LRNI_2013089•NÖ FischG 2001
LRNI_2013089NÖ FischG 2001Gazette20.11.2013
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6550-6
Titel
NÖ Fischereigesetz 2001
Ausgabedatum
20.11.2013
NÖ Fischereigesetz 2001
6550-0
Stammgesetz
29/02
2002-03-29
Blatt 1-28[CELEX: 392L0043]
6550-1
110/06
2006-12-07
Blatt 23
6550-2
15/09
2009-02-12
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 6a, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 14a, 17, 18, 19, 19a, 21, 22, 23
6550-3
94/09
2009-09-16
Blatt 24, 24a
6550-4
6/11
2011-01-03
Blatt 15, 15a, 22
6550-5
71/12
2012-07-19
Blatt 15, 17, 19a, 20, 23, 27, 28
6550-6
89/13
2013-11-20
Blatt 2, 2a, 4, 5, 7, 18, 19a, 20, 22
Ausgegeben am20.11.2013
Jahrgang 201389. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001
Artikel I
Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Ziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Fischereirecht
§ 5 Besatzpflicht
§ 6 Aussetzen von Wassertieren
§ 7 Fangstatistik und Fangbericht
§ 8 Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter
Abschnitt II: Fischereipolizeiliche Bestimmungen
§ 9 Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen
§ 10 Schonzeiten und Brittelmaße
§ 11 Lizenzen
§ 12 Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote
§ 13 Ausnahmen von Verboten
Abschnitt III: Fischerkarten und Fischergastkarten
§ 14 Fischerkarte, Fischerkurs
§ 15 Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag
§ 16 Fischergastkarten
Abschnitt IV: Fischereischutz
§ 17 Aufgaben der Fischereiaufseher
§ 18 Bestellung von Fischereiaufsehern,
Fischereiaufseherkurs
§ 18a Weiterbildung von Fischereiaufsehern
Abschnitt V: Fischereireviere
§ 19 Reviereinteilung
§ 20 Eigenreviere
§ 21 Pachtreviere
§ 22 Zuweisung von Fischwässern zu
Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)
§ 23 Verpachtung
§ 24 Pachtfähigkeit des Pächters
Abschnitt VI: Beziehungen der Fischerei
zu anderen Rechten
§ 25 Benützung von Grundstücken
§ 26 Fischen in überfluteten Gebieten
§ 27 Beziehungen zu anderen Rechten
Abschnitt VII: Fischereikataster
§ 28 Fischereikataster
Abschnitt VIII: NÖ Landesfischereiverband
§ 29 NÖ Landesfischereiverband
§ 30 Organe und Zusammensetzung
§ 31 Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes
§ 32 Fischereirevierverbände
§ 33 Organe und Zusammensetzung
§ 34 Aufgaben der Fischereirevierverbände
§ 35 Revierbeiträge
Abschnitt IX: Übertretungen und Strafen
§ 36 Strafbestimmungen
§ 37 Verfall von Gegenständen
§ 38 Hilfeleistung durch Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Abschnitt X: Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 39 Umgesetzte EG-Richtlinien und
Informationsverfahren
Abschnitt XI: Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 40 Schlussbestimmungen
§ 41 Übergangsbestimmungen
Abschnitt I
ALLGEMEINES
§ 1
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind
die nachhaltige Pflege, Schaffung und Wiederherstellung eines gewässertypischen (natürlichen), artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren auf Grundlage des natürlichen Lebensraumes als wesentlichen Bestandteil der Gewässer,
die Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung der Arten- und genetischen Vielfalt der Fischfauna unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Arten der Wassertiere, sowie
die Entnahme von wildlebenden Fischbeständen,
Neunaugen, Krustentieren und Muscheln aus der Natur sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung und Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume zu vereinbaren.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
alle Fischwässer (§ 3 Z. 12) und
alle heimischen und eingebürgerten Fische,
Neunaugen, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere in Niederösterreich.
(2) Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des § 12 Abs. 1, Abs. 2 1. und 3. Punkt, Abs. 3 bis 6, Abs. 7
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
§ 4
Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere
zu hegen,
zu fangen,
sich anzueignen,
deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten
und
(2) Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Nationalparke und Naturschutzgebiete.
(3) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(4) Wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu. In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zu.
(5) Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf, so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch vom NÖ Landesfischereiverband durch Bescheid auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen. Dabei muss das Flächenverhältnis und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigt werden.
§ 5
Besatzpflicht
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser jährlich mit geeigneter und gesunder Brut, einjährigen Setzlingen oder gegebenenfalls mit älteren Fischen zu besetzen. Dadurch muss ein für den jeweiligen Gewässertyp und für die Fischregion charakteristischer Fischbestand nach Art, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden.
Es sind Fische zu verwenden,
Vorschriften als gesund gelten,
oder bei denen zur Wahrung der genetischen Vielfalt regelmäßig heimische Wildfische, möglichst aus benachbarten Vorkommen, eingekreuzt werden.
Ist dies nicht möglich, so ist standorttypisches
Besatzmaterial zu verwenden.
(2) Der Besatz darf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht beeinträchtigen.
(3) Der Fischereirevierverband hat den Besatz (wie z.B. Nullbesatz, Mindestbesatz oder Höchstbesatz) für die einzelnen Reviere mit Bescheid festzulegen.
Dabei hat er auf
den jeweiligen Gewässertyp,
die Fischregion,
die Reproduktionsverhältnisse,
die Erhaltung und Förderung der natürlichen
Fischartengemeinschaft und
nehmen.
Die Besatzfestlegung hat sich grundsätzlich an einer Bestandserhebung der Fischarten zu orientieren.
(4) Partei in einem Verfahren nach Abs. 3 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor Durchführung des Besatzes zu verständigen. Alle Besatzmaßnahmen sind dem Fischereirevierverband längstens bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich nachzuweisen.
§ 6
Aussetzen von Wassertieren
(1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband.
(2) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn
natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die heimischen Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden und
die keinerlei Verbindung (auch nicht fallweise) zu anderen Gerinnen oder Wasseransammlungen haben (geschlossene Gewässer).
§ 7
Fangstatistik und Fangbericht
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für seine Reviere pro Kalenderjahr eine Fangstatistik zu führen. Der Fischergast hat für die Zwecke der Fangstatistik einen Fangbericht auszufüllen und dem Fischereiausübungsberechtigten vorzulegen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Fischereirevierverband schriftlich vorzulegen.
(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung den Inhalt und die Form des Fangberichts und der Fangstatistik zu bestimmen. In der Fangstatistik ist jedenfalls jeder unbeabsichtigte Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der gemeinen Flussmuschel einzutragen.
§ 8
Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter
(1) Bestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (§ 3 Z. 2) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband innerhalb von 4 Wochen ab Begründung oder Änderung des Rechtsverhältnisses bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen in der Person des Vertreters.
(2) Wird kein Vertreter bekannt gegeben, hat der zuständige Fischereirevierverband durch Bescheid einen Vertreter aus der Mitte der Fischereiberechtigten und Besitzer zu bestimmen.
(3) Partei in einem Verfahren nach Abs. 2 sind die Fischereiberechtigten und die Besitzer.
Abschnitt II
FISCHEREIPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN
§ 9
Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen
(1)
Wer fischt, muss
eine gültige Fischerkarte (§ 14), oder
eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen
amtlichen Lichtbildausweis und
ist, eine Lizenz (§ 11)
mit sich führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation
eines anderen Bundeslandes oder
aus dem Ausland, sofern der Besitzer seinen
Hauptwohnsitz im Ausland hat, und
Weist die amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Lichtbild auf, ist zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig.
(3) Die Dokumente gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.
(4) Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.
§ 10
Schonzeiten und Brittelmaße
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung
fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen.
Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren
Laichverhalten zu berücksichtigen;
Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und
heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen,
Krustentiere und Muscheln aufzulisten.
(2) Die Behörde (§ 3 Z. 2) kann
auf Antrag des Fischereiberechtigten oder
auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder
von Amts wegen und
nach Anhörung des zuständigen
Fischereirevierverbandes
mit Bescheid für einzelne Fischereireviere unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme
der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder
liegt.
§ 11
Lizenzen
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben, wenn
der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und
dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird.
(2) Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen des Lizenzgebers,
den Namen des Lizenznehmers,
die Bezeichnung des Fischereireviers,
eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke
des zuständigen Fischereirevierverbandes,
die Dauer der Gültigkeit und
den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast)
auszufüllen ist.
(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar.
(4) Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind
die natürliche Reproduktionsfähigkeit,
der Fischbestand,
die Fischereiordnung und
die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.
(5) Partei in einem Verfahren nach Abs. 4 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
§ 12
Weidgerechte Ausübung des Fischens,
Verbote
(1) Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
(2) Es ist verboten,
verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;
sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt;
Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die
mit Angeln versehen sind.
(3) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
Kraftfahrzeugen;
in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;
durch das Auslegen von Legschnüren (das sind
Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).
(4) Es ist verboten,
Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;
beim Fischen und beim Transport den gefangenen
lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen;
(5) Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:
Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,
elektrischer Strom,
künstliche Lichtquellen und
Echolot.
(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
erforderlich ist (wie z.B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und
eingehalten werden.
Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
(7) Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:
das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
das Verwenden lebender Köder, ausgenommen
gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,
das Verwenden von Krustentieren als Köder,
Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische
verhindern können, außer § 27 Abs. 2 verpflichtet hiezu.
(8) Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien
absichtlich zu fangen oder zu töten,
absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören,
zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder
zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.
§ 13
Ausnahmen von Verboten
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen
oder einer wirksamen Pflege des Gewässers oder
Eine Ausnahme von der Bestimmung des § 12 Abs. 8 darf nicht bewilligt werden.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
den Verwendungszweck geeignet sind,
die notwendigen Hilfseinrichtungen verfügt (z.B. Hälter- und Transporteinrichtungen), die eine fachgemäße Anwendung gewährleisten,
nicht oder nur in einem unbedeutenden Ausmaß eintreten wird und
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(4) In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird. Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.
Abschnitt III
FISCHERKARTEN UND FISCHERGASTKARTEN
§ 14
Fischerkarte, Fischerkurs
(1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist der Obmann jenes Fischreirevierverbandes zuständig, in dessen Wirkungsbereich gemäß Anlage 1 der Hauptwohnsitz des Antragstellers liegt. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz oder Aufenthalt.
(2) Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.
(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch
Berufsausbildung oder
einem anderen Land.
(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
die Anmeldung zum Kurs,
die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des
Fischerkurses,
die personelle Ausstattung für den Fischerkurs,
die Ausstellung der Kursbescheinigung,
die Höhe des Kursbeitrages,
die einschlägige Berufsausbildung und
die gleichwertige Ausbildung.
(5) Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung
der Schonzeiten und Brittelmaße und
der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben.
(6) Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(7) Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
(8) Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
(9) Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.
§ 15
Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag
(1) Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind – bevor sie fischen – verpflichtet, an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung jährlich die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von € 15,– für die Fischerkartenabgabe und € 5,– für den Verbandsbeitrag zum 1. Jänner 2002 festzusetzen. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Der NÖ Landesfischereiverband hat 40 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen.
(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2,4 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände weiterzugeben.
(5) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung
der Fischerei und
der Forschung
insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
(6) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben mit den Einnahmen aus dem Verbandsbeitrag die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
§ 16
Fischergastkarten
(1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes.
(2) Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung
der Schonzeiten und Brittelmaße und
der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen.
Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.
(4) Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
(5) Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung, zulässig.
(7) Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
(8) Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.
Abschnitt IV
FISCHEREISCHUTZ
§ 17
Aufgaben der Fischereiaufseher
(1) Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
(2) Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3) Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
anzuhalten,
die Identität festzustellen,
die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen,
die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen
Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen,
Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(4) Die Rechte und Pflichten des Fischereiaufsehers nach den Bestimmungen des Gesetzes über Jagd- und Fischereiaufseher, LGBl. 6560, bleiben unberührt.
§ 18
Bestellung von Fischereiaufsehern, Fischereiaufseherkurs
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.
(2) Personen können nur zum Fischereiaufseher bestellt werden, wenn sie ausreichende Kenntnisse im rechtlichen und fischereifachlichen Bereich besitzen; insbesondere sind Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen erforderlich. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischereiaufseherkurs) nachzuweisen.
(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch erbracht durch
Berufsausbildung oder
einem anderen Land.
(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
die Anmeldung zum Kurs,
die Form, Dauer, den Inhalt und Abschluss des
Fischereiaufseherkurses,
die personelle Ausstattung für den Fischereiaufseherkurs,
die Ausstellung der Kursbescheinigung,
die Höhe des Kursbeitrages,
die einschlägige Berufsausbildung und
die gleichwertige Ausbildung.
(5) Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (§ 14) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.
(6) Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer
gemäß Abs. 1 namhaft gemacht wurde,
die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt,
volljährig ist,
im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist,
über solche körperliche und geistige Eigenschaften
verfügt, dass angenommen werden kann, die Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen zu können,
stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann,
beziehen sich diese Nachweise auf Fischereiaufseherkurse, einschlägige Berufsausbildungen oder gleichwertige Ausbildungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß § 18a nachzuweisen und
(7) Die Vertrauenswürdigkeit ist vom Bewerber insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als 6 Monate ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung für die Fischereiaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint, die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachgesehen sind.
(8) Die vom NÖ Landesfischereiverband bestellten Fischereiaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beeidigen. Zuständig für die Beeidigung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk
das Fischereirevier bzw.
sein größter Teil oder
die Mehrzahl der vom Fischereiausübungsberechtigten
bewirtschafteten Fischereireviere
liegen. Im übrigen gilt das NÖ
Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125.
(9) Die Handlungen der Fischereiaufseher sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden.
§ 18a
Weiterbildung von Fischereiaufsehern
(1) Fischereiaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (§ 18 Abs. 5) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.
(2) Vom NÖ Landesfischereiverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher zu den in § 18 Abs. 2 angeführten Themenbereichen anzubieten.
(3) Der NÖ Landesfischereiverband hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.
Abschnitt V
FISCHEREIREVIERE
§ 19
Reviereinteilung
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.
(2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.
(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.
(4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.
(5) Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.
§ 20
Eigenreviere
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn
Personen ungeteilt zusteht und
oder
benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:
sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,
eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,
Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,
den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.
(3) Der Besitzer eines Eigenreviers darf dieses nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich.
§ 21
Pachtreviere
(1) Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht.
(2) Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden.
(3) Die Besitzer und Pächter eines Pachtreviers darf dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.
§ 22
Zuweisung von Fischwässern zu
Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die
weder als Eigenrevier anerkannt, noch
wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können,
einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen.
(2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.
§ 23
Verpachtung
(1) Pachtreviere und jene Eigenreviere,
werden oder
müssen an einen pachtfähigen Pächter (§ 24) verpachtet werden.
(2) Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.
(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen (Pachtperiode). Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um weitere zehn Jahre, sofern eine der Vertragsparteien die Auflösung des Vertrages nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode begehrt. Eine Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kann vom NÖ Landesfischereiverband nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen.
(4) Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers bzw. jede Änderung des Pachtvertrags binnen 30 Tagen dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen.
(5) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Verpachtung bescheidmäßig zu versagen, bzw. das Pachtverhältnis während der Pachtdauer aufzulösen, wenn
nicht mehr besitzt oder
(6) Erfolgt keine Verpachtung, so ist das Fischereirevier von einem pachtfähigen Revierverwalter nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen. Der Revierverwalter ist vom NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten auf ihre Kosten bescheidmäßig zu bestellen. Unabhängig davon muss eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint.
(7) Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag des Fischereiberechtigten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verpachtung für das gesamte Fischereirevier oder Teile davon bewilligen, wenn
erforscht oder bewirtschaftet werden soll,
Entscheidung vom Fischereiberechtigten stillgelegt werden muss, oder
naturschutzrechtlich relevanten Gebiet liegen.
§ 24
Pachtfähigkeit des Pächters
(1) Pachtfähig sind natürliche Personen,
Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind,
ihnen aus der Pachtung erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere mit Rücksicht auf ihre Einkommens- oder ihre Vermögensverhältnisse, erfüllen können,
die nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften bieten und
die weder die natürliche Beschaffenheit von
Gewässern in einer den Fischbestand oder den Bestand an Wassertieren gefährdenden Weise beeinträchtigen, noch innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren.
(2) Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn zumindest ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.
Abschnitt VI
BEZIEHUNGEN DER FISCHEREI ZU ANDEREN RECHTEN
§ 25
Benützung von Grundstücken
(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke
zum Fischen und
zur Beaufsichtigung der Fischwässer
im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
(2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z.B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
(3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z.B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke diese Benützung zu dulden.
(4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.
(5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.
(6) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.
§ 26
Fischen in überfluteten Gebieten
(1) Bei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden Wasseransammlungen fischen. Dabei hat er mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke dürfen keine Vorkehrungen anbringen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische ins Wasser zu behindern.
§ 27
Beziehungen zu anderen Rechten
(1) Bei der Trockenlegung (Abkehr) oder Ableitung von Gewässern darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen. Der zur Trockenlegung oder zur Ableitung des Wassers Berechtigte ist verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme – in Notfällen unverzüglich – über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung oder Ableitung zu verständigen. Der Wasserberechtigte ist überdies verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich von einem Gebrechen an Wehr- oder an anderen Stauanlagen zu verständigen, die den Fischbestand gefährden könnten.
(2) Der Wasserberechtigte ist verpflichtet, in Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen in Fischwässer (§ 3 Z. 12), die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit eine Fischereibewirtschaftung (§ 3 Z. 11) nicht erlauben, Vorkehrungen anzubringen, die einen Wechsel der Fische in diese Ableitungen oder Einmündungen verhindern, sofern dadurch das Vorhaben des Wasserberechtigten nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Der Wasserberechtigte hat dabei das Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten herzustellen.
(3) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Fischereiberechtigten den Jagdausübungsberechtigten ermächtigen, unter bestimmten Auflagen fischfressende Tiere zu vertreiben bzw. zu fangen oder zu erlegen. Jeder Fang und jeder getätigte Abschuss ist in einem solchen Fall der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500.
Abschnitt VII
FISCHEREIKATASTER
§ 28
Fischereikataster
(1) Jeder Erwerb von Fischereirechten ist vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen.
(2) Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier ein Katasterblatt anzulegen. Er hat je eine Ausfertigung
an den Fischereiberechtigten,
an die Behörde (§ 3 Z. 2) und
an den NÖ Landesfischereiverband zu übersenden.
Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels elektronischer Datenverarbeitung geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster. Der Fischereikataster kann als Informationsverbundsystem geführt werden. Betreiber ist der NÖ Landesfischereiverband.
(3) Der Fischereikataster ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern.
(4) Im öffentlichen Teil des Fischereikatasters sind jedenfalls zu vermerken:
die Reviereinteilung (Behörde, Revierbeschreibung, Aktenzahl, Eigen- oder Pachtrevier),
die Fischereireviere (Bezeichnung und Zahl),
die Fischereirechte (Anteile) und ihre Besitzer,
die Fischereiausübungsberechtigten
(Revierverwalter),
die Fischereiaufseher (Name und Anschrift),
revierspezifische Umweltdaten und
die grafische Darstellung der Fischereireviere.
(5) Jedermann darf in den öffentlichen Teil des Fischereikatasters einsehen und daraus Abschriften herstellen lassen.
(6) Im nichtöffentlichen Teil des Fischereikatasters sind die revierspezifischen Daten, wie z.B. Einheitswert, Pachtwert, Revierbeitrag usw. zu vermerken.
(7) Behördliche Erledigungen und Verträge, die zu Änderungen des Fischereireviers oder des Fischereiberechtigten im Fischereikataster führen, sind in einer Urkundensammlung aufzubewahren.
(8) Wird ein Fischereirecht bestritten oder liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so hat der Fischereirevierverband die Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem zuständigen Fischereirevierverband binnen vier Wochen nach Rechtskraft bekannt zu geben.
Abschnitt VIII
NÖ LANDESFISCHEREIVERBAND
§ 29
NÖ Landesfischereiverband
(1) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.
(2) Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(3) Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der Aufsicht der Behörde (§ 3 Z. 2). Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes und deren Änderung sind der Landesregierung unverzüglich nach Beschlussfassung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss aufzuheben, wenn er einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht. Diese Frist beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige bei der Landesregierung zu laufen. Die Landesregierung kann auch vor Ablauf der Frist schriftlich zustimmen. Wird keine fristgerechte Aufhebung vorgenommen oder liegt eine Zustimmung vor, sind die Satzung und deren Änderung vom NÖ Landesfischereiverband in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich kundzumachen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Bescheide des NÖ Landesfischereiverbandes von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Bescheid
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 4 Z. 1 nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes nach dessen Anhörung aufzuheben und ihm die Gründe dafür gleichzeitig mitzuteilen. Eine Aufhebungsverordnung der Landesregierung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des NÖ Landesfischereiverbandes aufheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen.
(8) Die Landesregierung kann Organe des NÖ Landesfischereiverbandes auflösen, wenn diese wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung Gesetze offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt, die die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben hat.
(9) Der NÖ Landesfischereiverband hat allen Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden können zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes der jeweiligen Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Aufsichtsbehörden müssen bei den Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes jederzeit gehört werden.
(10) Der NÖ Landesfischereiverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.
§ 30
Organe und Zusammensetzung
(1) Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind
der Vorsitzende,
der Vorstand,
die Hauptversammlung,
die Rechnungsprüfer und
die fünf Fischereirevierverbände.
(2) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus:
(3) Im Fall ihrer Verhinderung werden
Obmannstellvertreter,
vertreten. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied dauernd aus, dann ist von der entsendenden Stelle für den Rest der Funktionsperiode eine Person namhaft zu machen. Den Fischereivereinen und Fischereiverbänden sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht die Berechtigung zu, die Entsendung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf ist mit Einlangen des Schriftstückes beim NÖ Landesfischereiverband rechtswirksam.
(4) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit beschließender Stimme einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, weiter einen Kassier und dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Kassiers werden bei Verhinderung durch einen Stellvertreter wahrgenommen.
(5) Der Vorsitzende vertritt den NÖ Landesfischereiverband nach außen.
(6) Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus
den Vorstandsmitgliedern und ihren Stellvertretern,
den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Fischereirevierausschüsse,
je zwei weiteren Vertretern jener drei
Fischereivereine und Fischereiverbände, welche die größte landesweite Bedeutung haben, sowie
(ausgenommen Fischergastkarten) (pro Fischereirevierverband fünf), die nicht den Organen eines Fischereirevierverbandes angehören. Sie sind vom jeweiligen Fischereirevierverband zu nominieren. Eine mehrfache Namhaftmachung ist unzulässig. Nach Möglichkeit sollen drei der fünf namhaft gemachten Personen nicht Mitglieder eines Fischereirevierverbandes sein.
(7) Die von den Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
(8) Für einen gültigen Beschluss des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Satzung kann für einzelne Aufgaben
andere Beschlusserfordernisse oder
eine Beschlussfassung im Umlaufweg vorsehen.
Umlaufbeschlüsse sind einstimmig zu fassen.
(9) Für einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über die Satzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist zu Beginn der Hauptversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(10) Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes werden in der Satzung geregelt.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.
§ 31
Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes
(1) Aufgabe des NÖ Landesfischereiverbandes ist es, an der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes nachhaltig mitzuwirken. Dem NÖ Landesfischereiverband obliegen dabei insbesondere
durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben,
fischereilichen Gutachten und Stellungnahmen mit landesweiter Bedeutung,
die Einbringung von Vorschlägen,
die Kooperation mit anderen
Fischereiorganisationen,
für eine zeitgemäße fischereiliche Aus- und Weiterbildung von Personen und
für die Erhaltung und Förderung der bodenständigen
fischereilichen Sitten und Gebräuche zu sorgen.
(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Interessen der Fischerei, der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Er hat für alle Mitglieder (Verbandsangehörigen) eine Versicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Es ist jedenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Schäden erstreckt, die durch Inhaber einer Fischerkarte im Rahmen der Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht verursacht werden.
(3) Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dies gilt nicht für die Aufgaben gemäß §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 3 und 4, 6, 13, 15 Abs. 2 (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18, 18a, 23 Abs. 7 und 32 Abs. 2. Diese zählen zum übertragenen Wirkungsbereich, in dem der NÖ Landesfischereiverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
die Geschäftsführung des NÖ Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die Satzung zu besorgen, einschließlich die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers,
den Jahresvoranschlag und die Jahresschlussrechnung
sowie den Tätigkeitsbericht des NÖ Landesfischereiverbandes zu erstellen,
die Entscheidung über die Aufteilung der Fischereirechte (§ 4 Abs. 5) zu treffen,
das Aussetzen nicht heimischer und nicht
eingebürgerter Wassertiere (§ 6 Abs. 1) zu bewilligen,
Verordnungen zu erlassen (§§ 7, 14 Abs. 4, 18 Abs. 4, 18a Abs. 3, 32 Abs. 2),
Ausnahmen von den Verboten (§ 13) zu bewilligen,
Fischereiaufseher zu bestellen (§ 18 Abs. 5),
die Bestellung von Fischereiaufsehern zu widerrufen
(§§ 18 Abs. 5, 18a Abs. 1),
Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (§ 19 ff),
Ausnahmen von den Vorschriften über die Verpachtung
(§§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 7) zu bewilligen,
Dem Vorstand können weitere Aufgaben in der Satzung durch die Hauptversammlung übertragen werden.
(5) Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Satzung zu beschließen,
die Geschäftsordnung der Fischereirevierverbände zu
genehmigen (§ 34 Abs. 3),
die Namhaftmachung der Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände (§ 30 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 7) zu genehmigen,
drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen, wobei eine Wiederwahl möglich ist,
beschließen und den Vorstand zu entlasten,
die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15 Abs. 2) festzusetzen,
Auszeichnungen an um die Fischerei verdiente
Personen zu verleihen,
Revieren auszuzeichnen,
(6) Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung (“Landesfischertag”) abzuhalten.
§ 32
Fischereirevierverbände
(1) Die Fischereirevierverbände haben als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes insbesondere die regionalen Interessen der Fischerei zu wahren. Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere. Die Fischereirevierverbände haben die ihnen gesetzlich oder in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Für die in den einzelnen Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen fünf Fischereirevierverbände gemäß Anlage 2. Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und die ökonomische Führung der Verwaltung mit Verordnung den Sitz der Fischereirevierverbände nach deren Anhörung festzulegen. Der Sitz der Fischereirevierverbände ist auf der Homepage des NÖ Landesfischereiverbandes kundzumachen.
§ 33
Organe und Zusammensetzung
(1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:
der Obmann,
der Kassier und
der Fischereirevierausschuss
(2) Der Obmann, der Kassier sowie deren Stellvertreter werden vom Fischereirevierausschuss aus seiner Mitte gewählt.
(3) Wählbar in den Fischereirevierausschuss sind Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte von Fischereirevieren, die in die Revierbildung einbezogen sind. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses werden aufgrund des Verhältniswahlrechtes gewählt. Der Fischereirevierausschuss besteht aus neun Mitgliedern und ebenso
vielen Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiberechtigten von diesen gewählt. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiausübungsberechtigten von diesen gewählt. Die Ersatzmitglieder können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in der Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes geregelt.
(4) Die Organe üben ihre Funktion für die Dauer von fünf Jahren aus. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amt, bis die Wahl der neuen Organe rechtskräftig vollzogen worden ist.
(5) Die Mitglieder der Organe müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.
§ 34
Aufgaben der Fischereirevierverbände
(1) Der Obmann vertritt den Fischereirevierverband nach außen und hat die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.
(2) Der Kassier besorgt die laufende Vermögensverwaltung.
(3) Der Fischereirevierausschuss besorgt die behördlichen Aufgaben des Fischereirevierverbandes, sofern nicht anderes bestimmt ist. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
des Fischereirevierverbandes,
die Geschäftsführung nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu besorgen, die der Genehmigung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf,
den Voranschlag, die Jahresschlussrechnung und
einen Tätigkeitsbericht des Fischereirevierverbandes zu erstellen,
unstatthaften Verunreinigung oder fischereischädlichen Benutzung von Fischwässern zu erstatten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,
Laichschonstätten zu stellen,
Fischwässer zu besichtigen und den Stand der Fischerei sowie der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischerei zu ermitteln, damit im Zusammenhang den ökologischen Zustand der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Flussgebiete zu erfassen, evident zu halten und zu aktualisieren,
Gutachten in allgemeinen Fischereiangelegenheiten
über Verlangen der Verwaltungsbehörden zu erstatten und die Verwaltungsbehörden in allen Belangen der Fischerei zu unterstützen,
namhaft zu machen für den Fall, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen (§ 52 Abs. 2 AVG),
Wasserbauten im Verwaltungsverfahren mitzuwirken, insbesondere durch die Anregung von Revitalisierungen und der Errichtung von Fischaufstiegshilfen, sowie von Maßnahmen zur Sicherung einer ökologisch erforderlichen Restwassermenge und zur Reinhaltung der Gewässer,
Förderungsmittel (§ 15 Abs. 5) zu vergeben,
die Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses durchzuführen.
§ 35
Revierbeiträge
(1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis Iängstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr durch Bescheid vorzuschreiben. Der Fischereirevierverband hat mit den Einnahmen aus den Revierbeiträgen unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 6 die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
(2) Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 15 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
(3) Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.
(5) Partei in einem Verfahren zur Vorschreibung oder Neufestsetzung des Revierbeitrages ist der Beitragspflichtige.
(6) Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind aufgrund eines vom Fischereirevierverband auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.
Abschnitt IX
ÜBERTRETUNGEN UND STRAFEN
§ 36
Strafbestimmungen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
§ 37
Verfall von Gegenständen
(1) Der Verfall von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz von Fischereidokumenten oder einer Lizenz zu sein oder verbotene Vorrichtungen, Fangmittel oder -methoden (§ 12) verwendet.
(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
(3) Verfallene Gegenstände sind entweder
zu veräußern,
bei künstlerischer oder wissenschaftlicher
Bedeutung dem NÖ Landesmuseum abzugeben,
zu übergeben oder
§ 38
Hilfeleistung durch Organe der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Abschnitt X
UMGESETZTE EG-RICHTLINIEN
§ 39
Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren
(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 (CELEX 392L0043).
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.
(3) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:
Abschnitt XI
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 40
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550–1, außer Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 41
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten, Fischergastkarten und Lizenzen behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Der Verbandsbeitrag für das Jahr 2002 ist innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bezahlen.
(2) Der Nachweis der Eignung nach § 14 Abs. 2 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam war.
(3) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Fischereireviere gelten als Fischereireviere im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Bestehende Pachtverhältnisse werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(7) Der NÖ Landesfischereirat besorgt bis zur Konstituierung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes dessen Aufgaben bei nachträglicher Berichterstattung an die Hauptversammlung. Die
Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(8) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung der Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes einzuberufen. Bis zur Konstituierung besorgt der Vorstand mit Ausnahme der Kontrollfunktionen die Aufgaben der Hauptversammlung bei nachträglicher Berichterstattung an diese. Die Hauptversammlung hat binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls die Satzung zu erlassen.
(9) Die Funktionsperiode der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes endet erstmalig mit 31. Dezember 2003.
Anlage 1
Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände
für die Ausstellung der Fischerkarte
Fischereireivierverband
Verwaltungsbezirk
Fischereirevierverband I – Krems
Statutarstadt KremsKremsGmündZwettlHorn
Fischereirevierverband II – Korneuburg
KorneuburgMistelbachGänserndorfHollabrunnWaidhofen an der ThayaWien-Umgebung
Fischereirevierverband III – Amstetten
Statutarstadt Waidhofen an der YbbsAmstettenMelkScheibbs
Fischereirevierverband IV – St. Pölten
Statutarstadt St. PöltenSt. PöltenLilienfeldTulln
Fischereirevierverband V – Wr. Neustadt
Statutarstadt Wr. NeustadtWr. NeustadtBadenNeunkirchenMödlingBruck an der Leitha
Anlage 2
Wirkungsbereich der Fischereirevierverbände
Fischereirevierverband I
Dieser umfasst
Fischereirevierverband II
Dieser umfasst
Fischereirevierverband III
Dieser umfasst
Fischereirevierverband IV
Dieser umfasst
Fischereirevierverband V
Dieser umfasst