LRNI_2014035•NÖ BSG
LRNI_2014035NÖ BSGGazette11.04.2014
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [
"6 Land- und Forstwirtschaft"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_2014035",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_2014035",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}Gliederungszahl
6160-5
Titel
NÖ Bodenschutzgesetz
Ausgabedatum
11.04.2014
NÖ Bodenschutzgesetz
6160-0
Stammgesetz
58/88
1988-06-30
Blatt 1-4
6160-1
87/91
1991-07-19
Blatt 1-6
6160-2
119/94
1994-09-21
Blatt 1, 3-5
6160-3
207/01
2001-11-16
Blatt 5
6160-4
25/05
2005-03-02
Blatt 1-11 [CELEX: 31986L0278, 31991L0271]
6160-5
35/14
2014-04-11
Blatt 1, 2, 2a, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13
Ausgegeben am11.04.2014
Jahrgang 201435. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Bodenschutzgesetzes
Artikel I
Das NÖ Bodenschutzgesetz, LGBl. 6160, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Anhängige Verfahren sind nach der neuen Rechtslage fortzuführen, wenn weiterhin ein Anzeigeverfahren erforderlich ist. Ist nach der neuen Rechtslage die Anzeigepflicht entfallen, gelten getätigte Anzeigen als zurückgezogen.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
§ 1
Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch
Schutz vor Schadstoffbelastungen
Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.
§ 2
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Grundlagenforschung
(1) Die Landesregierung hat
Veränderungen zu beobachten und Entwicklungstendenzen zu erforschen sowie
dokumentieren und zu veröffentlichen.
Die Untersuchungen und Kontrollen haben die für die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bedeutsamen Faktoren nach dem Stand der Wissenschaft zu umfassen. Insbesondere sind dabei Art und Ausmaß
des Schadstoffeintrages und Schadstoffgehaltes
der Bodenverdichtung und
der Bodenerosion
festzustellen.
(2) Die Landesregierung hat dazu in einem Arbeitsprogramm insbesondere
die Probenziehungen,
die Untersuchungsparameter und
die Intervalle der Untersuchungen
festzulegen.
Dabei ist ausgehend von den Ergebnissen der österreichischen Bodenkartierung unter Berücksichtigung
der bodenkundlichen Verhältnisse
der gegebenen Schadstoffquellen
der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete und
der ortsüblichen Bewirtschaftung und der nach §§ 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien
ein Netz von Meßstellen festzulegen.
(3) Jedermann ist berechtigt, in die Ergebnisse der Grundlagenforschung Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften herzustellen.
§ 5
Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Grundstücken, welche für Meßstellen in Anspruch genommen werden, sind verpflichtet zu dulden, dass die mit der Durchführung der Arbeiten zur Grundlagenforschung betrauten Organe
erforderlichen Vorarbeiten (Vermessung und Vermarkung) betreten und
Sie haben ferner den beauftragten Organen Auskünfte über die Art der Bewirtschaftung des betroffenen Grundstückes, insbesondere die verwendeten natürlichen und mineralischen Dünger, Pflanzenschutzmittel und die Fruchtfolge zu erteilen.
(2) Die Vorarbeiten und die Probennahme haben so zu erfolgen, dass der Pflanzenbestand möglichst geschont wird. Wird dadurch der Pflanzenbestand beschädigt oder der Ertrag vermindert, so ist hiefür den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke vom Land Niederösterreich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Kann über die Höhe der Entschädigung kein Einvernehmen erzielt werden, so sind die Ersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 6
Versuche und Beratung
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie die Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zugänglich zu machen und können in den landwirtschaftlichen Schulen bei der Aus- und Weiterbildung sowie durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei ihrer Beratungstätigkeit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche vermittelt werden.
§ 7
Voraussetzungen für die Aufbringung von Klärschlamm,
Kompost, sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und
Obstbereitung
(1) Klärschlamm darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
(2) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Klärschlamm, Kompost sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung in dem Ausmaß verboten, in dem auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
(3) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm hat der Betreiber der Anlage ein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einzuholen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muß der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muß von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) stammen und hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob und in welchem Maß der Boden den zur Düngung vorgesehenen Klärschlamm verträgt, welche Höchstmengen demnach aufgebracht werden dürfen und welche Aufbringungsintervalle eingehalten werden müssen. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
(4) Der Betreiber der Anlage hat von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen, das bei der Abgabestelle zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Dieses Zeugnis hat Angaben über die Beschaffenheit des Klärschlammes, insbesondere über die Werte und Anteile von Schadstoffen und darüber zu enthalten, ob die in der Klärschlammverordnung (§ 8) angeführten Grenzwerte überschritten werden.
(5) Jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß Abs. 3 und des Unbedenklichkeitszeugnisses gemäß Abs. 4 ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Abwässer sowie Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn
(7) Kompost darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
(8) Klärschlämme und Komposte dürfen nur unter Anwendung eines vom Anlagenbetreiber festgelegten Qualitätssicherungssystems in Anlehnung an Anlage 3 Teil 3 der Kompostverordnung aufgebracht werden, das zumindest folgende Punkte beinhaltet:
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes Bestimmungen erlassen über
§ 8
Klärschlammverordnung
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
§ 9
Abgabe und Abnahme von Klärschlamm
(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.
(2) Der Betreiber der Anlage, der Klärschlamm für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Klärschlamm ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.
(4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Unbedenklichkeitszeugnis gemäß § 7 Abs. 4 zu gewähren.
§ 10
Voraussetzungen für die Aufbringung von Senkgrubeninhalten
(1) Senkgrubeninhalte dürfen ohne Bewilligung auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
(2) Senkgrubeninhalte dürfen nicht aufgebracht werden
(3) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten auf Almböden oder auf verkarsteten Böden bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
(4) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von Dritten ist nur zulässig, wenn Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der aufgebrachten Senkgrubeninhalte sowie über die Aufbringungsfläche geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(5) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von mehr als 50 m3 pro Hektar und Jahr bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
(6) Der Aufbringungsnachweis nach Abs. 5 Z. 5 hat folgende Angaben zu enthalten:
(7) Die Ausbringungsnachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(8) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in der Bewilligung ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.
(9) Die Behörde hat eine Ausfertigung der Bewilligung den betroffenen Gemeinden zuzustellen.
(10) Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Abs. 1 bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig.
§ 11
Voraussetzungen für die Aufbringung von Gärrückständen
(1) Gärrückstände dürfen auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der “Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland, 2. Auflage 2007” erfüllt werden (Herausgeber: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz; Hersteller:
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Bereich Landwirtschaft, Institut für Bodengesundheit und Pflanzenernährung, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191).
(2) Der Betreiber der Anlage, der Gärrückstände für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Gärrückständen unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Gärrückständen ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Gärrückstände anzuschließen.
(4) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Gärrückständen in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
§ 12
Voraussetzungen für die Aufbringung von Rückständen aus
der Reinigung von
Rohstoffen aus ausschließlich
landwirtschaftlicher Produktion
(1) Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion dürfen auf Böden nur zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit aufgebracht werden, wobei eine maximale Schütthöhe von 30 cm nicht überschritten werden darf.
(2) Der Betreiber der Anlage, der Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion anzuschließen.
(4) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
§ 13
Voraussetzungen für die Aufbringung von nicht
verunreinigtem Bodenaushubmaterial
(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 eingehalten werden.
(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
§ 14
Voraussetzungen für die Aufbringung von Bankettschälgut
(1) Das Bankett ist vor dem Schälen von Vermüllung zu befreien.
(2) Bankettschälgut darf im Zuge von Baumaßnahmen im Straßenbau oder der Straßenerhaltung auf Eigengrund im Sinne des § 3 Z. 1 ohne weitere Einschränkung aufgebracht werden, sofern dessen Eignung und ein nachvollziehbarer Verwertungszweck gegeben sind und eine landwirtschaftliche Folgenutzung dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Kontaminiertes Bankettschälgut (z. B. aufgrund eines Unfalls bzw. durch Überschreitung der Qualitätsklasse BA) ist jedoch von dieser Verwertungsmöglichkeit ausgeschlossen.
(3) Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit unter Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 und der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 gegeben ist mit nachfolgenden Anforderungen für die Qualitätssicherung und Dokumentation:
(4) Der Übergeber von Bankettschälgut hat ein Übernehmerverzeichnis für Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Bankettschälgut unter Angabe der Menge, des Straßenabschnitts (Entnahmeortes), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen.
(5) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 3 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn beim Entnahme- oder Aufbringungsort folgende Werte erreicht werden:
mehr als 2000 t oder 2500 m² oder 1300 m³. Die Anzeigepflicht gilt für jede einzelne Maßnahme.
(6) Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und der Nachweis zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen. Der Anzeige gemäß Abs. 5 sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
(7) Anzeigefrei ist die Auf- oder Einbringung von Kleinmengen von Bankettschälgut bis 2000 t oder 2500 m² oder 1300 m³, sofern beim Entnahmeort nicht größere Mengen angefallen sind. Diese darf nur einmal auf derselben Fläche erfolgen. Das Formular Aushubinformation für eine Kleinmenge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwenden und vom Liegenschaftseigentümer sieben Jahre aufzubewahren.
(8) Für die Anzeige nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 15
Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut
(1) Gerinne- und Teichräumgut der Klasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Pkt. 7.15, darf zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.
(2) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat jedenfalls von allen betroffenen Liegenschaftseigentümern deren Einverständniserklärung einzuholen und diese schriftlich zu dokumentieren.
(3) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat ein Übernehmerverzeichnis zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Gerinne- oder Teichräumgut unter Angabe der Menge, des Entnahmeortes (Gerinneabschnitt oder Teich), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Zeitpunktes der Übernahme, des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen.
(4) Das Übernehmerverzeichnis ist vom Gerinne- oder Teicherhalter zu Kontrollzwecken sieben Jahre aufzubewahren.
§ 16
Voraussetzung für die Aufbringung von
sonstigen Materialien
(1) Die Auf- oder Einbringung von sonstigen Materialien auf den Boden ist nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder landwirtschaftlichen Nützlichkeit zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
(3) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualitätsnachweise) bei der Umsetzung hervorgehen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für
(5) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit Abs. 1 zu prüfen.
(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf begonnen werden,
Monaten mit Bescheid untersagt oder
begonnen werden darf oder
Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zustimmt.
§ 17
Überwachung
(1) Die Behörde kann die Untersuchung eines Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht,
(2) Die Betreiber von Anlagen bzw. Personen, die Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige Materialien oder Kompost zur Aufbringung abgeben, müssen der Behörde
(3) Die Abnehmer von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückständen, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstigem Material oder Kompost sind verpflichtet, den Organen oder Hilfsorganen der Behörde Zutritt zum Aufbringungsgrundstück zu gewähren und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten.
(4) Sollte sich im Zuge der angeordneten Untersuchung ein geäußerter Verdacht im Sinne des Abs. 1 als begründet erweisen, dann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Diese Kosten sind im Verwaltungsweg einzubringen. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, dann hat die Behörde die Kosten zu tragen.
§ 18
Zuständigkeit
(1) Als Behörde ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich Klärschlamm, Abwässer- und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges Material oder Kompost aufgebracht werden. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes den Betreiber der Anlage verpflichten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Anlage. Liegt diese außerhalb Niederösterreichs, treffen die Bestimmungen des Gesetzes subsidiär den Nutzungsberechtigten und die Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Aufbringungsgrundstück.
(2) Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz haben dingliche Wirkung.
§ 19
Übertretungen und Strafen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
den Vorschriften der Klärschlammverordnung (§ 8) zuwiderhandelt;
Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden (§ 7 Abs. 7) sowie
kein Qualitätssicherungssystem nach § 7 Abs. 8 anwendet.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 20
Sonstige Maßnahmen
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 19 ist dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Aufbringungsgrundstückes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, rechtswidrig aufgebrachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereinigung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne - und Teich- räumgut, sonstige aufgebrachte Materialien oder Komposte zu entfernen. Ist eine Entfernung nicht mehr möglich, dann hat der Auftrag jedenfalls die Herstellung eines Zustandes durch solche Maßnahmen zu umfassen, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gewährleisten.
(2) Über die im Abs. 1 hinaus angeführten Maßnahmen kann die Behörde auch
ein zeitlich begrenztes oder dauerndes Aufbringungsverbot verfügen,
anordnen, unter welchen eingeschränkten Voraussetzungen Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges aufgebrachtes Material oder Kompost aufgebracht werden darf und
Bodenverbesserungsmaßnahmen vorschreiben.
§ 21
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: