LRNI_2013103•NÖ ElWG 2005
LRNI_2013103NÖ ElWG 2005Gazette22.11.2013
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7800-5
Titel
NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
Ausgabedatum
22.11.2013
NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
7800-0
Stammgesetz
104/05
2005-11-30
Blatt 1-68 [CELEX: 32003L0054, 32004L0008, 32003L0035, 32003L0087, 32003L0105]
7800-1
33/07
2007-04-27
Blatt 1-7, 7a, 7b, 8, 13, 13a, 17, 32-34, 34a, 35-44, 44a-44d, 49, 50, 51, 54, 55, 57, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 65a, 68
7800-2
95/09
2009-09-16
Blatt 65
7800-3
110/11
2011-09-15
Blatt 2, 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 10, 12, 13, 15, 17, 18, 29, 30, 32, 33, 34, 34a, 35, 36, 37, 38, 38a, 39, 40, 40a, 40b, 41, 42, 43, 44, 44a, 44b, 44c, 44d, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 51a, 52, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64a, 65, 68, 69 [CELEX: 32009L0072, 32009L0028, 396L0061, 396L0082, 32006L0123, 32006L0032]
7800-4
86/12
2012-07-26
Blatt 8, 12, 16
7800-5
103/13
2013-11-22
Blatt 1, 2, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22/31, 32, 36, 38a, 39, 40b, 44, 44a, 44a/1, 45, 47, 48, 53, 59, 60, 60a, 61, 62, 63/64, 64a, 65a, 66/67, 68, 69
Ausgegeben am22.11.2013
Jahrgang 2013103. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, beschlossen:
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005
(NÖ ElWG-Novelle 2013)
Artikel I
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück I (Allgemeine Bestimmungen)
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von
Elektrizitätsunternehmen
Hauptstück II (Erzeugungsanlagen)
§ 5 Genehmigungspflicht
§ 6 Antragsunterlagen
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsleiter
§ 14 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 15 Abweichungen von der Genehmigung,
Änderungen
§ 16 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 17 Überwachung
§ 18 Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen
§ 19 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 22 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 23 Enteignung
Hauptstück III (Betrieb von Netzen, Regelzonen)
§ 30 Geregelter Netzzugang
§ 31 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 32 Verweigerung des Netzzugangs
§ 33 Allgemeine Netzbedingungen
§ 34 Lastprofile, Kosten des Netzanschlusses
§ 35 Technischer Betriebsleiter
§ 36 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 38 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 39 Recht zum Netzanschluss
§ 40 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 41 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 42 Netzentwicklungsplan
§ 43 Regelzonen, Aufgaben
Hauptstück IV (Netzzugangsberechtigte, Stromhändler)
§ 44 Rechte der Kunden
§ 45 Pflichten der Stromhändler und sonstigen
Lieferanten, Grundversorgung
§ 46 Netzzugangsberechtigte
Hauptstück V (Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator)
§ 47 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
§ 48 Allgemeine Bedingungen
§ 49 Bilanzgruppenverantwortliche
§ 50 Widerruf der Genehmigung, Erlöschen
§ 51 Bilanzgruppenkoordinator
Hauptstück VI (Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer und Verteilernetze)
§ 52 Voraussetzungen, Feststellungsverfahren
§ 53 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Allgemeine
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 54 Besondere Konzessionsvoraussetzungen
§ 55 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung,
Anhörungsrechte
§ 56 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 57 Ausübung
§ 58 Geschäftsführer
§ 59 Pächter
§ 60 Fortbetriebsrechte
§ 61 Ausübung der Fortbetriebsrechte
§ 62 Endigung der Konzession
§ 63 Entziehung der Konzession
§ 64 Maßnahmen zur Sicherung des Netzbetriebes
Hauptstück VII (KWK-Anlagen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)
§ 65 Wirkungsgrad-Referenzwerte
§ 66 Benennung
§ 67 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 68 Auskunftspflicht
§ 69 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 70 Strafbestimmungen
Hauptstück VIII (Ökofonds, Berichtspflicht)
§ 71 Einrichtung und Verwaltung eines Ökofonds
§ 73 Berichts- und Überwachungspflichten
Hauptstück IX (Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen)
§ 74 Übergangsbestimmungen
§ 75 Schlussbestimmungen, Geschlechtsspezifische
Bezeichnung, Umgesetzte EU-Richtlinien
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie in Niederösterreich.
(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
§ 2
Begriffsbestimmungen
Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
(3) Verweisungen auf unionsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
§ 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§ 4
Grundsätze beim Betrieb von
Elektrizitätsunternehmen
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
§ 5
Genehmigungspflicht
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück II.
(3) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1.
(4) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.
(5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten
Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
(6) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte-, oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 6
Antragsunterlagen
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§ 7
Vereinfachtes Verfahren
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. § 14 gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im § 8 Abs. 4 genannten Netzbetreibern und den im § 10 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
§ 8
Genehmigungsverfahren
Anhörungsrechte
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z.B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.
(5) Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
§ 9
Nachbarn
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.
(2) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
§ 10
Parteien
(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
(2) Die in Abs. 1 Z. 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
Einwendungen erheben.
§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Erzeugungsanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z.B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtliche Vorschriften verboten ist, oder wenn die in § 56 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, begründeten öffentlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden.
(5) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 1996 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
§ 12
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 3 festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.
(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen.
(7) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte
Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde in der Entscheidung zu beurkunden.
(9) Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen, sofern sich aus § 14 Abs. 1 nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung eines Teiles einer genehmigten Erzeugungsanlage darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffenden Auflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge getroffen ist.
(10) Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere ist sie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin die Fertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen.
§ 13
Betriebsleiter
(1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass der Betreiber der Erzeugungsanlage fachlich nicht befähigt ist, den Betrieb zu leiten und zu überwachen, hat sie den Betreiber aufzufordern, binnen angemessener Frist für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes einen Betriebsleiter zu bestellen, der verlässlich und fachlich befähigt sein muss. § 53 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. Der bestellte Betriebsleiter ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben.
(2) Die fachliche Befähigung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.
(3) Ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters ist vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob der bestellte Betriebsleiter verlässlich ist und die fachliche Befähigung besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat sie dies festzustellen.
(5) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen oder wird festgestellt, dass der Betriebsleiter nicht verlässlich oder fachlich befähigt ist, hat die Behörde den Betrieb zu untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde die Untersagung zu widerrufen.
§ 14
Betriebsgenehmigung
Probebetrieb
(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1) anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen oder Aufträgen der Genehmigung die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 3 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Aufträgen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf Betriebsgenehmigung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß §§ 7 oder 8 aufrecht geblieben ist.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die in der Genehmigung enthaltenen Angaben und Auflagen oder Aufträge erfüllt sind. Weicht das angeführte Vorhaben von der Errichtungsgenehmigung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsgenehmigung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.
§ 15
Abweichungen von der Genehmigung
Änderungen
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben außer dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
(3) Sonstige Änderungen, die nicht unter Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 fallen, hat die Behörde nach schriftlicher Anzeige unter Vorschreibung allfälliger Aufträge oder Auflagen zur Erfüllung der im § 11 Abs. 1 festgelegten Anforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.
(4) In der Genehmigung vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind über Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
§ 16
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.
(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 3 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zu Gunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 4 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(4) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 3 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.
(5) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(6) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 5 Abs. 1 und 3 bedürfen, gelten die Abs. 1, 3 bis 5 und 7 sinngemäß. Für diese Erzeugungsanlagen ist ein Verfahren gemäß Abs. 1 auch über Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft einzuleiten. Durch die Einbringung des Antrages erlangt die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, Parteistellung.
(7) Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(8) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 3 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage aufzutragen, ein Sanierungskonzept für die Erzeugungsanlage zur Erreichung des hinreichenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. In der Entscheidung, mit der die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 5 Abs. 5 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(9) Die vorstehenden Absätze gelten auch sinngemäß für Erzeugungsanlagen, die dem § 7 unterliegen. Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben – sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt – außer dem Betreiber nur jene im § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
§ 17
Überwachung
(1) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung oder anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen entspricht. Sofern in der Genehmigung, in einer Verordnung oder in einer anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in einer anderen Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
(5) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
(6) Die Behörde kann zum Zwecke der Überwachung jederzeit Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen. § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß.
§ 18
Auflassung, Unterbrechung,
Vorkehrungen
(1) Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 3 zu treffen. Bei Auflassung hat der Betreiber auch die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der im § 56 NÖ Bauordnung 1996 begründeten öffentlichen Interessen zu treffen.
(2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.
(3) Reichen die vom Betreiber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 Z. 1 bis 3 umschriebenen Interessen oder der im § 56 NÖ Bauordnung 1996 begründeten öffentlichen Interessen bei Auflassung zu gewährleisten oder hat der Betreiber oder der ehemalige Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist der Betreiber nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage oder der Eigentümer, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der Behörde ist anzuzeigen, dass die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen worden sind.
(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Abs. 3 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Abs. 3 aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung.
§ 19
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 ist festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
§ 20
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
§ 21
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung einer Entscheidung an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen eine schriftliche Entscheidung zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, soferne keine kürzere Frist festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Entscheidungen nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 22
Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zu Stande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 23 Abs. 5 sinngemäß.
§ 23
Enteignung
(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlag notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch der Bergbauberechtigte anzuführen.
(3) Die Enteignung kann umfassen:
(4) Von der Enteignung nach Abs. 3 Z. 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 3 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
(entfällt)
§§ 24 - 26
(entfallen)
(entfällt)
§§ 27 - 29
(entfallen)
Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 30
Geregelter Netzzugang
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (Allgemeine Bedingungen für Netznutzung und Netzbetrieb) und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, die Nutzung der Netze zu begehren.
§ 31
Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.
§ 32
Verweigerung des Netzzugangs
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Hat ein Netzbetreiber wegen mangelnder Netzkapazitäten den Netzzugang verweigert, so hat er auf schriftliches Verlangen eines Netzzugangsberechtigten auch bekannt zu geben, welche konkreten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes im einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang durchzuführen, und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind. Für diese Begründung kann der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn er den Netzzugangsberechtigten auf die Entstehung von Kosten zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
§ 33
Allgemeine Netzbedingungen
(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass
(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z. 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden (z.B. elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(9) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Abs. 3 enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.
§ 34
Lastprofile
Kosten des Netzanschlusses
(1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z. 6 und 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die bestimmten Systemnutzungsentgelte und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(5) Der Netzbetreiber hat den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen einen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.
§ 35
Technischer Betriebsleiter
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 Z. 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 53 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich ist vor Erteilung der Nachsicht zu hören.
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
§ 36
Aufrechterhaltung der Leistung
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
§ 37
(entfällt)
Betreiber von Verteilernetzen
§ 38
Pflichten der Verteilernetzbetreiber
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,
(2) Der Betreiber eines vertikal integrierten Verteilernetzes, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. § 54 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.
(3) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der im Abs. 2 geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde festzustellen.
(4) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.
§ 39
Recht zum Netzanschluss
(1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
§ 40
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers festzustellen.
(4) (entfällt)
Betreiber von Übertragungsnetzen
Regelzonen
§ 41
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.
(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.
(4) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(5) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers festzustellen.
§ 42
Netzentwicklungsplan
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.
(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
nachzukommen.
(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art.8 Abs.3 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.
(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.
(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.
§ 43
Regelzonen
Aufgaben
(1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG in NÖ abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes ist auch Regelzonenführer (wird als Regelzonenführer benannt).
(2) Zusätzlich zu den im § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
(3) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.
(4) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen sind.
(5) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.
(6) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 4 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte
Stromhändler
§ 44
Rechte der Kunden
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 45
Pflichten der Stromhändler und
sonstigen Lieferanten,
Grundversorgung
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (z.B. Internet) zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Stromhändler und sonstige Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind anlässlich des Vertragsabschlusses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das vor Abschluss des Vertrages besprochene Informationsblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.
(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Land NÖ tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(5) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Land NÖ, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Land NÖ Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilzahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann mit Zustimmung des Verbrauchers oder des Kleinunternehmers auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.
(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.
(7) Bei Berufungen von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 5 vorletzter Satz gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(8) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
(9) Die Behörde kann einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er
Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.
§ 46
Netzzugangsberechtigte
(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstückes V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
(3)
Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 festgelegten Pflichten sind Erzeuger verpflichtet:
(4) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.
(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 63 Z. 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(7) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(9) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 8 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 8 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Hauptstück V
Bilanzgruppen
Bilanzgruppenverantwortliche
Bilanzgruppenkoordinator
Bilanzgruppen
§ 47
Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben– sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:
(3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt – verpflichtet:
(4) Der Abschluss von Verträgen mit Bilanzgruppenmitgliedern hat zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen.
(5) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 2 Z. 5 und Abs. 3 Z. 1und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.
(6) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder Lieferanten sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiter zu geben.
§ 48
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichtigung der §§ 33 Abs. 3 Z. 2 bis 8 sowie 47 Abs. 2 und 3 so zu gestalten, dass
Bilanzgruppenverantwortliche
Bilanzgruppenkoordinator
§ 49
Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichens darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichens bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzes erteilt worden ist, darf auch in NÖ tätig werden.
(3) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Erzeugung von elektrischer Energie oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(5) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 3 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 50.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung einer solchen Bilanzgruppe hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
§ 50
Widerruf der Genehmigung
Erlöschen
(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichens ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
§ 51
Bilanzgruppenkoordinator
(1) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass
(2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen – jedenfalls
(4) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(5) Liegen die gemäß Abs. 1, 2 und 3 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies festzustellen. Vor einer Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 4 keine Feststellung erlassen, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.
(7) In den Fällen, in denen
hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diese Entscheidung aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Erlassung dieser Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(8) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor Erlassung der Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für
Regelzonenführer und Verteilernetze
Regelzonenführer
§ 52
Voraussetzungen,
Feststellungsverfahren
(1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch Regelzonenführer ist zulässig.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 43 zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 Z. 1 bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde eine Feststellung zu erlassen. Vor Erlassung dieser Feststellung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(4) Hat die Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.
Verteilernetze
§ 53
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
Allgemeine Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit.a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7.300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(9) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter übertragen werden.
(10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres, der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(11) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat entfällt, wenn ein Geschäftsführer oder Pächter bestellt ist.
(12) (entfällt)
§ 54
Besondere Konzessionsvoraussetzungen
(1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss insbesondere gewährleistet sein, dass
(3) Abs. 2 Z. 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Unabhängigkeit ist jedenfalls gewährleistet, wenn der Gleichbehandlungsbeauftragte während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt leitende berufliche Positionen bekleidet. Der benannte Gleichbehandlungsbeauftragte darf nur mit Zustimmung der Behörde abberufen werden.
(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.
§ 55
Verfahren zur Konzessionserteilung
Parteistellung
Anhörungsrechte
(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß §§ 53 und 54 anzuschließen:
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 53 und 54 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
Parteistellung zu.
(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.
(6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
zu hören.
§ 56
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z.B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes ist der Behörde anzuzeigen.
(5) Ist der Betreiber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Behörde auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 2 vorliegen. Dem Antrag auf Änderung der Konzessionen sind die im § 55 Abs. 2 Z. 3 und 4 aufgezählten Unterlagen anzuschließen. § 55 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
§ 57
Ausübung
(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
§ 58
Geschäftsführer
(1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
§ 53 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 59
Pächter
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 53 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen, so hat der Pächter oder der Geschäftsführer auch § 54 sinngemäß zu erfüllen.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt.
§ 55 Abs. 2 Z. 1, 2, 3, 5 und 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Pächter eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
§ 60
Fortbetriebsrechte
(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 oder die besonderen Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht geschäftsfähig ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen. § 53 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
§ 61
Ausübung der Fortbetriebsrechte
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entstehen mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder durch den eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Nachkommen sowie die Nachkommen der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber geschäftsfähig sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Nachkommen und Nachkommen der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Nachkommen und die Nachkommen der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
§ 62
Endigung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet:
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß den §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 1 und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 53 Abs. 3 Z. 2 lit.b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endet, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
§ 63
Entziehung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
§ 64
Maßnahmen zur Sicherung des Netzbetriebes
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem Hauptstück III nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzutritts zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
(8) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
Hauptstück VII
KWK-Anlagen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
KWK-Anlagen
§ 65
Wirkungsgrad-Referenzwerte
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV ElWOG 2010 ist die Behörde ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
§ 66
Benennung
(1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraftwärmekopplung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 29, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.
(2) Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 65 Abs. 1 mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.
(3) Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 67
Behörde
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in den §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 1 Z. 5 und 6 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 68
Auskunftspflicht
(1) Die Behörde kann von Erzeugern, Stromhändlern und sonstigen Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen, auf Verlangen der Behörde die Entnahme von Proben zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 69
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt,
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 43 Abs. 4, 46 Abs. 5 und 73 Abs. 4 nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 41 Abs. 1 oder 2, 42 Abs. 1, 43, 45 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 47 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 51 Abs. 3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 4 oder 5, 73 Abs. 5, 74 Abs. 25 oder 26 nicht entspricht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
Hauptstück VIII
Ökofonds
Berichtspflicht
§ 71
Einrichtung und Verwaltung eines Ökofonds
(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen mit Standort in NÖ und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Ökofonds werden aufgebracht:
(2) Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Die Zinsen sind zur Abdeckung der mit der Verwaltung des Fonds entstehenden Personal- und Sachkosten zu verwenden. Sollten die Zinsen nicht ausreichen, können die Personal- und Sachkosten aus dem sonstigen Vermögen des Fonds getragen werden.
(3) Die Leistungen des Ökofonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung, die aus einem nicht rückzahlbarem Darlehen besteht, besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der NÖ Landesregierung festzulegen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(6) (entfällt)
§ 72
(entfällt)
§ 73
Berichts- und Überwachungspflichten
(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
vorzulegen.
(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
(3) Die Behörde hat folgende Überwachungsaufgaben im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen. Insbesondere umfassen diese,
laufend zu beobachten.
(4) Zur Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben sind für statistische Zwecke folgende Daten zu erheben:
(5) Der im Abs. 4 genannte Personenkreis ist verpflichtet, der Behörde die Daten gemäß Abs. 4 bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln.
(6) Die Behörde kann mit Verordnung die Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung näher regeln.
(7) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Behörde laufend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann.
(8) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 Z. 29, 38 Abs. 3 und 4, 54, 73 Abs. 7 sowie 74 Abs. 25 und 26 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
Hauptstück IX
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 74
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so
hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Konzessionsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 2. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber mit mehr als 100 000 Kunden hat bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde nachzuweisen, dass ein bestellter Geschäftsführer die gemäß § 54 Abs. 2 Z. 1 und 2 oder ein Pächter die gemäß 54 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die §§ 58 Abs. 6 und 59 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(8) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 53 Abs. 3 Z. 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 58 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten technischen Betriebsleiter gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche Betriebsleiter, so hat der Betreiber des Netzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den gemäß § 35 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.
(10) Auf bestehende Verträge über den Anschluss und die Netznutzung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Netzbenutzer dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt.
(11) (entfällt)
(12) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 Abs. 9 und 10, 13 bis 23 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(13) (entfällt)
(14) (entfällt)
(15) (entfällt)
(16) (entfällt)
(17) (entfällt)
(18) (entfällt)
(19) (entfällt)
(20) (entfällt)
(21) (entfällt)
(22) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.
(23) (entfällt)
(24) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ ElWG 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (§ 7 Z. 25 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998) verteilten, gelten als Endverbraucher, wenn die Voraussetzungen des § 7 Z. 26 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, ausgenommen das Erfordernis des eigenen Netzes, vorliegen.
§ 75
Schlussbestimmungen,
Geschlechtsspezifische Bezeichnung,
Umgesetzte EU-Richtlinien
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001, LGBl. 7800–1, außer Kraft.
(2) § 37 tritt sechs Monate nach Festlegung der in Art. 4 Abs. 1 der KWK-Richtlinie genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.
(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(5) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L Nr. 143, S. 56 vom 30. April 2004, wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG), LGBl. 6200, geregelt.