LRNI_2013086•NÖ TZG 2008
LRNI_2013086NÖ TZG 2008Gazette20.11.2013
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [
"6 Land- und Forstwirtschaft"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_2013086",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_2013086",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}Gliederungszahl
6300-3
Titel
NÖ Tierzuchtgesetz 2008
Ausgabedatum
20.11.2013
NÖ Tierzuchtgesetz 2008
6300-0
Stammgesetz
1/09
2009-01-16
Blatt 1-40 CELEX: [ 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361, 389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608, 390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425, 390L0427, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32005D0375, 32005D0379, 32006D0427, 32007D0371]
6300-1
2/11
2011-01-03
Blatt 1, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 23, 24, 25, 25a, 29, 31 CELEX: [32008L0073, 32009L0157, 32009D0712]
6300-2
68/12
2012-07-19
Blatt 31, 31aCELEX: [32009L0050, 32011L0098]
6300-3
86/13
2013-11-20
Blatt 16, 18, 21, 23, 27, 30a, 31 [CELEX: 32011L0051, 32011L0095]
Ausgegeben am20.11.2013
Jahrgang 201386. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008
Artikel I
Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
Inhaltsverzeichnis
§§
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziel
1
Begriffsbestimmungen
2
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungund Zuchtwertschätzung, Daten
Anerkennungsvoraussetzungen fürZuchtorganisationen
3
Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen
4
Änderungen bei Zuchtorganisationen
5
Widerruf der Anerkennung und Ermächtigung zurDurchführung der Leistungsprüfung undZuchtwertschätzung
6
Tätigwerden von in anderen Bundesländern oderMitgliedstaaten oder in Vertragsstaatenanerkannten Zuchtorganisationen
7
Rechte und Pflichten von anerkanntenZuchtorganisationen
8
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
9
Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
10
Übereignung oder Überlassungvon (Zucht)Tieren und Abgabevon Samen, Eizellen undEmbryonen sowie derenVerwendung
Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
11
Verwendung von Tieren im Natursprung
12
Abgabe von Samen
13
Verwendung von Samen
14
Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten
15
Abgabe von Eizellen und Embryonen
16
Verwendung von Embryonen
17
Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin,Eigenbestandsbesamer oderEigenbestandsbesamerin
18
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nachUnionsrecht
19
Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen derAnerkennung von Berufsqualifikationen
20
Behörden, Tierzuchtrat,Überwachung, Außenverkehr,Verordnungen, Gemeinden,Strafbestimmungen
Behörden
21
Tierzuchtrat
22
Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
23
Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Mitteilungs-pflichten innerhalb der EU, Zusammenarbeitder Behörden
24
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nachUnionsrecht
25
Verordnungen
26
Verpflichtungen der Gemeinden
27
Strafbestimmungen
28
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
29
Umgesetzte EU-Rechtsakte
30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
31
Anlage 1:
Anforderungen an die Anerkennung vonZuchtorganisationen
Anlage 2:
Anforderungen an Zuchtbücher undZuchtregister und an die Eintragung inZuchtbücher und Zuchtregister
Anlage 3:
Anforderungen an Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzung
Anlage 4:
Anforderungen an Zuchtbescheinigungenund Herkunftsbescheinigungen
Anlage 5:
Anforderungen an Bescheinigungen fürTiere, Samen, Eizellen und Embryonen ausDrittstaaten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Ziel
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
und nicht der Europäischen Union angehört;
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, Daten
§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen
(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Behörde anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 1 voraus:
(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Niederösterreichs oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest Niederösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogrammes zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist,
§ 4
Verfahren zur Anerkennung von
Zuchtorganisationen
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs. 1 enthalten:
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
zu übermitteln.
Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:
(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
§ 5
Änderungen bei Zuchtorganisationen
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22) einzuholen.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 3 Abs. 5 ist für Niederösterreich oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 7
Tätigwerden von in anderen
Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten
Zuchtorganisationen
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Niederösterreich nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und Mitteilung der in § 4 Abs. 1 Z. 1 angeführten Angaben angezeigt haben.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:
(3) Änderungen gegenüber der Anzeige gemäß Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Niederösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen
(1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind in Niederösterreich unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen; diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchtern oder Züchterinnen bzw. Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.
(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf in Niederösterreich gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß § 7 tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hält, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Niederösterreich.
(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4, Abs. 2 Z. 1 lit.a und b und Z. 2 lit.a, Abs. 3 und Abs. 4 alle Unterlagen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit.a in geltender Fassung vorzulegen.
Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z. 3 lit.b des Anhanges zur Entscheidung 92/353/EWG (§ 30 Z. 25) in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre gerechnet ab Einstellung sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Außer in den Fällen gemäß Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt
und
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Niederösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die NÖ Landes- Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Niederösterreich ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten EU-Rechtsakte oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
und
oder
§ 10
Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten EU-Rechtsakten erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.
(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 7 in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.
Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren und Abgabe
von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung
§ 11
Übereignung oder Überlassung von
Zuchttieren
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Niederösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
übergeben wird.
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z. 2 lit.a muss
erfüllen.
§ 12
Verwendung von Tieren im Natursprung
(1) Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin hat dem Halter oder der Halterin der dem Vatertier in Niederösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters oder der Vatertierhalterin, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter oder der Vatertierhalterin und vom Halter oder der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Der Halter oder die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
§ 13
Abgabe von Samen
(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen in Niederösterreich nur abgegeben werden
(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Standort in Niederösterreich sind befugt für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen.
§ 14
Verwendung von Samen
(1) Samen darf in Niederösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer oder Besamerinnen) durchführen:
(3) Der Besamer oder die Besamerin hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer oder die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist.
Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z. 3
und Abs. 4 nicht anzuwenden.
§ 15
Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten
(1) Tierhalter oder Tierhalterinnen und Besamer oder Besamerinnen haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für Niederösterreich mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 22), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 sowie dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung für Niederösterreich zu verbieten; die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall der behördlichen Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
§ 16
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Niederösterreich nur abgegeben werden
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Standort in Niederösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen.
§ 17
Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen in Niederösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte oder Tierärztinnen (Embryo-Überträger oder Embryo-Überträgerin) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen.
§ 18
Besamungstechniker oder
Besamungstechnikerin, Eigenbestandsbesamer oder
Eigenbestandsbesamerin
(1) Als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
worden ist.
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker, Besamungstechnikerin, Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers oder der Besamungstechnikerin am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden.
Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung gemäß Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Entscheidungen gemäß Abs. 7 oder § 23 Abs. 3 Z. 6 bekannt zu geben.
§ 19
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 26 Abs. 1 Z. 14 anerkennen, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Z. 32) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 14 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festlegen,
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
§ 20
Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von
Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antrag stellenden Person oder des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder eine niedergelassene Dienstleisterin oder eine antragstellende Person, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Gemeinden, Strafbestimmungen
§ 21
Behörden
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bestimmt, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Niederösterreich eingeräumt werden soll, obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
§ 22
Tierzuchtrat
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
§ 23
Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide und Erkenntnisse unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 lit.b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakte auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Entscheidungen und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie
aussprechen;
(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen
betreten.
(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z. 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.
§ 24
Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
innerhalb der EU, Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen und die entsprechenden Schriftstücke zu übermitteln, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften für zweckdienlich erachtet. Dabei sind insbesondere die bei Zuwiderhandlungen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden bekannt zu geben.
(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission Folgendes mitzuteilen:
(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf ihr begründetes Ersuchen alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, die sich auf erwiesene oder vermutete Übertretungen tierzuchtrechtlicher Vorschriften beziehen, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind. Besteht eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dürfen die Auskünfte nach Anhörung der Beteiligten und der Europäischen Kommission veröffentlicht werden, wenn der Gefahr auf keine andere Weise begegnet werden kann.
(6) Die Behörde hat die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit wird durch die Abs. 1 bis 5 nicht eingeschränkt.
(8) Die Behörde muss jede Verweigerung der Unterstützung begründen.
(9) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten mit einem deutlichen Hinweis veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(10) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 9 hat folgende Angaben zu enthalten:
Der Titel der Veröffentlichung ist auch in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Daten in englischer Sprache angegeben werden.
(11) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 9 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.
§ 25
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach
Unionsrecht
(1) Zum Zweck des in Art. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG (§ 30 Z. 26) vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 26
Verordnungen
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 30 genannten EU-Rechtsakte, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) Bei Änderungen
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:
Im Fall der Z. 2 hat die Kundmachung in einer Anlage eine Wiederverlautbarung der gesamten betroffenen Anlage samt Angabe des Stichtages, ab dem sie anzuwenden ist, zu enthalten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß § 5 nachzuvoll-ziehen.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z. 14 erfüllen.
§ 27
Verpflichtungen der Gemeinden
(1) Unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Erreichung des im § 1 Abs. 2 genannten Ziels dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere (bis zu 100 belegfähige Tiere einer Rasse, ein Vatertier) zur Verfügung stehen oder für das Halten dieser männlichen Zuchttiere bzw. zur Durchführung der künstlichen Besamung Beiträge zu leisten. Sind weniger als 50 belegfähige Rinder der gleichen Rasse vorhanden, ist der Förderung der künstlichen Besamung der Vorzug zu geben. Der Beitrag muss bei der Förderung der künstlichen Besamung mindestens 1/3 der jährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer ermittelten landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung betragen. Diese Kosten sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(2) Im Falle der Vatertierhaltung ist bei öffentlicher sowie gemeinschaftlicher Zuchtverwendung dem Halter oder der Halterin ein einmaliger Beitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten. Der Beitrag hat bei jährlich mindestens 100 nachgewiesenen Rinderbelegungen, mindestens 25 % der Anschaffungskosten und bei jährlich mindestens 50 nachgewiesenen Belegungen 12,5 % der Anschaffungskosten zu betragen. Der Beitrag gilt grundsätzlich für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch für 2 Jahre. Der Mindestbeitrag kann auf die Höhe des durchschnittlichen Fleischpreises für vergleichbare Mastkategorien (Maststiere) begrenzt werden.
(3) Die Gemeinde kann, soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist, die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden im Rahmen der im Abs. 1 genannten Verordnung fördern.
§ 28
Strafbestimmungen
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Die Strafgelder fließen dem Land zu.
Schlussbestimmungen
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Niederösterreich als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Niederösterreich anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zuchtorganisation
Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für Niederösterreich als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Niederösterreich nur mehr gemäß § 7 zulässig.
(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Abs. 2 ist § 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(4) Über vollständige Anträge gemäß Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo- Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere 5 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der Landesregierung oder der Veterinärbehörde dieser vorzulegen.
(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1.
(8) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen
gelten als solche nach diesem Gesetz.
(10) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren ist § 1 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, maßgeblich. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
§ 30
Umgesetzte EU-Rechtsakte
Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Rechtsakte umgesetzt:
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Tierzucht in Niederösterreich (NÖ Tierzuchtgesetz), LGBl. 6300–1, außer Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Anlage 1
Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
(zu § 3 Abs. 1 Z. 2 und § 26 Abs. 1 Z. 1)
Tiere
Anforderungen an die Anerkennung
1
2
Rinder
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. Nr. L 125 vom 12.5.1984, S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl.Nr. L 140 vom 1.6.2007, S.49).
Schweine
a) reinrassig
Anforderung nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 19).
b) hybrid
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 31).
Schafe undZiegen
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 30).
Equiden
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigung, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).
Anlage 2
Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
(zu § 3 Abs. 1 Z. 3, § 8 Abs. 4 und 5 und § 26 Abs. 1 Z. 1)
Tiere
Hauptabteilung desZuchtbuches
Besondere Abteilung desZuchtbuches
Zuchtregister
1
2
3
4
Rinder
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl.Nr. L 140, vom 1.6.2007, S. 49).
Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl.Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl.Nr. L 140 vom 1. 6. 2007, S. 49).
Schweine
a) reinrassig
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).
Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).
b) hybrid
Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 33).
Schafe undZiegen
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl.Nr. L 121 vom 13.5.2005, S. 87).
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl.Nr. L 121 vom 13.5.2005, S. 87).
Equiden
Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).
Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).
Anlage 3
Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
(zu § 3 Abs. 1 Z. 4, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Z. 2, § 26 Abs. 1 Z. 1 und Z. 7)
Tiere
Grundsätze für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung
Anforderung an männliche Tiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden
1
2
3
Rinder
Anforderungen nach dem Anhang I der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.Nr. L 169 vom 22.6.2006, S. 56).
Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs I der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.Nr. L 169 vom 22.6.2006, S. 56).
Schweine
a) reinrassig
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).
b) hybrid
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).
Schafe undZiegen
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 35).
Anlage 4
Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
(zu § 8 Abs. 2, § 11 Z. 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z. 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z. 4, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 Z. 5)
Tiere
Zuchttiere
Samen
Eizellen und Embryonen
1
2
3
4
Rinder
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 125 vom 18.5.1990, S. 15).
Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 125 vom 18.5.1990, S. 15).
Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 125 vom 18.5.1990,S. 15).
Schweine
a) reinrassig
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).
Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).
Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).
b) hybrid
Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).
Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).
Anforderung nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).
Schafe undZiegen
Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).
Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).
Anforderung nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).
Equiden
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).
Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).
Anlage 5
Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten
(zu § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z. 4 und § 17 Abs. 4)
Tiere
Zuchttiere
Samen
Samen von Tieren, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogenwurden
Eizellen und Embryonen
1
2
3
4
5
Rinder
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Schweine
a) reinrassig
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
b)hybrid
Anforderungen nach Artikel 1 zweiter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
SchafeundZiegen
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Equiden
Anforderungen nach Artikel 1 dritter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 210 vom 20.8.1996, S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl.Nr. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).