LRNI_2014075•NÖ GVG 2007
LRNI_2014075NÖ GVG 2007Gazette20.08.2014
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6800-5
Titel
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Ausgabedatum
20.08.2014
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
6800-0
Stammgesetz
88/06
2006-09-26
Blatt 1-20
6800-1
76/08
2008-09-11
Blatt 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 12a, 14
6800-2
139/09
2009-11-30
Blatt 7, 9
6800-3
87/11
2011-06-20
Blatt 3, 5, 12
6800-4
94/13
2013-11-20
Blatt 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19
6800-5
75/14
2014-08-20
Blatt 7, 9
Ausgegeben am20.08.2014
Jahrgang 201475. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Juli 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, wird wie folgt geändert:
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landesrat:Pernkopf
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
§ 2
Geltungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
Rechtserwerb an land- undforstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 5
Ausnahmen
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
Behörde und Verfahren im land- undforstwirtschaftlichen Grundverkehr
§ 7
Zuständigkeit
§ 8
Landesverwaltungsgericht
§ 9
Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung
§ 10
Antrag
§ 11
Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde
§ 14
Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftlichesGrundstück vorliegt
Rechtserwerb durch ausländischePersonen
§ 15
Gleichstellung
§ 16
Verordnungsermächtigung der Landesregierung
§ 17
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 18
Ausnahmen
§ 19
Genehmigungsvoraussetzungen
Behörde und Verfahren beimRechtserwerb durch ausländischePersonen
§ 20
Zuständigkeit
§ 22
Antrag
§ 23
Verfahren vor der Landesregierung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 25
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 26
Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung
§ 27
Unwirksamkeit der Eintragung
§ 28
Rückabwicklung
Zwangsversteigerungen
§ 29
Verständigung der Bezirksbauernkammer und derBehörde
§ 30
Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 31
Erneute Versteigerung
§ 32
Verfahren bei Überboten
§ 33
Entscheidung der Grundverkehrsbehörden
Freiwillige Feilbietung
§ 34
Freiwillige Feilbietung
Feststellungsklage
§ 35
Feststellungsklage
Bedingungen, Auflagen undVerwaltungsabgaben
§ 36
Bedingungen und Auflagen
§ 37
Verwaltungsabgaben
Straf-, Übergangs- undSchlussbestimmungen
§ 38
Strafbestimmungen, Nutzungsverbot
§ 39
Übergangsbestimmungen
§ 40
Schlussbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
Ziel des Gesetzes ist
§ 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.
Rechtserwerb an land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
(1) Folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:
(2) Andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).
§ 5
Ausnahmen
(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4, wenn
benötigt wird und dies von der nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde bestätigt wird;
(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
Behörde und Verfahren im land- und
forstwirtschaftlichen Grundverkehr
§ 7
Zuständigkeit
(1) Am Sitz der Bezirkshauptmannschaften
wird jeweils eine Grundverkehrsbehörde eingerichtet. Die Grundverkehrsbehörde trägt die Bezeichnung “Grundverkehrsbehörde” mit dem Namen der Sitzgemeinde als Zusatz.
(2) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
(3) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshauptmannschaften:
(4) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
(5) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde St. Pölten umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
(6)
Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
(7) Liegt die vertragsgegenständliche Liegenschaft in zwei oder mehreren Sprengeln, so richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Sprengel sich die Liegenschaft ihrer katastralen Fläche nach zum Großteil im Landesgebiet befindet.
(8) Die Grundverkehrsbehörde leitet der Bezirkshauptmann, an dessen Sitz diese eingerichtet ist. Dieser Bezirkshauptmann hat auch die Geschäfte der Grundverkehrsbehörde zu führen. § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, gelten sinngemäß.
§ 8
Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus zwei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft. Der oder die Vorsitzende können auch gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.
(2) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen sind auf Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die über einschlägige land- und forstwirtschaftliche Kenntnisse verfügen.
(3) Den fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt höchstens das Zweifache der Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
(5) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein Rechtsgeschäft über ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück zugrunde liegt, das zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist und liegt dafür eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich vor, hat das Landesverwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer für Niederösterreich einzuholen.
§ 9
Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung
(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter oder Ortsvertreterin zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein.
(2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörde und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 10
Antrag
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
(2) Die Vertragsparteien sind bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
(3) Der Behörde sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
(4) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z. 1 und 2 erforderlich ist.
§ 11
Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde
(1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.
(3) Die Anmeldefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
(4) Die Gemeinden haben ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
(5) Die Kundmachung ist von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
(7) Die Bezirksbauernkammer hat
(8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde keine Verständigung gemäß Abs. 7 ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
(9) Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Verständigung gemäß Abs. 7 ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
(10) Die in den Abs. 5 und 7 geregelten Aufgaben der Bezirksbauernkammer sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
§ 12
(entfällt)
§ 13
(entfällt)
§ 14
Feststellung, ob ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt
(1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt,
entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt.
(2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.
Rechtserwerb durch ausländische Personen
§ 15
Gleichstellung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtserwerb durch ausländische Personen gelten nicht für
§ 16
Verordnungsermächtigung der Landesregierung
Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.
§ 17
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
(1) Unter Lebenden geschlossene Rechtsgeschäfte bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie folgende Rechtserwerbe durch ausländische Personen zum Gegenstand haben:
(2) Andere Rechtsgeschäfte bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).
§ 18
Ausnahmen
(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 17, wenn
(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.
§ 19
Genehmigungsvoraussetzungen
Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur erteilen, wenn
Behörde und Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische
Personen
§ 20
Zuständigkeit
Behörde ist die Landesregierung.
§ 21
(entfällt)
§ 22
Antrag
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss bei der Landesregierung schriftlich um Genehmigung ansuchen. Für Ansuchen vor Errichtung einer Urkunde gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Behörde ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z. 3 erforderlich ist.
§ 23
Verfahren vor der Landesregierung
(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.
§ 24
(entfällt)
Gemeinsame Bestimmungen
§ 25
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.
§ 26
Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung
(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch die rechtskräftige Genehmigung angeschlossen ist. Der Umstand, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, ist durch eine rechtskräftige Entscheidung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt.
(2) Ist der Erwerber oder die Erwerberin eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft, ein Verein, eine Stiftung oder ein Fonds, und handelt es sich dabei nicht um eine ausländische Person im Sinne des § 3 Z. 6, so haben deren statutengemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe dem Grundbuchsgericht eine eidesstattliche Erklärung darüber abzugeben, sofern eine solche gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthalten ist.
(3) Für die eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.
§ 27
Unwirksamkeit der Eintragung
(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Eintragung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung im Grundbuch durchgeführt wurde, hat die Behörde von Amts wegen mit Bescheid ein Verfahren einzuleiten, in dem geprüft wird, ob die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft vorliegt. Gleichzeitig hat sie den Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin aufzufordern, binnen vier Wochen den Antrag auf Genehmigung des Rechtserwerbes einzubringen.
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.
(3) Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die nach dem Zeitpunkt der Anmerkung bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen, wenn
(5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder endet ein Verfahren nach Abs. 1 und 2 dahingehend, dass eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist, hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen; das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen.
§ 28
Rückabwicklung
(1) Wird eine Eintragung ins Grundbuch nach § 27 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, darf der Veräußerer oder die Veräußerin die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach einer Anmerkung nach § 27 Abs. 2, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Unterlassung der fristgerechten Antragstellung gemäß § 25 rechtsunwirksam, darf der Veräußerer oder die Veräußerin die Rückabwicklung dem Erwerber oder der Erwerberin gegenüber verweigern, wenn er oder sie weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorgelegen sind.
(3) Wird die Einverleibung eines Rechtsvorganges nach § 27 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer oder die Veräußerin, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde oder einer der Vertragsparteien vom Exekutionsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers oder der Veräußerin nach Abs. 2 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers oder der Erwerberin.
Zwangsversteigerungen
§ 29
Verständigung der Bezirksbauernkammer und der Behörde
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken gemäß § 3 Z. 1 bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Bezirksbauernkammer zuzustellen. Die Bezirksbauernkammer ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Bezirksbauernkammer ist auch vom Ergebnis der Schätzung zu verständigen. Die Erteilung des Zuschlages ist der Grundverkehrsbehörde zuzustellen.
§ 30
Verfahren bei Zuschlagserteilung
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der oder die Meistbietende ist aufzufordern, binnen vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass der Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zu, ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
(4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens an das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine erneute Versteigerung (§ 31) erforderlich, weil der oder die Meistbietende der ersten Versteigerung die Anträge nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt hat, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
§ 31
Erneute Versteigerung
(1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen.
(2) Ein Antrag auf Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit gemäß §§ 5 Abs. 1 oder 18 Abs. 1, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.
(3) Wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, gilt die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.
(4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist.
(6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Person um eine Zulassung auf, hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.
(7) Im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
§ 32
Verfahren bei Überboten
(1) Vor der Verständigung des Erstehers oder der Ersteherin von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter oder die Überbieterin aufzufordern, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die Rechtsübertragung an den Überbieter oder die Überbieterin keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid der Behörde nicht zu, hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.
§ 33
Entscheidung der Grundverkehrsbehörden
Für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z. 1 und 4 keine Anwendung.
Freiwillige Feilbietung
§ 34
Freiwillige Feilbietung
Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191ff des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.
Feststellungsklage
§ 35
Feststellungsklage
(1) Die Landesregierung darf bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, zuständigen ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
(2) Die Erhebung der Klage ist auf Antrag der Landesregierung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.
Bedingungen, Auflagen und Verwaltungsabgaben
§ 36
Bedingungen und Auflagen
(1) Die Behörde darf die Genehmigung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 geschützten Interessen erforderlich ist. Insbesondere darf sie vorschreiben, dass der Erwerber oder die Erwerberin innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage darf eine Kaution vorgeschrieben werden.
(2) Die Behörde darf eine Auflage mit Bescheid aufheben oder die Frist zu ihrer Erfüllung verlängern, wenn die Durchsetzung der Auflage oder die Frist für den Verpflichteten oder die Verpflichtete aufgrund von Umständen, die ohne sein oder ihr Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Zur Feststellung, ob die Bedingung oder die Auflage erfüllt oder ob die Erklärung eingehalten wurde, hat der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin auf Verlangen Auskunft zu geben.
(4) Eine Kaution ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers oder der Erwerberin in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes angemessenen Höhe bis zu 20 % des vereinbarten Entgeltes oder, wenn kein Entgelt vereinbart ist, bis zu 75.000 Euro zu bemessen.
(5) Die Kaution kann durch ein Einlagebuch eines zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Geldinstitutes oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Kaution bei Verfall zu bezahlen.
(6) Die Kaution verfällt zugunsten des Landes, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin die Auflage vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt. Die Behörde hat den Eintritt des Verfalles mit Bescheid festzustellen. Die Kaution ist frei, wenn die Auflage erfüllt ist oder aufgehoben wird.
(7) Die aus einer Genehmigung, einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung oder Zulassungsbewilligung erwachsenen Pflichten des Erwerbers oder der Erwerberin gehen auf die Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen über.
§ 37
Verwaltungsabgaben
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin hat für die Durchführung der Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Im Fall des Eigentumserwerbes, der Einräumung des Fruchtgenussrechtes, der Bestandnahme und der Einräumung oder Übertragung eines Baurechtes ist das Ausmaß nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen. Umfasst der Gegenstand des Rechtsgeschäftes auch Grundstücke, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, hat die Gegenleistung bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe insoweit außer Betracht zu bleiben, als sie dem Wert dieser Grundstücke entspricht.
(2) Eine Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten,
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38
Strafbestimmungen, Nutzungsverbot
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Abs. 1 Z. 1 mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Grundverkehrsbehörde mit einer Geldstrafe bis €
21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(5) Werden durch die vorzeitige Nutzung Grundverkehrsinteressen verletzt, hat die Grundverkehrsbehörde gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin, ungeachtet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, mit Bescheid ein Nutzungsverbot auszusprechen.
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Ausländergrundverkehrskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
§ 40
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, LGBl. 6800–3, außer Kraft.