LRNI_2013096•NÖ WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGESETZ 1978
LRNI_2013096NÖ WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGESETZ 1978Gazette20.11.2013
Gliederungszahl
6951-3
Titel
NÖ WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGESETZ 1978
Ausgabedatum
20.11.2013
NÖ WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGESETZ 1978
6951-0
Wiederverlautbarung
105/78
1978-08-10
Blatt 1-4
6951-1
66/94
1994-05-26
Blatt 1-4
6951-2
217/01
2001-11-16
Blatt 4
6951-3
96/13
2013-11-20
Blatt 1
Ausgegeben am20.11.2013
Jahrgang 201396. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Ausführung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, beschlossen:
Änderung des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978
Artikel I
Das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 4 dritter Satz werden die Wortfolge “des Auflassungsbescheides” durch die Wortfolge “der Entscheidung gemäß § 3” und die Wortfolge “ein seinerzeitiger Feststellungsbescheid” durch die Wortfolge “eine seinerzeitige Entscheidung” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978
§ 1
Anschlußzwang
(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.
(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.
(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.
§ 2
Nichtbestehen des Anschlußzwanges
(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, daß die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann.
Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder einem Sachverständigen, von der (dem) auch die Probeziehung durchzuführen ist, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.
(4) Wird das Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen.
Entspricht danach die Weiterbenutzung der Wasserversorgungsanlage nicht mehr den für Trinkwasserzwecke notwendigen gesundheitlichen Anforderungen und kann die Gesundheitsgefährdung nicht kurzfristig beseitigt werden, so hat die Behörde gemäß § 3 vorzugehen.
Ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 3 gilt eine seinerzeitige Entscheidung über das Nichtbestehen des Anschlußzwanges im Umfang der Auflassung als aufgehoben.
§ 3
Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen
(1) Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers erforderlichen Auflagen zu erteilen.
(2) Ist die Weiterbenutzung für andere als Trinkwasserzwecke beabsichtigt, so hat die Behörde die zur Vermeidung einer Gefährdung der Gesundheit erforderlichen Anordnungen mit Bescheid zu treffen.
(3) Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen werden (§ 52 AVG).
§ 4
Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen
(1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens, der binnen acht Wochen ab Erstattung der Anzeige zu stellen ist, die Errichtung zu untersagen, wenn diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen kann.
§ 5
Versorgungspflicht
Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen.
§ 6
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist bestimmt werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden Hausleitungen.
(3) Die Wasserentnahme aus der Hausleitung darf nur zu dem in der Anmeldung (§ 7) angegebenen Zweck und nur in dem von der Behörde zugelassenen Ausmaß erfolgen.
(4) Unter Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung.
(5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Überwachung von Anschluß- und Erhaltungsarbeiten zu dulden und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 7
Anmeldung des Wasserbezuges
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.
(2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 2 und 3) oder der Wasserleitungsordnung (§ 8), dann hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Wasserentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen.
§ 8
Wasserleitungsordnung
(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.
(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.
(6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungsordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung).
§ 9
Einschränkungen des Wasserbezuges
(1) Die Behörde kann den Wasserbezug unterbrechen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen Wassermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist.
(2) Wenn nicht plötzlich eintretende Ereignisse unverzügliche Maßnahmen erfordern, ist die beabsichtigte Beschränkung oder Unterbrechung im betroffenen Teil des Versorgungsbereiches rechtzeitig kundzumachen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Behörde kann mit Bescheid den Wasserbezug auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich notwendigen Bedarfes beschränken, wenn
(4) Die Einschränkung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Verfügung weggefallen ist.
(5) Gebührenrechtliche Vorschriften, die eine Einschränkung des Wasserbezuges vorsehen, bleiben unberührt.
§ 10
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet.
(2) Wenn das Wasserversorgungsunternehmen von einem Gemeindeverband betrieben wird, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes das dem im Abs. 1 genannten Gemeindeorgan vergleichbare Organ des Gemeindeverbandes, soweit das Versorgungsgebiet das Gebiet des Gemeindeverbandes nicht überschreitet.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Abgaben nicht berührt.
§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 12
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer
(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der
(3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der
bestimmt.
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 Z. 8 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 125 und § 126 Abs. 1 Z. 5 StGB) erfüllt. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (BGBl. Nr. 52/1991) ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
(5) Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) die Tat begangen wurde, für Zwecke der Erhaltung und des Betriebes seiner Wasserversorgungsanlage zu.
§ 13
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:
(2) Für den Versorgungsbereich des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden tritt dieses Gesetz rückwirkend mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft.
(3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes hergestellt. Im übrigen sind auf diese Hausleitungen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
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