LRNI_2014043•NÖ PFLICHTSCHULGESETZ
LRNI_2014043NÖ PFLICHTSCHULGESETZGazette16.05.2014
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5000-28
Titel
NÖ PFLICHTSCHULGESETZ
Ausgabedatum
16.05.2014
NÖ PFLICHTSCHULGESETZ
5000-0
Stammgesetz
7/73
1973-02-15
Blatt 1-23
5000-1
Teilaufhebung
116/76
1976-12-03
Blatt 15
5000-2
95/77
1977-09-01
Blatt 1, 1a, 4-12, 12a, 12b, 15-17, 19
5000-3
138/79
1979-09-17
Blatt 5, 7, 8, 10, 11
5000-4
102/81
1981-09-10
Blatt 4, 9, 10, 11, 12b, 22
5000-5
111/83
1983-08-31
Blatt 3, 5-11, 11a, 15-17
5000-6
96/86
1986-09-24
Blatt 4, 5, 5a, 7, 8, 8a, 10, 11, 11a, 17
5000-7
57/88
1988-06-30
Blatt 3, 4, 5, 5a, 7, 8, 8a, 10, 16, 17
5000-8
Druckfehlerberichtigung
113/90
1990-11-14
Blatt 4
5000-9
120/92
1992-09-24
Blatt 2, 5, 5a, 6, 6a, 8, 8a, 9, 10, 10a, 11a, 12a, 16, 16a, 22
5000-10
115/94
1994-09-21
Blatt 1, 1a, 2-5, 5a, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 10a, 15, 16, 17, 17a
5000-11
58/96
1996-06-20
Blatt 2, 3, 6, 10, 11a, 12a, 14
5000-12
70/97
1997-07-11
Blatt 1, 1a, 2, 4, 5a, 7, 8, 8a, 9, 10a, 11, 11a, 12, 14
5000-13
115/98
1998-08-07
Blatt 19
5000-14
80/99
1999-07-15
Blatt 1a, 2, 3, 4, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 10a, 11, 13, 14, 19
5000-15
2/02
2002-01-30
Blatt 13, 14
5000-16
53/03
2003-07-25
Blatt 19, 20, 21
5000-17
75/05
2005-08-31
Blatt 1, 2, 7, 8, 8a, 8b, 10, 10a, 11, 11a
5000-18
45/06
2006-06-30
Blatt 1, 1a-1d, 2-5, 5a, 6, 7, 8a, 8b, 9, 10, 10a, 11, 11a, 13, 17, 18, 20, 22-25
5000-19
26/07
2007-03-30
Blatt 1c, 5, 5a, 6a, 7, 8, 8a, 10, 11, 11a, 15
5000-20
60/07
2007-07-31
Blatt 10, 17, 18, 19
5000-21
10/09
2009-02-12
Blatt 1,1b, 1d, 2, 3, 4, 5, 6a, 8, 8a, 11, 13, 17, 19, 20, 22
5000-22
52/09
2009-05-26
Blatt 1c
5000-23
68/10
2010-08-31
Blatt 6a, 8, 11, 16a
5000-24
8/11
2011-01-20
Blatt 5, 6, 12, 12b, 13, 14
5000-25
125/11
2011-12-09
Blatt 1c, 5a
5000-26
111/12
2012-08-30
Blatt 1, 1c, 1d, 2, 5, 6a, 7, 8, 8a, 8a/1, 8a/2, 8b, 9, 10, 11, 11a, 12, 23
5000-27
74/13
2013-11-18
Blatt 1a, 1b, 15, 18, 22, 24
5000-28
43/14
2014-05-16
Blatt 1, 1c, 1d, 2, 4, 5, 5a, 6, 6a, 7, 8, 8a, 8a/1, 8a/2, 10, 10a, 11, 11a, 12, 12a, 14, 16, 18, 23
Ausgegeben am16.05.2014
Jahrgang 201443. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. März 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes
Artikel I
Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Die Landesrätin:Schwarz
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
– Anwendungsbereich
§ 2
– Begriffe
§ 3
– Gesetzlicher Schulerhalter
§ 3a
– Bezeichnung von Schulen
§ 4
– Errichtung
§ 5
– Erhaltung
§ 6
– Stillegung, Auflassung und Aufhebung
§ 7
– Schutz des Lebens und der Gesundheit derLandeslehrer
§ 8
– Schulsprengel
§ 9
– entfällt
§ 10
– Stiftungen und Schulpatronate
§ 11
– Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen undUnentgeltlichkeit des Unterrichtes
§ 11a
– Führung von alternativen Pflichtgegenständen,Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und einesFörderunterrichts
§ 11b
– Führung ganztägiger Schulformen
§ 11c
– Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen
§ 11d
– Lehrereinsatz an Pflichtschulen
§ 12
– Aufsicht
§ 13
– Verfahrensbestimmungen
§ 14
– Eigener Wirkungsbereich
II. Hauptstück
Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen
Abschnitt I
Volksschulen
§ 15
– Aufbau
§ 16
– Organisationsformen
§ 17
– Voraussetzung für die Errichtung
§ 18
– Schulsprengel
§ 19
– Lehrer
§ 20
– Klassenschülerzahl
§ 20a
– Unterricht in Schülergruppen
Abschnitt II
Neue NÖ Mittelschulen
§ 21
– Aufbau
§ 22
– Organisationsformen und Sonderformen
§ 23
– Voraussetzungen für die Errichtung und Schulsprengel
§ 24
– Lehrer
§ 25
– Klassenschülerzahl und Unterricht in Schülergruppen
§ 26
– Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung undSport
Abschnitt IIa
Hauptschulen
§ 26a
– Aufbau
§ 26b
– Organisationsformen
§ 26c
– Sonderformen
§ 26d
– Voraussetzung für die Errichtung
§ 26e
– Schulsprengel
§ 26f
– Lehrer
§ 26g
– Klassenschülerzahl und Unterricht in Schülergruppennach Leistungsgruppen
§ 26h
– Unterricht in Schülergruppen
§ 26i
– Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung undSport
Abschnitt III
Sonderschulen
§ 27
– Aufbau
§ 28
– Organisationsformen
§ 29
– Voraussetzung für die Errichtung
§ 30
– Schulsprengel
§ 31
– Lehrer
§ 32
– Klassenschülerzahl
§ 32a
– Unterricht in Schülergruppen
§ 32b
– Unterricht in Schülergruppen nach Leistungsgruppen
§ 32c
– Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung undSport
Abschnitt IV
Polytechnische Schulen
§ 33
– Aufbau
§ 34
– Organisationsformen
§ 35
– Voraussetzung für die Errichtung
§ 36
– Schulsprengel
§ 37
– Lehrer
§ 38
– Klassenschülerzahlen
§ 38a
– Unterricht in Schülergruppen
§ 38b
– Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung undSport
Abschnitt V
Schülerheime
§ 39
– Errichtung
§ 40
– Erhaltung
Abschnitt VI
Schulgemeinden
§ 41
– Bildung, Änderung und Auflösung
§ 42
– Vertretung
Abschnitt VII
Schulerhaltung
§ 43
– Zuständige Organe
§ 44
– Schulaufwand
§ 45
– Kosten der Schülerbeförderung
§ 46
– Aufteilung des Schulaufwandes
§ 47
– Übereinkommen
§ 48
– Vorschreibung und Einhebung derSchulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
§ 49
– Schulaufwand für Sonderschulen und selbständigePolytechnische Schulen des Landes
§ 50
– Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
§ 51
– Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler
§ 52
– Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
§ 53
– Schulerhaltungsbeiträge für sonstigesprengelangehörige Schüler
§ 54
– Einbringung der Schulerhaltungsbeiträge undSchulumlagen
§ 55
– entfällt
III. Hauptstück
Berufsbildende öffentliche Pflichtschulen (Berufsschulen)
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
§ 56
– Aufbau
§ 57
– Organisationsformen
§ 58
– Voraussetzung für die Errichtung
§ 59
– Schulsprengel
§ 60
– Lehrer
§ 61
– Klassenschülerzahl
§ 61a
– Unterricht in Schülergruppen
§ 61b
– Unterricht in Schülergruppen nach Leistungsgruppen
Abschnitt II
Schülerheime
§ 62
– Errichtung
§ 63
– Erhaltung
Abschnitt III
Schulerhaltung
§ 64
– Schulaufwand
§ 65
– Schulerhaltungsbeiträge
§ 66
– Vorschreibung und Einhebung derSchulerhaltungsbeiträge
§ 67
– entfällt
§ 68
– Einbringung der Schulerhaltungsbeiträge
Abschnitt IV
Gewerblicher Berufsschulrat
§ 69
– Gewerblicher Berufsschulrat
§ 70
– Aufgaben
§ 71
– Organe
§ 72
– Kollegium
§ 73
– Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 74
– Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 75
– Aufgaben des Kollegiums
§ 76
– Obmann
§ 77
– Amt des Gewerblichen Berufsschulrates
§ 78
– Geschäftsführung
§ 79
– Schriftliche Ausfertigungen
§ 80
– Aufsicht
§ 81
– Aufwand
IV. Hauptstück
Medienzentrum
§ 82
– NÖ Medienzentrum (NÖ-Media)
V. Hauptstück
Schulbau
§ 83
– Unterbringung von Schulen
§ 84
– Schulliegenschaft
§ 85
– Schulbauplatz, Raum- und Lehrmittelerfordernis
§ 86
– Bauliche Gestaltung und Ausstattung
§ 87
– Fertigstellung, Verwendung und Widmung
§ 88
– Klassenzimmer und Gruppenraum
§ 89
– Turnsaal
§ 90
– Lehrerzimmer
§ 91
– Belichtung
§ 92
– Raumtemperatur
§ 93
– Schülerheime
VI. Hauptstück
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 94
– Übergangsbestimmungen
§ 95
– Aufhebung älteren Rechts
I. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet auf die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) und die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie auf öffentliche Schülerheime Anwendung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, die Bundesberufsschule für Uhrmacher in Karlstein, öffentliche Praxisschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind.
§ 2
Begriffe
(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(1a) (entfällt)
(2) Unter Errichtung einer Schule oder eines Schülerheimes ist ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.
(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.
(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:
(5) Unter Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist zu verstehen:
(6) Die Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.
(7) Die Stillegung einer Schule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule.
(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.
(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet.
(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfaßt, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.
(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.
(12) Zumutbar ist der Schulweg, wenn er von den Schülern ohne körperliche Überforderung und ohne Gefährdung ihrer Leistungsfähigkeit in der Schule zurückgelegt werden kann. Jedenfalls ist der Schulweg zumutbar, wenn bei Benützung eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs Schüler der ersten bis vierten Schulstufe nicht länger als eine halbe Stunde und Schüler ab der fünften Schulstufe nicht länger als eine Stunde benötigen, um die Schule zu erreichen. Der Schulweg ist auch zumutbar, wenn Verkehrsmittel des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht oder nicht für den ganzen Schulweg zur Verfügung stehen und dieser möglichst innerhalb einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(13) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie z.B. “Schüler”, “Lehrer”, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders bestimmt.
§ 3
Gesetzlicher Schulerhalter
(1) Gesetzliche Schulerhalter sind:
(2) Der Schulerhalter der Volksschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Vorschulklasse. Der Schulerhalter der Neuen NÖ Mittelschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Neuen NÖ Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung. Der Schulerhalter der Hauptschule ist auch Schulerhalter der am Standort geführten Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.
(4) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen dem Schulerhalter, sonst dem Land.
§ 3a
Bezeichnung von Schulen
Schulen haben die jeweilige gesetzlich geregelte schulartspezifische Bezeichnung zu führen. Der gesetzliche Schulerhalter kann nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses insbesondere eigennamenähnliche Bezeichnungen oder solche, die auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisen, verwenden. Die Verwendung oder die Änderung einer Bezeichnung sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Verwendung oder die Änderung der Bezeichnung binnen 6 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn diese gegen den öffentlichen Anstand oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
§ 4
Errichtung
(1) Die Errichtung einer Pflichtschule sowie die Bestimmung einer allgemeinbildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
(2) Für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat (Kollegium) anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 17, 23, 29 oder 35 nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
(3) Für die Errichtung, Standortverlegung oder Änderung der Bezeichnung einer berufsbildenden Pflichtschule ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 58 nicht gegeben sind oder bereits errichtete Schulen derselben Art in ihrem Bestand oder ihrer Organisationsform gefährdet sind.
(4) Die Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt auf Antrag eines Schulerhalters oder mehrerer Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium). Im Verfahren sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. Der Antrag ist beim Landesschulrat bis 31. März für das kommende Schuljahr einzubringen.
(5) Errichtet das Land als gesetzlicher Schulerhalter eine allgemeinbildende oder berufsbildende Pflichtschule, ist keine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Vor der Errichtung sind jedoch der Landesschulrat (Kollegium), bei berufsbildenden Pflichtschulen auch die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören.
§ 5
Erhaltung
(1) Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2) Im Falle des § 8 Abs. 7 ist die Aufteilung des Schulaufwandes durch Vereinbarung mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen.
§ 6
Stillegung, Auflassung und Aufhebung
(1) Eine allgemeinbildende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn:
(2) Eine Stillegung ist ferner nur zulässig, wenn die Unterbringung der Schüler in anderen Schulen möglich ist und ihnen der Schulweg zugemutet werden kann.
(3) Die Stillegung einer Schule ist von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium) und des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu verfügen.
(3a) Baulichkeiten und Liegenschaften stillgelegter Schulen, die für Schulzwecke gewidmet sind, können einer Verwendung für andere Zwecke zugeführt werden, wenn nach Ende der Stillegung die Verwendung für Schulzwecke wiederhergestellt werden kann.
(4) Die Landesregierung hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Auflassung einer Pflichtschule zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn dadurch für die betroffenen Schüler der Schulweg nicht mehr zumutbar ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist bei einer allgemeinbildenden Pflichtschule der Landesschulrat (Kollegium), bei einer berufsbildenden Pflichtschule sind auch die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Gewerbliche Berufsschulrat anzuhören.
(5) Die Landesregierung hat über Antrag des gesetzlichen Schulerhalters die Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform zu bewilligen. Vor Erteilung der Bewilligung sind der Landesschulrat (Kollegium) und die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
(6) Ist eine der Voraussetzungen für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule (§ 17, § 23, § 29 und § 35) oder einer berufsbildenden Pflichtschule (§ 58) weggefallen, kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei einer berufsbildenden Pflichtschule auch nach Anhörung der Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie des Gewerblichen Berufsschulrates die Auflassung der Schule von amtswegen anordnen.
§ 7
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer
Das NÖ Landesbediensteten-Schutzgesetz – LSG, LGBl. 2015, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststellen die Pflichtschulen und als Bedienstete die in einem öffentlichrechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Lehrer für Pflichtschulen anzusehen und Vorkehrungen im Rahmen der Schulerhaltung vom gesetzlichen Schulerhalter zu treffen sind. Die im § 18 LSG vorgesehene Überprüfung obliegt dem Bürgermeister bzw. dem Verbandsobmann.
§ 8
Schulsprengel
(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3) Der Schulsprengel besteht aus
(4) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für berufsbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium), die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und der Gewerbliche Berufsschulrat (Kollegium) sind anzuhören.
(7) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen.
(8) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9) Als sprengelangehörig gelten Schüler
(10) Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11) Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. Für die Sprengelangehörigkeit von Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, i. d.F. BGBl. Nr. 161/1987, zum Besuch einer berufsbildenden Pflichtschule berechtigt sind, ist abweichend von Abs. 8 zweiter Satz deren Wohnort maßgeblich.
(12) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen
– der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule,
– der Leitung der sprengelfremden Schule,
– der Wohngemeinde und
– des Schulerhalters der sprengelfremden Schule
einzuholen hat.
Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde.
Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn
(13) Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14) Bei berufsbildenden Pflichtschulen treten im Abs. 12 an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde der Gewerbliche Berufsschulrat, an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde und ist Abs. 13 nicht anzuwenden.
§ 9
(entfällt)
§ 10
Stiftungen und Schulpatronate
(1) Rechte auf Zuwendungen, die stiftungsgemäß oder durch Privatrechtstitel Schulen gewidmet sind, gehen auf den gesetzlichen Schulerhalter über, und es ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren. Verpflichtungen aus einem Schulpatronat sind jedoch erloschen.
(2) Schulpatronate, die mit Schulen verbunden sind, sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.
§ 11
Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen und Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
(3) Aus zwingenden organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt und die gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schulen gewährleistet ist.
(4) Vor Festlegung der Geschlechtertrennung hat die Landesregierung den gesetzlichen Schulerhalter und den Landesschulrat (Kollegium) anzuhören.
(5) Der Besuch der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschule ist für alle Schüler unentgeltlich. Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen dürfen Beiträge eingehoben werden. Die Beiträge bestehen aus dem Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung (ausgenommen in den Lernzeiten ganztägiger Schulformen) sowie dem Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung. Der Verpflegungsbeitrag hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Die Beiträge sind vom Schulerhalter durch Verordnung festzulegen, dürfen höchstens kostendeckend sein und haben auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.
(6) An berufsbildenden sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen kann ein Lern- und Arbeitsmittelbeitrag eingehoben werden. Den Beitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.
(7) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag darf den auf einen Schüler entfallenden Teil des im abgelaufenen Jahr in sämtlichen niederösterreichischen Berufsschulen entstandenen Gesamtaufwandes für verbrauchte Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen.
Die Landesregierung hat die Höhe des Beitrages nach Anhörung des Gewerblichen Berufsschulrates durch Verordnung festzusetzen.
(8) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag fließt dem Land zu. Der Anspruch auf diesen Beitrag ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 11a
Führung von alternativen Pflichtgegenständen,
Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts
(1) An öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen sind, ist
Anmeldungen. Unterschreitet die Zahl der Teilnehmer die Mindestzahl der erforderlichen Anmeldungen um mehr als 3 – sofern diese Mindestzahl unter 12 liegt, um mehr als 2 –, so darf der Freigegenstand oder die unverbindliche Übung nicht mehr weitergeführt werden; ein alternativer Pflichtgegenstand darf in der 9. Schulstufe bei mindestens 12 Anmeldungen abgehalten werden; an den Neuen NÖ Mittelschulen, den Hauptschulen und den Sonderschulen mit Lehrplan der Neuen NÖ Mittelschule bzw. der Hauptschule dürfen die alternativen Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles Werken dann geführt werden, wenn ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahlen (§§ 20 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 32) nicht unterschritten wird oder sich mindestens ein Drittel der Schüler der betreffenden Klasse anmeldet;
(1a) In den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 können an öffentlichen Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülern Sprachförderkurse vom Landesschulrat eingerichtet werden, welche höchstens zwei Unterrichtsjahre dauern und auch schul- oder schulartübergreifend geführt werden können.
(2) Für den Fall, dass die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich alle Schüler einer Klasse oder jene Schüler, für die dieser Unterrichtsgegenstand lehrplanmäßig vorgesehen ist, anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Erreichung der Mindestzahlen können die Schüler mehrerer Klassen der Schule oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden; auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. Dieser hat auch über die Zusammenfassung mehrerer Klassen von Berufsschulen zu entscheiden.
§ 11b
Führung ganztägiger Schulformen
(1) Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen. Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.
(3) Eine Klasse darf mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
(4) Die Tagesbetreuung darf bei getrennter Abfolge auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(5) Die Zahl der Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung soll 25 und darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschreiten.
(6) Für die Tagesform kann vom Schulerhalter ein Lehrer oder Erzieher als Leiter bestellt werden.
(7) Werden vom Land über die hiezu landesgesetzlich berufenen Behörden Lehrer für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung beigestellt, so hat der Schulerhalter dem Land den anfallenden Aufwand zu ersetzen.
(8) Wird ein vom Land gemäß Abs. 7 beigestellter Lehrer zum Leiter der Tagesbetreuung bestellt, so hat der Schulerhalter weiters den sich aus der Bestellung des betreffenden Lehrers zum Leiter der Tagesbetreuung zusätzlich ergebenden Aufwand zu ersetzen.
(9) Die Ersatzleistungen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Schulerhalter in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für das 1. Semester des Schuljahres bis 31. März und für das 2. Semester des Schuljahres bis zum 30. September vorzuschreiben. Der vorgeschriebene Betrag wird mit dem Ablauf von 4 Wochen nach der Erlassung des Bescheides fällig.
§ 11c
Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen
(1) An einzelnen Schulen kann von den Bestimmungen der § 11a Abs. 1 lit.a und b
§ 11a Abs. 2
§ 20a Abs. 1 und 2
§ 26 Abs. 3 und 4
§ 26a Abs. 1
§ 32a Abs. 1, 3 und 4
§ 32b
§ 38 Abs. 2
§ 38a Abs. 1
abgegangen werden, wenn der Schule die entsprechenden Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen, wobei die Mindestzahl drei nicht unterschritten werden darf.
(2) Die Festlegung obliegt dem Schulforum, bzw. in Polytechnischen Schulen dem Schulgemeinschaftsausschuß.
§ 11d
Lehrereinsatz an Pflichtschulen
(1) Dem Landesschulrat steht bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den allgemeinbildenden Pflichtschulen als Rahmen der vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigte bzw. vorläufig genehmigte Landeslehrerstellenplan zur Verfügung. Innerhalb dieses Gesamtrahmens stellt der Landesschulrat die für die Unterrichtsgestaltung erforderlichen Lehrerplanstellen zur Verfügung.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß bei der Disposition über den Lehrereinsatz an den berufsbildenden Pflichtschulen anzuwenden.
§ 12
Aufsicht
(1) Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, finden auf die Aufsicht über die gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 bei Besorgung der in § 14 bezeichneten Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sinngemäß Anwendung.
(2) Der Landesschulrat hat Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und durch entsprechende Anträge an die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Schulen gemäß den §§ 17, 23, 29 und 35 errichtet werden und in ihrem Bestand erhalten bleiben, sowie dass Schulen gemäß § 6 stillgelegt oder aufgelassen werden.
(3) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den Landesschulrat anzuhören.
§ 13
Verfahrensbestimmungen
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.
(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinn des § 7 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer abzuschließen.
§ 14
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener gemäß §§ 40, 45, 46, 48, 50 bis 54, 65, 66 und 68 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
II. Hauptstück
Allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen
Abschnitt I
Volksschulen
§ 15
Aufbau
(1) Die Volksschule umfaßt die Grundstufen I und II.
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen.
(5) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes sind Kinder der Vorschulstufe in einer Vorschulklasse oder gemeinsam mit der 1. Schulstufe oder gemeinsam mit der 1. und 2. Schulstufe zu unterrichten.
(6) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(7) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse). Die Herabsetzung der gesetzlichen Klassenschülerhöchstzahl bedarf der Bewilligung des Landesschulrates nach Anhörung des Sonderpädagogischen Zentrums.
(8) In Volksschulklassen können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet werden (Integrationsklasse).
§ 16
Organisationsformen
(1) Die Volksschule ist in der Grundstufe I
(2) Schulstufen einer Volksschule können benachbarten Volksschulen zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.
(3) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen der Landesschulrat nach Anhörung seines Kollegiums sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.
(4) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.
§ 17
Voraussetzung für die Errichtung
(1) Volksschulen haben überall zu bestehen, wo sich im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Volksschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter mit Bewilligung der Landesregierung, welche den Landesschulrat (Kollegium) zu hören hat, eine Volksschule auf Zeit errichten oder von der nächstgelegenen Volksschule eine Klasse in das betreffende Gebiet so verlegen, dass den Kindern der Besuch der Schule auch im Winter möglich ist (Expositurklasse).
§ 18
Schulsprengel
(1) Für jede Volksschule ist ein Pflichtsprengel festzusetzen; für die Vorschulklasse kann ein vom Pflichtsprengel der Volksschule abweichender Pflichtsprengel festgesetzt werden.
(2) Die Schulsprengel sind so festzusetzen, dass sie lückenlos aneinandergrenzen, ein regelmäßiger Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder möglich ist und jede unnötige Belastung der gesetzlichen Schulerhalter vermieden wird.
§ 19
Lehrer
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Schüler der Vorschulstufe (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für Volksschulen sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes und bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.
(4) In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.
§ 20
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen einer Vorschulklasse – darf 25 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten.
(2) In Integrationsklassen, in denen drei bis fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kann der Landesschulrat die gesetzliche Klassenschülerhöchstzahl bis auf 20 herabsetzen. Jedenfalls darf in solchen Klassen die Klassenschülerhöchstzahl 24, bei fünf Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22, nicht überschritten werden. In Integrationsklassen, in denen ein oder zwei Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kann die Klassenschülerhöchstzahl – im Regelfall auf 24 – herabgesetzt werden. Bei der Herabsetzung ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. In diesen Fällen dürfen die zugewiesenen Lehrerplanstellen nicht überschritten werden.
(3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.
§ 20a
Unterricht in Schülergruppen
(1) Der Unterricht kann in den Gegenständen
statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern. Im Gegenstand Lebende Fremdsprache kann der Unterricht in Klassen mit Schülern der 3. und 4. Schulstufe bei einer Mindestzahl von 20 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern es die räumlichen und personellen Gegebenheiten der betreffenden Schule erlauben.
(2) In den Gegenständen Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Geometrisches Zeichnen, Technisches Werken, Textiles Werken und Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer Schulen unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl nach Abs. 1 zusammengefaßt werden.
Abschnitt II
Neue NÖ Mittelschulen
§ 21
Aufbau
(1) Die Neue NÖ Mittelschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe). Eine Zusatzbezeichnung im Sinne des § 3a ist zulässig.
(2) Die Schüler der Neuen NÖ Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen unterrichtet werden (Integrationsklasse).
§ 22
Organisationsformen und Sonderformen
(1) Neue NÖ Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
(2) Schulstufen einer Neuen NÖ Mittelschule können einer benachbarten Neuen NÖ Mittelschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.
(3) Als Sonderformen können Neue NÖ Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(4) Über die Organisationsform und die Bewilligung zur Führung einer Sonderform nach den örtlichen Erfordernissen hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.
§ 23
Voraussetzung für die Errichtung und Schulsprengel
(1) Neue NÖ Mittelschulen haben überall zu bestehen, wo sich in einem geschlossenen Gebiet im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 165 Kinder befinden, denen der Besuch einer anderen Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist. Jedenfalls ist Kindern, die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnen, der Besuch der Neuen NÖ Mittelschule oder der Hauptschule unter Berücksichtigung eines zumutbaren Schulweges zu gewährleisten.
(2) Für jede Neue NÖ Mittelschule ist ein Pflicht- und allenfalls ein Berechtigungssprengel festzusetzen. Ist der Schulweg zumutbar, so sind Pflichtsprengel festzusetzen, andernfalls Berechtigungssprengel. Die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen entsprechen den Schulsprengeln der Hauptschulen und haben lückenlos aneinanderzugrenzen.
§ 24
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen NÖ Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.
(2) Für Neue NÖ Mittelschulen sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.
(3) § 19 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 25
Klassenschülerzahl und Unterricht in Schülergruppen
(1) Die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.
(3) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
(4) Der Unterricht kann in den Gegenständen
statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen NÖ Mittelschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.
§ 26
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Dabei können auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit dadurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in der Sonderform der Neuen NÖ Mittelschule (besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z.B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
Abschnitt IIa
Hauptschulen
§ 26a
Aufbau
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind in Klassen zusammenzufassen.
(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).
(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Hauptschulklassen unterrichtet werden (Integrationsklasse).
(5) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 26 Abs. 3) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(6) Um in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bildung von Schülergruppen für jede Leistungsgruppe zu ermöglichen, können Klassen einer Hauptschule unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden.
Liegen diese Hauptschulen im selben Sprengel, so erfolgt die Zuweisung durch den Landesschulrat nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.
Liegen diese Hauptschulen in verschiedenen Sprengeln, so sind diese unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 zu vereinigen.
§ 26b
Organisationsformen
(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
(2) Schulstufen einer Hauptschule können einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.
(3) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.
§ 26c
Sonderformen
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(2) Die Bewilligung zur Führung einer Sonderform erteilt nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).
§ 26d
Voraussetzung für die Errichtung
Hauptschulen haben überall zu bestehen, wo sich in einem geschlossenen Gebiet im Bereich eines zumutbaren Schulweges nach einem dreijährigen Durchschnitt mindestens 165 hauptschulfähige Kinder befinden, denen der Besuch einer Neuen NÖ Mittelschule oder einer anderen Hauptschule trotz Einsatzes eines Verkehrsmittels des Linien- oder Gelegenheitsverkehrs nicht zumutbar ist. Jedenfalls ist Kindern, die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnen, der Besuch der Neuen NÖ Mittelschule oder der Hauptschule unter Berücksichtigung eines zumutbaren Schulweges zu gewährleisten.
§ 26e
Schulsprengel
(1) Für jede Hauptschule ist ein Pflicht- und allenfalls ein Berechtigungssprengel festzusetzen.
(2) Ist der Schulweg zumutbar, so sind Pflichtsprengel festzusetzen, andernfalls Berechtigungssprengel. Die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen entsprechen den Schulsprengeln der Hauptschulen und haben lückenlos aneinanderzugrenzen.
§ 26f
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.
(2) Für Hauptschulen sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.
(3) § 19 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 26g
Klassenschülerzahl und Unterricht in Schülergruppen nach
Leistungsgruppen
(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.
(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind im Hinblick auf die Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 25 nicht überschreiten und soll 10 nicht unterschreiten. In Schülergruppen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf die in Abs. 2 festgelegte Klassenschülerzahl nicht überschritten werden.
(4) Auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen überschreiten, wenn der Schule die erforderlichen Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen und die vorgesehene Mindestschülerzahl nicht unterschritten wird.
(5) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
§ 26h
Unterricht in Schülergruppen
(1) Der Unterricht kann in den Gegenständen
Mindestzahl von
20 Schülern
Mindestzahl von
16 Schülern
Mindestzahl von
19 Schülern
statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes nach Geschlechtern. In Einführung in die Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht soviele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Hauptschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist.
§ 26i
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Dabei können auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit dadurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in der Sonderform der Hauptschule (besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z.B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
Abschnitt III
Sonderschulen
§ 27
Aufbau
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme der nächstniedrigeren
oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen NÖ Mittelschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau dieser Schulen insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.
§ 28
Organisationsformen
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als
Im Falle der Z. 2 ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 16 Abs. 1 und 3 Anwendung.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
(3) Die im Abs. 2 unter Z. 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, “Neue NÖ Mittelschule”, “Hauptschule” bzw. “Polytechnische Schule” in den Fällen der Z. 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten, Heilpädagogischen Stationen und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen NÖ Mittelschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung, dass der Bestand von zwei Klassen oder Kursen auf Dauer zu erwarten ist, ist eine “Heilstättenschule” zu führen.
(5) Bei der Führung von Sonderschulen gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 9 nach dem Lehrplan der Neuen NÖ Mittelschulen oder der Hauptschulen sind die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.
(6) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(7) Jeder Sonderschulklasse kann auch eine Abteilung für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden, jeder Klasse der Allgemeinen Sonderschule oder angeschlossenen Klassen der Allgemeinen Sonderschule außerdem noch eine Abteilung für schwerstbehinderte Kinder.
(8) An Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß den die Schulpflicht regelnden Vorschriften eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Kurse durchgeführt werden.
(9) § 16 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
§ 29
Voraussetzung für die Errichtung
(1) Sonderschulen oder an Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen anderer Art angeschlossene Sonderschulklassen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderungsart entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. § 2 Abs. 12 findet unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart sinngemäß Anwendung.
(2) Sonderschulklassen haben zu bestehen, wenn die nach § 32 vorgesehenen Klassenschülerzahlen für die betreffende Behinderungsart erreicht werden.
(3) Sonderschulen haben zu bestehen, wenn entsprechend den Klassenschülerzahlen Bedarf für zwei Sonderschulklassen gegeben ist oder an einer Volksschule, einer Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule zwei Sonderschulklassen mindestens durch fünf Jahre geführt werden und ihr Bestand gesichert erscheint.
§ 30
Schulsprengel
(1) Für jede selbständige Sonderschule ist ein Pflichtsprengel und allenfalls ein Berechtigungssprengel festzusetzen. Ist der Schulweg zumutbar, so sind Pflichtsprengel festzusetzen, andernfalls Berechtigungssprengel. Die Schulsprengel der einzelnen Arten der Sonderschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.
(2) Sind einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule anderer Art Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Landesregierung kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 12 und die Behinderungsart erweitern oder einengen.
§ 31
Lehrer
Die Vorschriften des § 19, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 1 und 2 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
§ 32
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.
(3) Die Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich
(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass
(5) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.
(6) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
§ 32a
Unterricht in Schülergruppen
(1) In der Allgemeinen und in der an der Heilpädagogischen Station eingerichteten Sonderschule sowie in der Sondererziehungsschule kann der Unterricht in den Gegenständen
statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.
(2) In diesen Gegenständen und in Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die jeweiligen Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(3) In der Sonderschule für körperbehinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Technisches Werken, Textiles Werken und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 11 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern eine Teilung nicht bereits bei einer niedrigeren Schülerzahl erforderlich ist. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. In den Pflichtgegenständen Ernährung und Haushalt, Informatik und Einführung in die Informatik kann bei einer Mindestzahl von 9 Schülern der Unterricht statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.
(4) In der Sonderschule für schwerstbehinderte und mehrfach behinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt bei einer Mindestzahl von 8 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.
§ 32b
Unterricht in Schülergruppen nach Leistungsgruppen
An den im § 28 Abs. 3 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen ist vom Landesschulrat
(Kollegium) unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse festzulegen. Dabei darf das Verhältnis der gesetzlichen Klassenschülerhöchstzahlen zur Mindestzahl nicht günstiger sein als bei einer Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die im § 32 Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen.
§ 32c
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 26b gilt für den Unterricht ab der fünften Schulstufe sinngemäß.
Abschnitt IV
Polytechnische Schulen
§ 33
Aufbau
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 38 Abs. 2) zusammengefaßt werden; eine derartige Zusammenfassung kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen, sofern an der betreffenden Polytechnischen Schule nur eine Klasse geführt wird.
§ 34
Organisationsformen
(1) Polytechnische Schulen sind als selbständige Polytechnische Schulen zu führen, wenn voraussichtlich für die Dauer von fünf Jahren der Bestand von mindestens zwei Klassen gesichert ist.
(2) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
(3) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung der Kollegien des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.
§ 35
Voraussetzung für die Errichtung
Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl von 30 Schülern in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass alle schulpflichtigen Kinder im 9. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können.
§ 36
Schulsprengel
(1) Für eine selbständige Polytechnische Schule ist ein Pflichtsprengel festzusetzen.
(2) Für Polytechnische Schulen, die einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule angeschlossen sind, ist der Schulsprengel dieser Schule auch der Pflichtsprengel der Polytechnischen Schule, sofern nicht ein anderer Sprengel festgesetzt wird.
(3) Die Sprengel der Polytechnischen Schulen sind unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 12 so festzusetzen, dass sie lückenlos aneinandergrenzen.
§ 37
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.
(3) § 19 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 38
Klassenschülerzahlen
(1) Die Klassenschülerzahl an Polytechnischen Schulen darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten. Bei der Teilung einer Klasse ist auf die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.
(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind bei Führung von Leistungs- oder Interessensgruppen Schülergruppen einzurichten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf an den betreffenden Schulen 25 nicht überschreiten und soll 10 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen überschreiten, wenn der Schule die entsprechenden Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen und die vorgesehene Mindestschülerzahl nicht unterschritten wird. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen. Die Bestimmung des § 26 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5) Bei Polytechnischen Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 32 genannten Klassenschülerzahlen.
(6) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulererhalter anzuhören hat.
§ 38a
Unterricht in Schülergruppen
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport kann in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen bei einer Mindestzahl von 20 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden. Bei alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen bestimmt der Schulgemeinschaftsausschuß, ob der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Dabei ist auf die zugewiesenen Lehrerstunden, die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Schüler mehrerer Klassen einer Schule und mehrerer Schulen können in alternativen Pflichtgegenständen und in Bewegung und Sport zusammengefaßt werden, soweit die im Abs. 1 und im § 38 genannte Schülerzahl nicht überschritten wird.
§ 38b
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 26b gilt sinngemäß, wobei an Polytechnischen Schulen, die in organisatorischem Zusammenhang mit einer Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule geführt werden, die Zusammenfassung mit Schülern der 8. Schulstufe möglich ist, soweit die im § 38 bzw. § 38a genannte Schülerzahl nicht überschritten wird.
Abschnitt V
Schülerheime
§ 39
Errichtung
(1) Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes obliegen dem gesetzlichen Schülerheimerhalter. Die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat (Kollegium) anzuhören.
(2) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.
(3) Ein Schülerheim ist einer zu errichtenden Neuen NÖ Mittelschule, Hauptschule oder Sonderschule anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler des Berechtigungssprengels ermöglicht wird und die Anzahl der für das Schülerheim in Betracht kommenden Schüler die Errichtung und den Betrieb des Schülerheimes wirtschaftlich rechtfertigt.
(4) Ein Schülerheim ist einer selbständigen Polytechnischen Schule des Landes anzugliedern, wenn erst dadurch der Besuch der Schule durch Schüler der Polytechnischen Schule ermöglicht wird.
(5) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung jener Volksschulen, Neuen NÖ Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder selbständigen Polytechnischen Schulen verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.
(6) Auf die Schülerheime finden die Bestimmungen der §§ 6, 7, 12, 13 und 14 Anwendung.
§ 40
Erhaltung
(1) Der gesetzliche Schülerheimerhalter kann die mit der Errichtung, Erhaltung – ausgenommen die Kosten nach Abs. 2 – und Auflassung eines Schülerheimes verbundenen Kosten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, die für die Tragung der Kosten des Schulaufwandes gelten, auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden umlegen.
(2) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler kann der gesetzliche Schülerheimerhalter einen für die Beitragspflichtigen wirtschaftlich allgemein zumutbaren Beitrag für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einheben. Dieser Beitrag ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung allgemein festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, falls nicht das Land gesetzlicher Schülerheimerhalter ist.
(3) Beitragspflichtig sind jene Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Der Beitrag ist bescheidmäßig vorzuschreiben, wobei unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie des Lernerfolges des Schülers auch Ermäßigungen vorgesehen werden können.
Abschnitt VI
Schulgemeinden
§ 41
Bildung, Änderung und Auflösung
(1) Für jede Volksschule, Neue NÖ Mittelschule, Hauptschule und Sonderschule, sowie für jede selbständige Polytechnische Schule, deren Schulsprengel über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist eine Schulgemeinde zu bilden; dies gilt nicht für Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist.
(2) Eine Schulgemeinde ist nur zu bilden, wenn im Zeitpunkt der Ausschußbildung neben der Sitzgemeinde anderen beteiligten Gemeinden gemäß § 42 Abs. 3 ein Vertreter im Schulausschuß zukommt.
(3) Für mehrere Schulen der gleichen Art ist nur eine Schulgemeinde zu bilden, wenn ihre Schulsprengel dasselbe Gebiet umfassen.
(4) Die Bildung, Änderung und Auflösung der Schulgemeinden hat nach Anhören der beteiligten Gemeinden und des Landesschulrates (Kollegium) gleichzeitig mit der Festsetzung des Schulsprengels durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.
(5) Wird eine Schulgemeinde aufgelöst, so haben sich die Gemeinden, die der Schulgemeinde angehört haben, über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auseinanderzusetzen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach der Auflösung nicht zustande, dann hat die nach der Sitzgemeinde der Schule zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde nach Anhören der anderen beteiligten Gemeinden das
gemeinsame Vermögen im Verhältnis der eingebrachten Anteile aufzuteilen.
§ 42
Vertretung
(1) Organe der Schulgemeinde sind der Obmann (Obmannstellvertreter) und der Schulausschuß.
(2) Jedem Schulausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) Die Anzahl der Vertreter nach Abs. 2 Z. 1 richtet sich nach der Zahl der Schüler, die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre vor der Ausschußbildung die Schule besucht haben oder besuchen hätten können, wenn der Sprengel in dem zum Zeitpunkt der Ausschußbildung festgesetzten Ausmaß bereits bestanden hätte. Demnach entsenden die Gemeinden bei einem Schulbesuch
bis 100 Kinder
zusammen 7 Vertreter,
bis 300 Kinder
zusammen 9 Vertreter,
bis 500 Kinder
zusammen 11 Vertreter,
bis 700 Kinder
zusammen 13 Vertreter,
und von mehr als 700 Kindern
zusammen 15 Vertreter.
Für die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind die Bestimmungen der §§ 52 ff. der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen Gemeinden nach Abs. 3 ist derart vorzugehen, dass zuerst die Anzahl der Vertreter, die einerseits auf die Sitzgemeinde und andererseits auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit entfallen, ermittelt wird. Erst dann wird die so ermittelte Anzahl der Vertreter, die auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden entfallen, auf diese selbst aufgeteilt.
(5) Die Vertreter werden vom Gemeinderat gewählt und müssen in den Gemeinderat, der sie entsendet, wählbar sein. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 98 bis 106 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß. Bei Ausscheiden eines Vertreters aus dem Schulausschuß ist die Besetzung der frei gewordenen Stelle binnen einem Monat in gleicher Weise vorzunehmen.
(6) Wenn einer zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinde gemäß Abs. 3 kein Vertreter zukommt oder wenn eine Gemeinde in sonstiger Weise beteiligt ist, wird sie im Schulausschuß durch den Bürgermeister oder den von ihm bestimmten Vertreter, der in den Gemeinderat wählbar sein muß, mit beratender Stimme vertreten.
(7) Der Vertreter nach Abs. 2 Z. 3 wird durch die zuständige Kirche oder Religionsgesellschaft berufen.
(8) Die Personen nach Abs. 2 Z. 2 bis 4 haben kein Stimmrecht.
(9) Die Schulausschüsse sind vom Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Ablauf der nach § 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zulässigen äußersten Frist zu der konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung nach den Bestimmungen der §§ 98 bis 100 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, einen Obmann, der ein Vertreter der Sitzgemeinde sein muß und dem in jedem Falle ein Stimmrecht zusteht, einen Obmannstellvertreter, einen Kassier und einen Schriftführer zu wählen. Das Wahlergebnis ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(10) Die Funktionsperiode der Schulausschüsse ist gleich jener der Gemeinderäte in Niederösterreich. Außerdem endet sie dann, wenn eine Änderung des Sprengels eine andere Zusammensetzung des Schulausschusses zur Folge hat. Ein Schulausschuß kann sich auch selbst vorzeitig auflösen; zu einem solchen Auflösungsbeschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Neubildung des Schulausschusses hat in jedem Fall binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die laufenden Geschäfte sind jedoch bis zur Neubildung vom alten Schulausschuß weiterzuführen.
(11) Mit der Auflösung eines Gemeinderates erlischt die Funktion der Mitglieder, die von dem betreffenden Gemeinderat entsendet wurden. Bis zur Neuwahl der Mitglieder vertritt das gemäß § 94 Abs. 3 und 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde berufene Organ die Gemeinde im Schulausschuß mit so vielen Stimmen, als der Gemeinde Vertreter zukommen.
(12) Die Mitglieder des Schulausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Obmann des Schulausschusses gebührt, sofern er keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1, 2 oder 3 Z. 2 oder § 15 Abs. 1 oder 3 Z. 1 bis 4 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, hat, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Entschädigung des Bürgermeisters der Sitzgemeinde. Die Entschädigung ist von den beteiligten Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 46 aufzubringen. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat der Schulausschuß auf die Arbeitsbelastung des Obmannes Bedacht zu nehmen.
(13) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, sind sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt VII
Schulerhaltung
§ 43
Zuständige Organe
(1) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.
(2) Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist.
(3) Dem Schulausschuß sind mit beratender Stimme beizuziehen:
(4) Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, das jeweilige Stadtrecht tritt.
§ 44
Schulaufwand
(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung gemäß § 5 zu decken.
(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:
§ 45
Kosten der Schülerbeförderung
Kosten der Schülerbeförderung sind, sofern nicht nach bundesgesetzlichen Vorschriften Ersatz geleistet wird, vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen; § 46 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 46
Aufteilung des Schulaufwandes
(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3) Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4) Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen.
Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.
(5) Liegt ein gemeinsamer Schulaufwand mehrerer gesetzlicher Schulerhalter vor und können sich diese bis zur Erstellung des Voranschlages über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so ist das Aufteilungsverhältnis auf Antrag einer beteiligten Gemeinde von der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid festzusetzen.
§ 47
Übereinkommen
(1) Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2) Übereinkommen gemäß Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 48
Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge
und Schulumlagen
(1) Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.
(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
§ 49
Schulaufwand für Sonderschulen und selbständige
Polytechnische Schulen des Landes
Den Schulaufwand für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen des Landes hat das Land als gesetzlicher Schulerhalter zu tragen.
§ 50
Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
(1) Für Schüler, die gemäß § 8 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
§ 51
Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler
(1) Werden durch Anordnung des Landesschulrates Schüler einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schul-
erhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.
(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
§ 52
Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2) Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3) Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(4) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
§ 53
Schulerhaltungsbeiträge für sonstige
sprengelangehörige Schüler
(1) Für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
§ 54
Einbringung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Rückständige Schulerhaltungsbeiträge, Schulumlagen und Beiträge gemäß §§ 40 Abs. 3 und 45 sind im Verwaltungswege einzubringen.
§ 55
(entfällt)
III. Hauptstück
Berufsbildende öffentliche Pflichtschulen
(Berufsschulen)
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
§ 56
Aufbau
Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 232/1978) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
§ 57
Organisationsformen
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
(4) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann der Landesschulrat anläßlich der Festlegung des Beginnes und Endes des Lehrganges gemäß § 5 Abs. 4 des NÖ Schulzeitgesetzes, LGBl. 5015, eine Unterbrechung des Lehrganges anordnen. Im Falle einer Unterbrechung ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
§ 58
Voraussetzung für die Errichtung
(1) Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl von 30 Schülern in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
§ 59
Schulsprengel
(1) Für die Sprengelangehörigkeit maßgebend ist bei
(2) Für die lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist der Schulsprengel das Bundesland Niederösterreich oder ein Teil desselben; in diesem Fall haben die Sprengel lückenlos aneinander zu grenzen.
(3) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn dadurch die Klassenschülerhöchstzahl überschritten oder eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn die Lehrbetriebsgemeinde sich nicht verpflichtet, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
(4) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Wohngemeinde die Lehrbetriebsgemeinde tritt.
(5) Für die Aufnahme nicht schulpflichtiger Personen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der höchstens kostendeckende Beitrag anstelle von der Lehrbetriebsgemeinde von der Wohngemeinde zu leisten ist.
§ 60
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für berufsbildende Pflichtschulen zuständig.
(3) § 19 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
§ 61
Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten; Ausnahmen aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.
§ 61a
Unterricht in Schülergruppen
Der Unterricht kann
statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, wobei keine Schülergruppe weniger als zehn Schüler umfassen darf.
§ 61b
Unterricht in Schülergruppen nach Leistungsgruppen
In den Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts können im Hinblick auf die Leistungsgruppen bei mindestens 20 Schülern zwei Schülergruppen, bei mindestens 40 Schülern drei Schülergruppen gebildet werden. An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen; hiebei gelten als Parallelklassen alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen; dabei gelten als Parallelklassen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.
Abschnitt II
Schülerheime
§ 62
Errichtung
(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Berufsschule bestehen.
(2) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschule verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.
(3) § 39 Abs. 1, 3 und 6 findet sinngemäß auf die für Berufsschulen bestimmten Schülerheime Anwendung.
§ 63
Erhaltung
Zur Bestreitung der Kosten (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung) der in einem Schülerheim untergebrachten Schüler hat der gesetzliche Heimerhalter von den Beitragspflichtigen einen kostendeckenden Beitrag einzuheben. Beitragspflichtig sind jene Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Leistungspflicht bleibt unberührt.
Abschnitt III
Schulerhaltung
§ 64
Schulaufwand
(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge und Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 11 Abs. 6 und 7) zu decken.
(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten
§ 65
Schulerhaltungsbeiträge
(1) Zur Deckung des Schulaufwandes hat der gesetzliche Schulerhalter von den beteiligten Lehrbetriebsgemeinden des Schulsprengels Schulerhaltungsbeiträge einzuheben.
(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen etc.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3) Lehrbetriebsgemeinde ist jene zum Schulsprengel gehörende Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Lehrlings befindet. Bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.
(4) Die Schulerhaltungsbeiträge bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach der Zahl der jeweils am 1. Februar des laufenden Jahres in den einzelnen Lehrbetriebsgemeinden beschäftigten berufsschulpflichtigen Lehrlinge aufzuteilen. Den Aufwand für die Errichtung und Instandhaltung der Lehrwerkstätten an diesen Berufsschulen sowie die Beistellung der Lehr- und Lernmittel hat das Land zu tragen.
(5) Die Schulerhaltungsbeiträge bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind nach der Zahl der Lehrgangsteilnehmer, die innerhalb des Schuljahres die lehrgangsmäßigen Berufsschulen besucht haben, auf die zum Schulsprengel gehörenden Lehrbetriebsgemeinden aufzuteilen.
§ 66
Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beteiligten Gemeinden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Schuljahres die Schulerhaltungsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Leistung ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Die nach § 65 Abs. 4 und 5 errechneten Schulerhaltungsbeiträge sind vom Gewerblichen Berufsschulrat vorzuschreiben.
(3) (entfällt)
§ 67
(entfällt)
§ 68
Einbringung der Schulerhaltungsbeiträge
Für die Einbringung rückständiger Schulerhaltungsbeiträge gilt § 54 sinngemäß.
Abschnitt IV
Gewerblicher Berufsschulrat
§ 69
Gewerblicher Berufsschulrat
Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ist ein Gewerblicher Berufsschulrat einzurichten.
§ 70
Aufgaben
Dem Gewerblichen Berufsschulrat obliegt die Besorgung der Aufgaben, die dem Land als gesetzlicher Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 für die Berufsschulen zukommen, ausgenommen:
§ 71
Organe
Organe des Gewerblichen Berufsschulrates sind das Kollegium und der Obmann (Obmannstellvertreter).
§ 72
Kollegium
(1) Dem Kollegium gehören als Mitglieder an:
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 müssen in den Landtag wählbar sein. Für die Mitglieder sind in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Verhinderungsfall hat sich ein Mitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Organisation (Partei, Behörde, Institut oder Interessensvertretung) nominiert oder entsendet ist wie das zu vertretende Mitglied. Die Landesschulinspektoren für die Berufschulen, die Berufschulinspektoren und der Amtsleiter des Gewerblichen Berufsschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.
(3) Werden Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 zu Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z. 1 bestellt, so ruhen auf die Dauer der Bestellung ihre Rechte als Mitglieder mit beratender Stimme.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Obliegenheiten auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums wahrzunehmen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kollegiums innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(6) Wird das Recht zur Bestellung oder Nachbestellung eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z. 1 nicht rechtzeitig ausgeübt (Abs. 5 und § 73 Abs. 2), dann hat die Landesregierung die noch fehlenden Mitglieder ohne weitere Bindung, jedoch unter Bedachtnahme auf die vom Gewerblichen Berufsschulrat zu besorgenden Aufgaben, zu bestellen.
(7) Die Konstituierung des Kollegiums obliegt der Landesregierung. Dabei führt jenes Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen betraut ist.
§ 73
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung des § 72 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
§ 74
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Mitglieder, die nicht Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft oder Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder einer Interessensvertretung sind, sowie der Obmann und der Obmannstellvertreter haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbeamten (DPL 1972, LGBl. 2200).
§ 75
Aufgaben des Kollegiums
(1) Dem Kollegium obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß § 70, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird; insbesondere
(2) Das Kollegium kann mit Zustimmung der Landesregierung die Besorgung einzelner bestimmter Aufgaben gemäß § 70 aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens sowie der Kostenersparnis dem Obmann übertragen. Die Übertragung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 76
Obmann
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind aus den Mitgliedern gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(2) Dem Obmann obliegt
(3) Erachtet der Obmann einen Beschluß des Kollegiums für gesetzwidrig, so hat er vor dessen Durchführung unverzüglich die Entscheidung der Landesregierung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(4) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Obmann auch Aufgaben des Kollegiums zu besorgen und diesem hierüber unverzüglich zu berichten.
(5) Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten.
(6) Der Obmann hat vor Erstellung der Tagesordnung und Erledigung gemäß Abs. 4 den Obmannstellvertreter anzuhören.
§ 77
Amt des Gewerblichen Berufsschulrates
Die Geschäfte des Gewerblichen Berufsschulrates sind durch das Amt des Gewerblichen Berufsschulrates zu besorgen. Vorstand des Amtes ist der Obmann. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Gewerblichen Berufsschulrates ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsleiter zu bestellen.
§ 78
Geschäftsführung
(1) Die Sitzungen des Kollegiums werden vom Obmann unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 verlangt, hat der Obmann das Kollegium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 sowie der Obmann oder in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter anwesend sind. Dies gilt auch für Wahlen.
(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern und dem Obmann oder seinem Stellvertreter beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.
(4) Das Kollegium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kollegiums gefaßten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Obmann, je einem Vertreter der Parteien (§ 72 Abs. 1 Z. 1 lit.a) und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(6) Der Schriftführer ist im Falle seiner Verhinderung durch den Schriftführerstellvertreter zu vertreten. Der Schriftführer und der Schriftführerstellvertreter sind aus den Mitgliedern gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(7) Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich. Der Obmann kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Geschäftsordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 79
Schriftliche Ausfertigungen
(1) Bescheide, Verträge, Urkunden und sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Obmann oder dem von ihm ermächtigten Amtsleiter zu unterfertigen.
(2) Über die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung (Abs. 1) ist vom Obmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung sowie der Zeitpunkt des Beginnes oder des Widerrufes der Ermächtigung ersichtlich sein müssen. Eine
Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.
§ 80
Aufsicht
Die Landesregierung übt die oberbehördlichen Befugnisse aus.
§ 81
Aufwand
Den Aufwand für den Gewerblichen Berufsschulrat hat das Land zu tragen.
IV. Hauptstück
Medienzentrum
§ 82
NÖ Medienzentrum (NÖ-Media)
(1) Die Landesregierung hat
und
(2) Vor Errichtung des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen ist der Landesschulrat anzuhören.
(3) Die Kosten der Erhaltung (§ 2 Abs. 4) des NÖ Medienzentrums und der Außenstellen sind vorerst vom Land zu tragen und jährlich im nachhinein auf die beteiligten gesetzlichen Schulerhalter nach der Schülerzahl des letzten Schuljahres aufzuteilen (Medienbeitrag).
(4) Das notwendige Personal des Medienzentrums und der Außenstellen für Verwaltung, technischen Dienst und Medienbereitstellung hat das Land auf seine Kosten beizustellen.
(5) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Landesschulrates für das NÖ Medienzentrum und für die Außenstellen Leiter und pädagogische Mitarbeiter zu bestellen. Die Leiter tragen für die Dauer der Bestellung den Titel „Direktor des NÖ Medienzentrums“ bzw. „Direktor des Regional-Medienzentrums“ mit der Bezeichnung der Außenstelle.
(6) Berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie sonstige Bildungseinrichtungen können durch das Medienzentrum betreut werden. In einem solchen Fall sind Vereinbarungen über die Höhe der zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des dadurch entstehenden Aufwandes abzuschließen.
(7) Das NÖ Medienzentrum (NÖ Media) tritt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten der Landesbildstelle ein.
V. Hauptstück
Schulbau
§ 83
Unterbringung von Schulen
Schulen sind in Gebäuden unterzubringen, die ausschließlich Schulzwecken dienen. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, die vorher den Landesschulrat zu hören hat.
§ 84
Schulliegenschaft
Die Schulliegenschaft muss so groß sein, dass darauf das Schulgebäude mit einem entsprechend großen Vorplatz, die erforderlichen Nebengebäude, Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit der Turn- und Spielplatz mit den erforderlichen Anlagen errichtet werden können. Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen.
§ 85
Schulbauplatz, Raum- und Lehrmittelerfordernis
(1) Die Feststellung der Eignung einer Liegenschaft als Bauplatz für ein zu erbauendes Schulgebäude oder ein zur Schule gehörendes Nebengebäude, sowie die Ermittlung des Raumerfordernisses obliegen der Landesregierung. Diese hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Schulkommission (Abs. 2) einzuholen; die Schulkommission hat vor Erstattung ihres Gutachtens einen Augenschein vorzunehmen.
(2) Der Schulkommission haben anzugehören:
(3) Sowohl zum Augenschein als auch zu den Beratungen der Schulkommission sind der gesetzliche Schulerhalter, die Schulsitzgemeinde und der zuständige Dienststellenausschuss der Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen zu laden.
(4) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Gruppenräume, Sonderunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Leiterzimmer, Lehrerzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.
(5) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.
§ 86
Bauliche Gestaltung und Ausstattung
(1) Schulgebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Pädagogik und der Technik und nach den statischen und konstruktiven Erfordernissen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen ihrer Art zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich baubiologischer Aspekte, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(3) Der Bauplan zur Herstellung sowie zu jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes, dessen Nebengebäude oder sonstiger Schulliegenschaften bedarf – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – der Genehmigung der Landesregierung, die vorher den Landesschulrat zu hören hat.
(4) Schulen haben mit all jenen Räumlichkeiten ausgestattet zu sein, die zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlich sind. In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen. Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenzimmer richtet sich nach der Schulart sowie nach der Zahl der Schüler in den abgelaufenen 5 Schuljahren und derjenigen Schüler, die voraussichtlich in den kommenden 5 Schuljahren die Schule besuchen werden. Für jede Klasse ist ein eigenes Klassenzimmer vorzusehen.
(5) Zusätzlich zu den Klassen- und Gruppenräumen sind grundsätzlich in Volksschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik und ein Sonderunterrichtsraum, in Neuen NÖ Mittelschulen und Hauptschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik, ein Physiksaal, eine Schulküche, ein EDV-Raum und ein Sonderunterrichtsraum, in Sonderschulen ein Werkraum Textil, ein Werkraum Technik, ein Therapieraum und eine Schulküche, in Polytechnischen Schulen ein EDV-Raum, ein Sonderunterrichtsraum und Werkstätten für die Fachbereiche vorzusehen. In jeder Schulart ist weiters ein Turnsaal entsprechend der Schulgröße vorzusehen.
(6) In allen Klassenräumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(7) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule je ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.
§ 87
Fertigstellung, Verwendung und Widmung
(1) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn der Schulerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen untersagt wird. Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht konsensgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung nach Anhörung des Landeschulrates die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die für Schulzwecke gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann die Widmung von Baulichkeiten, Teilen davon, Liegenschaften und Liegenschaftsteilen für Schulzwecke nur mit Bewilligung der Landesregierung aufheben. Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anzuordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind. Vor Erteilung der Bewilligung bzw. vor Aufhebung von Amts wegen hat die Landesregierung bei allgemeinbildenden Pflichtschulen den Landesschulrat, bei berufsbildenden Pflichtschulen auch den Gewerblichen Berufsschulrat anzuhören.
(4) Bei Auflassung einer Schule erlischt die Widmung der Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke.
§ 88
Klassenzimmer und Gruppenraum
(1) Für Klassenzimmer ist eine Raumgröße von mindestens 2 m² pro Schüler vorzusehen, wobei die schulartspezifischen Klassenschülerhöchstzahlen heranzuziehen sind. Klassenzimmer sollen demnach etwa 60 m², Gruppenräume etwa 40 m² groß sein.
(2) Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.
(3) In Klassenzimmern und Gruppenräumen dürfen Garderoben nicht vorgesehen werden.
§ 89
Turnsaal
(1) Für jeden Turnsaal müssen ein Geräteraum, die erforderliche Anzahl an Dusch- und Umkleideräumen, ein Turnlehrerzimmer mit Dusche, ein Raum für den Schularzt sowie zwei nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen vorgesehen werden.
(2) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen, wobei das Betreten des sonstigen Schulgebäudes durch schulfremde Personen zu verhindern ist.
§ 90
Lehrerzimmer
Ein Lehrerzimmer muss mindestens 4 m² pro Lehrer aufweisen.
§ 91
Belichtung
(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z.B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(2) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.
(3) Fenster in den Unterrichtsräumen sind mit Drehsperren auszustatten.
§ 92
Raumtemperatur
In Unterrichtsräumen soll während der Unterrichtszeit die Temperatur ungefähr 20 Grad Celsius, in Turnsälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.
§ 93
Schülerheime
Die Bestimmungen der §§ 83 bis 86 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.
VI. Hauptstück
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 94
Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schülerheime und Schulgemeinden sowie die festgesetzten Schulsprengel gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und festgesetzt.
(2) Der auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften eingerichtete Gewerbliche Berufsschulrat gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingerichtet; die Organe gemäß § 71 sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen.
(3) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Organe der Schulgemeinden gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.
(4) Rechte und Pflichten bestehender gesetzlicher Schulerhalter bleiben bis zur Neubildung erforderlicher Schulgemeinden nach diesem Gesetz aufrecht; die Neubildung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
§ 95
Aufhebung älteren Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: