LRNI_2013136•Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)
LRNI_2013136Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)Gazette12.12.2013
Gliederungszahl
6900/57-1
Titel
Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)
Ausgabedatum
12.12.2013
Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)
6900/57-0
Stammverordnung
107/11
2011-08-26
Blatt 1-3, Anlage
6900/57-1
136/13
2013-12-12
Blatt 1
Ausgegeben am12.12.2013
Jahrgang 2013136. Stück
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:
Änderung der Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches
Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)
Artikel I
Die Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf), LGBl. 6900/57, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2. entfällt die Wortfolge “mit Bescheid”.
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:LandesratPernkopf
§ 1
Zweck
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen Neufeld 1 und Neufeld 2 in der KG Neufeld des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Marktgemeinde Zillingdorf das im § 2 dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als “Schongebiet” bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Zillingdorf. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:15.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt 12,23 km².
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Die Bewilligungspflicht nach lit.b gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 3 m unter Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (z.B. baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (z.B. Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung bis zu einer maximalen Tiefe von 15 m;
in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer 2-Barrieren-Sicherung und der Betrieb unter solchen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen, dass Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen auszuschließen sind;
§ 4
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG 1959):
§ 5
Verbote
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
§ 6
Strafbestimmungen
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.
§ 7
Schlussbestimmungen
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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