LRNI_2014082•NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung
LRNI_2014082NÖ Landwirtschaftliche SchulorganisationsverordnungGazette30.10.2014
Gliederungszahl
5025/1-11
Titel
NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung
Ausgabedatum
30.10.2014
NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung
5025/1-0
Stammverordnung
92/97
1997-08-29
Blatt 1-17, Anlagen Blatt 18-38
5025/1-1
47/98
1998-03-25
Blatt 17
5025/1-2
92/99
1999-08-27
Blatt 22, 37
5025/1-3
73/00
2000-07-21
Blatt 5, 6, 8, Anlage Blatt 29
5025/1-4
63/01
2001-07-06
Blatt 6, Anlage Blatt 38
5025/1-5
94/02
2002-08-29
Blatt 1, 5-7, 10-15, 20, 30-35, 35a, 37, 38
5025/1-6
79/04
2004-09-30
Blatt 5, 6, 12, 30-34
5025/1-7
117/05
2005-12-22
Blatt 2, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 22, 32, 34
5025/1-8
54/07
2007-07-20
Blatt 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 18, 19, 20, 21, 22, 23-28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38
5025/1-9
111/09
2009-10-22
Blatt 3, 5, 6, 11, 35a
5025/1-10
67/14
2014-07-25
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15/17, Anlagen Blatt 18, 22, 23, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35a, 38
5025/1-11
82/14
2014-10-30
Blatt 2, 5, 6
Ausgegeben am30.10.2014
Jahrgang 201482. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Oktober 2014 aufgrund des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–11 , verordnet:
Änderung der NÖ Landwirtschaftlichen
Schulorganisationsverordnung
Artikel I
Die NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinSchwarz
Abschnitt I
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I: Inhaltsverzeichnis
§§
Abschnitt II:Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Fachrichtungen
1
Unterrichtsausmaß
2
Übertrittsmöglichkeiten
3
Stundentafeln
4
Unterricht in Schülergruppen und Kursform;Freigegenstände und Förderunterricht
5
Schulveranstaltungen
6
Abschnitt III:Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen
7
Fachrichtungen
8
Schulpflichtersetzende Fachschulen
10
Übertrittsmöglichkeiten
11
Landwirtschaftliche Praxis
12
Unternehmerausbildung
13
Meisterfachschule, Fachrichtung Landwirtschaft
14
Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau
15
Bauern- und Bäuerinnenschule
16
(entfällt)
17
Stundentafeln
18
Unterricht in Schülergruppen und Kursform;alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Förderunterricht
19
Schulveranstaltungen
20
Abschnitt IV: Abschlußprüfung zur Mittleren Reife
Abschlußprüfung zur Mittleren Reife
21
Prüfungskommission
22
Umfang
23
Prüfungsdauer
24
Prüfungsvorgang
25
Ergebnis
26
Abschnitt V: Schlußbestimmungen
Inkrafttreten; Aufhebung bisherigerVorschriften; Übergangsbestimmungen
27
Abschnitt II
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 1
Fachrichtungen
(1) In Niederösterreich bestehen folgende lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen jeweils ein Schülerheim angegliedert ist, mit den angeführten Fachrichtungen:
(2) Weiters besteht am Standort der Berufsschule Edelhof eine lehrgangsmäßige Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre mit folgenden Fachrichtungen:
– Landwirtschaft – Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement – Feldgemüsebau – Obstbau und Obstverwertung – Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft – Pferdewirtschaft – Geflügelwirtschaft – Imkerei – Forstwirtschaft – Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft – Landwirtschaftliche Lagerhaltung – Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung
(3) Eine teilweise oder gänzliche Verlegung einzelner Lehrgänge ist mit Genehmigung der Schulbehörde aus pädagogischen, räumlichen, entfernungs- oder ausstattungsbedingten Umständen an den Standort einer entsprechenden landwirtschaftlichen Fachschule zulässig.
(4) Die Berufsschule Edelhof ist der Fachschule Edelhof angeschlossen.
(5) Die Berufsschule Langenlois ist der Fachschule Langenlois angeschlossen.
§ 2
Unterrichtsausmaß
(1) Der Unterricht an Berufsschulen (ausgenommen Fachrichtung Gartenbau) hat in jeder Schulstufe zehn Wochen zu dauern.
(2) Der Unterricht an Berufsschulen für die Fachrichtung Gartenbau dauert in der ersten Schulstufe zwölf Wochen, in der zweiten Schulstufe acht Wochen und in der dritten Schulstufe acht Wochen; zusätzlich ist ein zweiwöchiger Vorbereitungskurs für die Facharbeiterprüfung durchzuführen.
(3) Der Unterricht an Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre hat acht Wochen zu dauern.
(4) An Berufsschulen gemäß Abs. 1 und 3 ist der Unterricht auf 5 Tage in der Woche zusammenzuziehen.
(5) Der Schulleiter kann über Antrag oder von Amts wegen Berufsschulpflichtige innerhalb eines Schuljahres in zwei aufeinanderfolgende Klassen einer Berufsschule einteilen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsschulpflicht oder der zeitgerechte Schulabschluß ermöglicht wird.
§ 3
Übertrittsmöglichkeiten
Ohne Ablegung einer Einstufungsprüfung ist folgender Übertritt zulässig:
nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe einer Berufsschule in die zweite Schulstufe einer Berufsschule anderer Fachrichtung;
nach erfolgreichem Abschluß der zweiten Schulstufe einer Berufsschule in die dritte Schulstufe einer Berufsschule anderer Fachrichtung (ausgenommen Fachrichtung Gartenbau).
§ 4
Stundentafeln
Für den Unterricht an den Berufsschulen werden die in der Anlage enthaltenen Stundentafeln erlassen. Die nachstehenden Anlagen bilden einen Bestandteil dieser Verordnung:
§ 5
Unterricht in Schülergruppen und Kursform; Freigegenstände
und Förderunterricht
(1) Bei jenen Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Schülergruppen” gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Die Schülerzahl einer Schülergruppe darf fünfzehn nicht überschreiten und acht nicht unterschreiten. Soferne pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern, kann die Schulbehörde eine Über- oder Unterschreitung dieser Zahlen zulassen. Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden.
(2) Eine Klasse darf im Unterrichtsgegenstand Englisch ab dem vierundzwanzigsten Schüler, im Unterrichtsgegenstand EDV ab dem neunzehnten Schüler und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Rechnen ab dem einunddreißigsten Schüler geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht erteilt werden könnte. Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen.
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, können als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Darüberhinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Die Anmeldung zu einem Freigegenstand ist in der zweiten und dritten Schulstufe nur möglich, wenn dieser Unterrichtsgegenstand auch in der ersten Schulstufe erfolgreich besucht worden ist.
(6) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von zwölf Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(7) Bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen derselben Schulstufe sind die Schüler in Unterrichtsgegenstände mit gleichartigen Lehrinhalten nach Möglichkeit zu einer Klasse zusammenzufassen.
(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Rechnen und Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden; die Mindestschülerzahl hiefür beträgt acht. Je Schulstufe darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs geführt werden, wobei ein Schüler höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf. Die Kursdauer darf je Pflichtgegenstand und Schulstufe höchstens zehn Unterrichtsstunden betragen.
§ 6
Schulveranstaltungen
(1) An Berufsschulen können in jeder Schulstufe folgende Schulveranstaltungen durchgeführt werden:
Lehrausgänge, Lehrfahrten und Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern) unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 36 Unterrichtsstunden.
(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrern (Erziehern) zu leiten; für je 18 bis 25 teilnehmende Schüler ist die Mitwirkung je eines Lehrers (Erziehers) erforderlich. Bei Schulveranstaltungen mit besonderen Sicherheitsanforderungen ist je 14 bis 17 teilnehmender Schüler ein Lehrer (Erzieher) notwendig.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung des Schulleiters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
Unterrichtes dient
beeinträchtigt wird
der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler sichergestellt ist
die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen
die körperliche Sicherheit, die Sittlichkeit der Schüler und der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gefährdet sowie
für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung
gegeben ist.
(4) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Schulveranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 % der Schüler der Klasse voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
Abschnitt III
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 7
Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen
Die Fachschulen werden in folgenden Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen geführt:
§ 8
Fachrichtungen
(1) Die Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen an den angeführten Standorten geführt:
(2) Allen Fachschulen (samt Expositur) ist ein Schülerheim angegliedert, den Fachschulen Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Hollabrunn (samt Außenstelle Retz), Krems, Langenlois, Mistelbach, Obersiebenbrunn, Pyhra, Tulln, Tullnerbach und Warth ein Lehr- und Versuchsbetrieb sowie den Fachschulen Gießhübl, Hollabrunn (samt Außenstelle Retz), Krems (samt Außenstelle Gumpoldskirchen), Langenlois, Mistelbach, Pyhra, Tulln und Warth ein Labor.
§ 9
(entfällt)
§ 10
Schulpflichtersetzende Fachschulen
(1) Schulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und auch die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können.
(2) Aufnahmevoraussetzung in das Modul 2 ist:
Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe I, Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft und Pferdewirtschaft:
erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer fachrichtungsgemäßen Fremdpraxis von mindestens 4 Monaten
Fachrichtungen Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement und Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement – Alternative Gegenstandsgruppe II: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer hauswirtschaftlichen Praxis von mindestens 2 Monaten, davon mindestens 1 Monat Fremdpraxis
Fachrichtung Gartenbau: erfolgreicher Abschluß des Moduls 1 und Absolvierung einer gartenbaulichen Praxis oder Lehre von mindestens 12 Monaten
erfolgreiche Absolvierung der dritten Schulstufe
einer landwirtschaftlichen Berufsschule (ausgenommen Fachrichtung Gartenbau)
Facharbeiterprüfung oder
des Moduls 1 der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Absolvierung einer landwirtschaftlichen Praxis von 3 Monaten (davon 1 Monat Fremdpraxis) und erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges in der Dauer von 144 Stunden
(3) In einer Klasse dürfen nur Schüler der gleichen Schulstufe unterrichtet werden. Alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtgegenstände) und Projektwochen dürfen auch schul- und klassenübergreifend geführt werden; an den Projektwochen dürfen auch Personen, die eine landwirtschaftliche Spezialausbildung anstreben, teilnehmen.
(4) An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht – ausgenommen an der Fachschule Langenlois – ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
§ 11
Übertrittsmöglichkeiten
Der Übertritt von einer schulpflichtersetzenden Fachschule in eine schulpflichtersetzende Fachschule anderer Fachrichtung ist ohne Ablegung einer Einstufungsprüfung zulässig:
nach erfolgreichem Abschluß der ersten Schulstufe in die zweite Schulstufe einer anderen Fachrichtung (ausgenommen Fachrichtung Gartenbau)
nach erfolgreichem Abschluß der zweiten Schulstufe in die zweite Schulstufe einer anderen Fachrichtung
§ 12
Landwirtschaftliche Praxis
(1) Die landwirtschaftliche Fremdpraxis muß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb absolviert werden. Geeignet ist ein Betrieb, wenn
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrbetrieb und der Betriebsführer als Lehrberechtigter (Ausbilder) anerkannt wurden (§ 8 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030), oder
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle als Lehrberechtigter (Ausbilder) anerkannt wurde oder selbst Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Facharbeiterabschluß ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung besitzt und von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt wurde, daß der Betrieb den Arbeitsschutzvorschriften der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, entspricht.
(2) Der Betriebsführer hat den Beauftragten der Schule (Schulbehörde) den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und sich zur Zusammenarbeit mit jenen bereitzuerklären. Er hat den Schüler in den Familienverband aufzunehmen und darf kein naher Verwandter des Schülers sein. Der Schüler ist verpflichtet, sich in die Lebensverhältnisse des Familienverbandes einzufügen.
(3) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet,
Einberufung zu besuchen,
Aufzeichnungen zu führen und
bei den Besuchen durch einen Beauftragten der Schule (Schulbehörde) mündlich über seine Tätigkeiten und seine Aufzeichnungen zu berichten.
(4) Der Schüler hat die Absolvierung der landwirtschaftlichen Praxis oder der gewerblichen Praxis/Lehre durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
§ 13
Unternehmerausbildung
(1) Aufnahmevoraussetzung in die Unternehmerausbildung (Modul 3) ist:
abgeschlossene Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren Schule oder des Moduls 2 mit Facharbeiterabschluß oder
(2) Der Unterricht darf aus organisatorischen und pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schüler auch am Abend und an schulfreien Tagen sowie in Kursform erfolgen.
§ 14
Meisterfachschule, Fachrichtung
Landwirtschaft
(1) Die Meisterfachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Schulstufen in der Dauer von jeweils acht Wochen; Ziel ist es, jenen Personen, die keine landwirtschaftliche Fachschule absolviert haben oder die ihr Wissen vervollkommnen wollen und die die Ablegung der Meisterprüfung anstreben, das hiefür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse bzw. durch eine Bestätigung über die absolvierte landwirtschaftliche Praxis nachzuweisen.
(4) Die Schulbehörde setzt den Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende in jeder Schulstufe nach pädagogischen und organisatorischen Kriterien fest. In jedem Schuljahr darf nur an einem Standort begonnen werden.
§ 15
Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau
(1) Die Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau, ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Teilen in der Dauer von jeweils vier Monaten; Ziel ist es, jenen Personen, die keine landwirtschaftliche Fachschule absolviert haben oder die ihr Wissen vervollkommnen wollen und die die Ablegung der Meisterprüfung anstreben, das hiefür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist die Ablegung einer Facharbeiterprüfung im Lehrberuf Gartenbau oder eine gleichwertige gartenbauliche Ausbildung.
(3) Die Schulbehörde setzt den Fachzweig, den Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende jedes Teiles nach pädagogischen und organisatorischen Kriterien fest. In jedem Schuljahr darf nur mit einem Fachzweig begonnen werden.
§ 16
Bauern- und Bäuerinnenschule
(1) Die Bauern- und Bäuerinnenschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule, um eine mehrberufliche Ausbildung zu ermöglichen.
Aufnahmevoraussetzung ist:
(2) Der Unterricht darf aus organisatorischen und pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schüler auch am Abend und an schulfreien Tagen sowie in Kursform erfolgen.
(3) (entfällt)
§ 17
(entfällt)
§ 18
Stundentafeln
Für den Unterricht an den Fachschulen werden die in der Anlage enthaltenen Stundentafeln erlassen. Die nachstehenden Anlagen bilden einen Bestandteil dieser Verordnung:
D/1: Fachrichtung Landwirtschaft D/2: Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement D/3: Fachrichtung Landwirtschaft mit Betriebs- und Haushaltsmanagement D/4: Fachrichtung Gartenbau
D/5: Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft D/6: Fachrichtung Pferdewirtschaft D/7: Vorbereitungslehrgang (§ 10 Abs. 3) D/8: Förderlehrgang (§ 19 Abs. 9)
§ 19
Unterricht in Schülergruppen und Kursform; alternative Pflichtgegenstände,
Freigegenstände und Förderunterricht
(1) Bei jenen Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Schülergruppen” gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Die Schülerzahl einer Schülergruppe darf fünfzehn nicht überschreiten und acht nicht unterschreiten. Soferne pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern, kann die Schulbehörde eine Über- oder Unterschreitung dieser Zahlen zulassen. Bei der Teilung in Schülergruppen ist anzustreben, daß möglichst wenig Schülergruppen gebildet werden.
(2) Eine Klasse darf in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Schwerpunktfach (im Falle unterschiedlicher Lehrinhalte) ab dem vierundzwanzigsten Schüler, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologien ab dem neunzehnten Schüler und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Mathematik und Fachrechnen ab dem einunddreißigsten Schüler geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der gemischtgeschlechtlichen Führung kein Einwand besteht oder wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der Unterricht erteilt werden könnte. Bei Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf oder Schwimmen ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen.
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, können als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Darüberhinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Die Führung zweier Fachrichtungen innerhalb einer Klasse und die danach erforderliche Teilung des Unterrichtes in den lehrplanmäßig vorgesehenen alternativen Pflichtgegenständen ist in der 1. Schulstufe von einer Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülern je Fachrichtung abhängig zu machen. In den weiteren Schulstufen darf die Zahl unterschritten werden, soferne die Fachrichtungen in der ersten Schulstufe bereits geführt wurden und eine Mindestteilnehmerzahl von acht Schülern gegeben ist.
(6) In alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtgegenständen) darf der Unterricht in Schülergruppen und in Kursform erteilt werden.
(7) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von zwölf Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während des Unterrichtsjahres ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Fachrechnen sowie Englisch kann in der Grundausbildung der schulpflichtersetzenden Fachschulen ein Förderunterricht eingerichtet werden; die Mindestschülerzahl hiefür beträgt acht. Je Semester darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs mit höchstens 16 Unterrichtsstunden geführt werden, wobei ein Schüler je Semester höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf.
(9) Schüler des Moduls 2, die eine Aufnahme in eine dreijährige Sonderform einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt anstreben, können einen Förderlehrgang im Ausmaß von 144 Stunden besuchen. Der Förderlehrgang kann auch schulübergreifend geführt werden.
§ 20
Schulveranstaltungen
(1) An schulpflichtersetzenden Fachschulen können in jeder Schulstufe folgende Schulveranstaltungen durchgeführt werden: Lehrausgänge, Lehrfahrten und Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern) und ergänzende Bildungsprogramme unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 144 Unterrichtsstunden.
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Abschnitt IV
Abschlußprüfung zur Mittleren Reife
§ 21
Abschlußprüfung zur Mittleren Reife
(1) Die Betriebsleiterausbildung der schulpflichtersetzenden Fachschule (Modul 2) ist durch die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin (in den letzten zwei Wochen), einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.
(3) Zur Ablegung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die Betriebsleiterausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die – ungeachtet der Bestimmung des § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, – in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.
§ 22
Prüfungskommission
(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen oder ein von ihm bestellter Vertreter. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.
(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind der Schulleiter und drei Prüfer. Die Prüfer werden vom Landesschulinspektor bestellt.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter und die Lehrer stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Als Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:
wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist
wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet ist oder
in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist
Vertreter des Prüfungskandidaten ist
geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen
§ 23
Umfang
(1) Die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife hat zu umfassen:
(2) Die schriftliche Abschlußarbeit kann entweder von einem Schüler oder als Gruppenarbeit von zwei Schülern erstellt werden. Die Themenstellung zu einem Thema aus dem Berufsfeld des angestrebten Facharbeiters unter Einbringung persönlicher Erfahrungen hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres in Abstimmung mit der Lehrkraft zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Schulleitung. Die Abschlußarbeit ist der Lehrkraft bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres vorzulegen. Die Lehrkraft hat die korrigierte Abschlußarbeit binnen drei Wochen dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Präsentation der Abschlußarbeit und eine Aufgabe zum angestrebten Berufsfeld.
(4) Bei der praktischen Prüfung sind typische Arbeitsaufgaben durchzuführen.
§ 24
Prüfungsdauer
(1) Die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife darf an einem Tag durchgeführt werden; sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muß spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.
(2) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 45 Minuten dauern, die praktische Prüfung nicht länger als 60 Minuten.
(3) (entfällt)
§ 25
Prüfungsvorgang
(1) Die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei während der mündlichen Prüfung mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend zu sein haben; während der praktischen Prüfung ist die Anwesenheit von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission erforderlich.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(3) Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
den Tag der Prüfung
die Zusammensetzung der Prüfungskommission
die Personaldaten des Prüfungskandidaten
die (drei) Beurteilungen
das Gesamtergebnis
die Unterschrift des Vorsitzenden
§ 26
Ergebnis
(1) Die Prüfungskommission hat festzusetzen, ob der Kandidat die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “Mit gutem Erfolg bestanden”, “Bestanden” oder “Nicht bestanden” hat:
wenn mindestens zwei Beurteilungen auf “Sehr gut” lauten und die dritte Beurteilungen mit “Gut” festgesetzt wurde;
mindestens zwei Beurteilungen auf “Gut” lauten und die dritte Beurteilung mit mindestens “Befriedigend” festgesetzt wurde;
(2) Wenn die Abschlußarbeit für die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife mit “Nicht genügend” beurteilt wird, hat der Schulleiter mit dem Kandidaten ein neues Thema festzulegen. Die neue Abschlußarbeit hat jedenfalls als Einzelarbeit zu erfolgen und ist drei Wochen vor dem ersten Nebentermin beim Lehrer abzugeben. Der Lehrer hat die Abschlußarbeit binnen zwei Wochen dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag zu übergeben. Die Abschlußarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. Die positive Bewertung der Abschlußarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung.
(3) Wenn die Beurteilung bei der mündlichen und/oder praktischen Prüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde, darf der Kandidat zum ersten Nebentermin antreten. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf der Kandidat zum zweiten Nebentermin antreten. Eine “Nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) Das Ergebnis der Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist im Jahres- und Abschlusszeugnis festzuhalten.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 27
Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger
Vorschriften; Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Organisation und die Lehrpläne der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. 5025/1–11, außer Kraft.
(3) Bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt begonnene Ausbildungsgänge sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt jedoch nicht für zweite Schulstufen der schulpflichtersetzenden Fachschulen an den Standorten Edelhof, Gaming, Gießhübl, Haag, Hollabrunn, Krems, Ottenschlag, Poysdorf, Pyhra, Sooß, Tullnerbach (Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft), Unterleiten und Zwettl sowie ab 4. Juli 1998 an den Standorten Langenlois, Mistelbach, Tulln und Warth.
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