LRNI_2013114•NÖ Grundversorgungsgesetz
LRNI_2013114NÖ GrundversorgungsgesetzGazette22.11.2013
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9240-2
Titel
NÖ Grundversorgungsgesetz
Ausgabedatum
22.11.2013
NÖ Grundversorgungsgesetz
9240-0
Stammgesetz
15/07
2007-02-15
Blatt 1-14 [CELEX: 32001L0055, 32003L0009, 32004L0081, 32004L0083]
9240-1
93/11
2011-06-20
Blatt 2, 6, 8
9240-2
114/13
2013-11-22
Blatt 4, 7, 10
Ausgegeben am22.11.2013
Jahrgang 2013114. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Kaufmann-Bruckberger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele und Grundsätze
§ 2
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Gewährung der Grundversorgung
§ 3
Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen
§ 4
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
§ 5
Umfang der Grundversorgung
§ 6
Sonderbestimmungen für besonders hilfsbedürftigePersonen
§ 7
Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen
§ 8
Verweigerung, Einstellung und Einschränkung vonGrundversorgungsleistungen
§ 9
Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung,Einstellung und Einschränkung vonGrundversorgungsleistungen
§ 10
Ruhen von Grundversorgungsleistungen
Kostenbeiträge, Kostenersätze undErsatzansprüche Dritter
§ 11
Kostenbeiträge
§ 12
Kostenersatz durch die leistungsempfangendePerson
§ 13
Kostenersatz durch Dritte
§ 14
Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge undKostenersätze
§ 15
Ersatzansprüche Dritter
Verfahrensbestimmungen undZuständigkeit
§ 16
Antragstellung
§ 17
Zuständigkeit
§ 18
Berufung
§ 19
Amtsbeschwerde
§ 20
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Mitwirkungs-, Anzeige- undAuskunftspflichten, Behandlungpersonenbezogener Daten
§ 21
Mitwirkungspflichten der Bundespolizei
§ 22
Anzeigepflichten
§ 23
Auskunftspflichten
§ 24
Verwendung, Verarbeitung, Übermittlung undLöschung personenbezogener Daten
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25
Strafbestimmungen
§ 26
Umgesetzte EG-Richtlinien
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele und Grundsätze
(1) Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.
(2) Bei der Gewährung von Grundversorgungsleistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 zu wahren.
(3) Soweit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen geschlechtsspezifische Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(4) Zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen.
§ 2
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
Gewährung der Grundversorgung
§ 3
Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen
(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern
(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:
zu beurteilen ist.
§ 4
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.
(2) Schutzbedürftig sind
§ 5
Umfang der Grundversorgung
(1) Im Rahmen der Grundversorgung können folgende Leistungen gewährt werden:
(2) Die leistungsempfangenden Personen werden innerhalb von 15 Tagen ab Gewährung von Grundversorgungsleistungen über die vorgesehenen Leistungen und über die Verpflichtungen informiert, die sich aus der Grundversorgung ergeben. Die Informationen werden schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die leistungsempfangende Person sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erfolgen.
§ 6
Sonderbestimmungen für besonders
hilfsbedürftige Personen
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, auch zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Einrichtungen für betreutes Wohnen sind für unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:
(4) Im Rahmen der Grundversorgung ist außer im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Fremde im Einzelfall auch die spezielle Situation von besonders hilfsbedürftigen Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, zu berücksichtigen.
§ 7
Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe der in Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft bzw. Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Bei jedem Wechsel der Unterkunft bedarf es für die Weitergewährung von Leistungen der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung.
(3) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.
(4) Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
(6) Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach § 76 NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
§ 8
Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von
Grundversorgungsleistungen
(1) Grundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:
(2) Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn
(3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9
Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung,
Einstellung und Einschränkung von
Grundversorgungsleistungen
Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.
§ 10
Ruhen von Grundversorgungsleistungen
Grundversorgungsleistungen ruhen während einer Haft. Nach dem Ende der Anhaltung ist für die Fortführung der Grundversorgung ein persönliches Erscheinen der Hilfe suchenden Person bei der Landesregierung erforderlich.
Kostenbeiträge, Kostenersätze und Ersatzansprüche Dritter
§ 11
Kostenbeiträge
(1) Für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft haben leistungsempfangende Personen, die über Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, für sich und ihre ebenfalls in einer organisierten Unterkunft untergebrachten unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Die Kostenbeiträge können auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
§ 12
Kostenersatz durch die leistungsempfangende
Person
Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn
§ 13
Kostenersatz durch Dritte
(1) Wer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet ist oder zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung war, hat im Rahmen der Unterhaltspflicht Kostenersatz für aufgewendete Grundversorgungsleistungen zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn diese wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Wer nach fremdenrechtlichen bzw. aufenthalts- oder niederlassungsrechtlichen Vorschriften für einen Fremden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eine Haftungs- bzw. Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist zum Ersatz der für diese Person anfallenden Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn die Einreise durch den Aufenthaltstitel oder das Visum ermöglicht wurde. Von diesem Kostenersatz ist abzusehen, wenn bei der leistungsempfangenden Person zum Zeitpunkt der Einreise oder der Leistungsgewährung Gründe im Sinne des § 50 FPG vorlagen.
§ 14
Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge und Kostenersätze
(1) Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(2) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
(3) Fragen der Unterhaltspflicht richten sich nach österreichischem Recht.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
§ 15
Ersatzansprüche Dritter
(1) Mussten Grundversorgungsleistungen so dringend geleistet werden, ohne dass die Zustimmung der Landesregierung zur Kostentragung eingeholt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag für Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 3 die Kosten zu ersetzen, sofern diese Leistungen zu gewähren gewesen wären (§ 3).
(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn
(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der im Falle der Gewährung der entsprechenden Grundversorgungsleistung angefallen wäre (§ 7 Abs. 1).
Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit
§ 16
Antragstellung
(1) Grundversorgungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Kommt die Hilfe suchende Person der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung nach, gilt dies als Antrag.
(2) Bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach einer asylbehördlichen Einstellung oder sonstigen Wiedererlangung der Asylwerbereigenschaft oder bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist für die abermalige Gewährung von Grundversorgungsleistungen ein neuerlicher Antrag zu stellen.
§ 17
Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.
(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.
§ 18
(entfällt)
§ 19
(entfällt)
§ 20
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Mitwirkungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten, Behandlung
personenbezogener Daten
§ 21
Mitwirkungspflichten der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften mitzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 22
Anzeigepflichten
Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.
§ 23
Auskunftspflichten
(1) Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben auf Ersuchen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, der Kostenbeitrags- und Kostenersatzpflicht sowie der Ersatzansprüche Dritter erforderlich sind:
(2) Dienstgeber und Bestandgeber von leistungsempfangenden Personen haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
§ 24
Verwendung, Verarbeitung, Übermittlung und Löschung
personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen die angeführten Datenarten zu verarbeiten und im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 DSG 2000) zu verwenden:
(2) Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an:
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
(6) Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach
(3) Im Falle des Abs. 1 Z. 1 ist auch der Versuch strafbar.
§ 26
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: