß §§ 88 und 90 NÖ Gemeindeordnung 1973 in ihrem Namen ermächtigen.
(3) Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden finden, mit Ausnahme der §§ 85 Abs. 4, 86 und 94, sinngemäß Anwendung.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn er die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr zu erfüllen vermag oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Aufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt. Die Aufsichtsbehörde hat die zur Abwicklung im Sinne des § 21 erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den bisherigen Verbandsobmann mit der Abwicklung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, ist zur Abwicklung ein Regierungskommissär, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muß, zu bestellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn seine Mitglieder weggefallen sind. Der zweite und dritte Satz des Absatzes 4 gilt sinngemäß.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind in der im § 21 Abs. 6 festgelegten Art kundzumachen.
§ 31a
Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich
§ 31 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.
§ 32
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.
Bestimmungen über Gemeindeverbände, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wurden
§ 33
Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.
(2) Die Aufgaben, die bei sinngemäßer Anwendung der organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Verbandsvorstand zukommen würden, werden von der Verbandsversammlung besorgt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34
Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.