LRNI_2013084•NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz
LRNI_2013084NÖ Gentechnik-VorsorgegesetzGazette20.11.2013
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6180-2
Titel
NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz
Ausgabedatum
20.11.2013
NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz
6180-0
Stammgesetz
81/05
2005-08-31
Blatt 1-7 [CELEX: 32001L0018]
6180-1
56/10
2010-07-19
Blatt 2, 3, 7
6180-2
84/13
2013-11-20
Blatt 2, 3, 5, 7
Ausgegeben am20.11.2013
Jahrgang 201384. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel I
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz
§ 4
Bewilligungsverfahren
§ 5
Information der Öffentlichkeit
§ 6
Wiederherstellung
§ 7
Überwachung
§ 8
NÖ Gentechnik-Buch
§ 9
Strafbestimmungen
§ 10
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11
Umgesetzte EG-Richtlinien undInformationsverfahren
§ 12
Schlussbestimmungen
§ 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z. 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 in der Fassung BGBI. I Nr. 114/2012.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Insbesondere erstreckt sich der in den § 3 Abs. 1 geregelte Schutz vor dem unbeabsichtigten Vorhandensein von GVO nicht auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBI. l Nr. 189/2013.
(4) Dieses Gesetz betrifft nicht die aufgrund des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu vermeiden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z.B. Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z.B. Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (z.B. geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
§ 4
Bewilligungsverfahren
(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 das unbeabsichtigte Vorhandensein der GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen – auch wenn sie in anderen Bundesländern liegen – vermieden werden können. Vorsichtsmaßnahmen, die sich auf andere Bundesländer erstrecken, sind als Bedingung oder Befristung in die Bewilligung aufzunehmen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde.
(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, darf die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme erbracht wird. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Landesregierung eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Jeder Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
§ 5
Information der Öffentlichkeit
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen bestehende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit, insbesondere die angrenzenden Bundesländer, in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren (z.B. im Internet).
§ 6
Wiederherstellung
(1) Wurden GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht, hat die Landesregierung – unabhängig von einer Bestrafung – demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, aufzutragen:
(2) Kann ein Auftrag an den nach Abs. 1 Verpflichteten nicht erteilt oder vollstreckt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht wurden, zu beauftragen, wenn er
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Auftrag nach Abs. 1 oder 2 nicht erteilt werden kann, hat die Landesregierung die Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen. Dem Land NÖ erwächst daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den sonst Verpflichteten.
(4) Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 oder 2 dem Grundeigentümer erteilt, wird die Wirksamkeit dieser Entscheidung durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt. Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 nicht dem Grundeigentümer erteilt, wirkt die Entscheidung bei Unmöglichkeit der Vollstreckung im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Grundeigentümer. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.
(5) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zu dulden.
(6) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, soweit zwingendes Unionsrecht dem nicht entgegensteht.
§ 7
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und den gemäß Abs. 5 bestellten Aufsichtsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist – dringende Fälle ausgenommen – vor Betreten des Grundstückes zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben Störungen oder Behinderungen der Grundstücksnutzung zu vermeiden.
(3) Der Grundstückseigentümer und jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Probenahmen haben durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist demjenigen als Gegenprobe zu überlassen, der gegebenenfalls gemäß § 6 beauftragt wird. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu verfassen und eine Abschrift jedem Probenteil anzuschließen.
(5) Die Landesregierung darf für die Überwachung besondere Aufsichtsorgane mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die
Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen.
(6) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
§ 8
NÖ Gentechnik-Buch
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen veröffentlicht werden:
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln.
§ 9
Strafbestimmungen
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bei Vorliegen erschwerender Umstände bis zu € 30.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z. 4 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs. 3 begeht nicht, wer die Auskunft verweigert, um nicht sich oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
§ 10
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 11
Umgesetzte EG-Richtlinien
und Informationsverfahren
(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Artikel 26a und 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1.
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits GVO ausgebracht, muss innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 gestellt werden.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des zehnten Jahres vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft.