LRNI_2014016•NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst
LRNI_2014016NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen DienstGazette21.02.2014
Gliederungszahl
2100/16-0
Titel
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst
Ausgabedatum
21.02.2014
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst
2100/16-0
Stammverordnung
16/14
2014-02-21
Blatt 1-3
Ausgegeben am21.02.2014
Jahrgang 201416. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 28. Jänner 2014 aufgrund des § 17 NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100–15 , verordnet:
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung
Modul 6 für den rechtskundigen Dienst
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll
§ 1
Die Prüfung für den rechtskundigen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, auf Grund der zur Verfügung gestellten Akten Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären. Zu diesem Zweck sind zwei behördliche Erledigungen aus den in § 4 Z. 2 bis 7 genannten Gegenständen fertigzustellen. Jede Erledigung gilt als ein Gegenstand im Sinne des § 21 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
§ 3
(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Fächer der in § 4 genannten Gegenstände aufweist. Soweit nur Grundkenntnisse verlangt werden, ist eine rechtssystematische, auf die wesentlichen Inhalte des betreffenden Faches abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen. Werden Spezialkenntnisse verlangt, ist ein detailliertes Rechtswissen zur Lösung nicht routinemäßiger Fälle nachzuweisen.
(2) In den Fächern der materiellrechtlichen Gegenständen (§ 4 Z. 3 bis 7), die in der schriftlichen Prüfung bearbeitet wurden, sind jedenfalls Spezialkenntnisse, aufbauend auf einer Darstellung der jeweils getroffenen Erledigung, erforderlich.
§ 4
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
mit den Fächern
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und
NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001,
in Spezialkenntnissen, und
mit den Fächern
die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien,
Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1,
Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung, LGBl. 0002/1,
Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung,
Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150,
Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich, LGBl. 0003,
NÖ Verlautbarungsgesetz, LGBl. 0700,
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,
Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der
persönlichen Freiheit,
Grundzüge des EU-Primärrechtes,
Behörden und Verfahren nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, und der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350,
Verfassungsrechtliche Grundlagen der Dienst- und Personalvertretungsrechte der NÖ Landesbediensteten und der Bundesbediensteten; Rechte und Pflichten der NÖ Landesbediensteten, Disziplinarrecht und die gesetzlichen Bestimmungen über die Begründung und Beendigung eines Dienstverhältnisses nach dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, und
NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060,
in Grundkenntnissen.
in Spezialkenntnissen, und
mit den Fächern
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG,
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
Zustellgesetz,
NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020,
Umweltinformationsgesetz und
Datenschutzgesetz 2000
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
§ 5
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen rechtskundig sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied hat zumindest einen Gegenstand bei der mündlichen Prüfung selbst zu prüfen.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
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