LRNI_2014091•NÖGUS-G 2006
LRNI_2014091NÖGUS-G 2006Gazette10.11.2014
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9450-6
Titel
NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006
Ausgabedatum
10.11.2014
NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006
9450-0
Stammgesetz
134/05
2005-12-30
Blatt 1-11
9450-1
65/06
2006-07-20
Blatt 4
9450-2
34/07
2007-04-27
Blatt 8, 9
9450-3
100/09
2009-09-16
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 8, 10, 11
9450-4
36/12
2012-05-04
Blatt 3, 4, 6, 8, 9, 10
9450-5
8/14
2014-01-31
Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 10, 10a, 10b
9450-6
91/14
2014-11-10
Blatt 10
Ausgegeben am10.11.2014
Jahrgang 201491. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. September 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006
Artikel I
Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Der Präsident:Penz
Der Landeshauptmann:Pröll
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka
Der Landesrat:Wilfing
Die Landesrätin:Schwarz
Der Landesrat:Androsch
§ 1
Errichtung eines NÖ Gesundheits- und Sozialfonds
(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlichrechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.
(2) Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 0813–1.
(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus den beiden wirtschaftlich getrennten Vermögensmassen für die Besorgung der Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und für die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben aus dem Sozialbereich, sowie aus dem Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds”.
§ 2
Aufgaben des Fonds
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen:
(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich der Angelegenheiten als Fonds insbesondere auf folgende Aufgaben:
(3) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten insbesondere auf folgende Aufgaben:
(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Angelegenheiten der Zielsteuerung insbesondere auf folgende Aufgaben:
(5) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Soziales auf die Planung der Versorgungsstrukturen für psychisch beeinträchtigte Menschen sowie pflegebedürftige Menschen und hat folgende Aufgaben:
(6) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge (Art. 24 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung – Gesundheit, LGBl. 0839–0) abgesichert wird.
(7) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds bilden die bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.
(8) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(9) Der Fonds hat darauf hinzuwirken, dass gemeinsam mit Bund und Sozialversicherung digitale Informationssysteme aus dem e-health-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung eingesetzt werden.
§ 3
Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds bestehen aus:
(2) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet.
(3) Die Mittel werden vom Fonds nur geleistet, wenn den Richtlinien und Vorgaben des Fonds vollständig entsprochen wird.
(4) Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach § 9 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008).
(5) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.
§ 4
Organe des Fonds
(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:
(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gem. § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des Vorsitzenden dem Obmann/der Obfrau der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
§ 5
Organisation des Fonds
(1) Die Organe des Fonds haben ihren Sitz in St. Pölten.
(2) Der Fonds hat aus seinen Mitteln für seinen Personal- und Sachaufwand aufzukommen.
§ 6
Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(2) Ein Mitglied kann durch jedes von ihm schriftlich bevollmächtigte Mitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben.
(3) Stellen, die gemäß Abs. 1 nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.
(3a) (entfällt)
(4) Die in § 6 Abs. 1 Z. 1 genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Gesundheitsplattform führt das für Finanzangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei die Obfrau/der Obmann der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
(6) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Abs. 5 anwesend ist. Dabei gilt § 7a Abs. 6 sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(7) Für Beschlussfassungen gelten folgende Regelungen:
(8) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind, zu geben.
(9) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Gesundheitsplattform erfolgt ehrenamtlich.
(10) Die Geschäftsführung des Fonds ist den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen.
(11) Die Gesundheitsplattform kann zu ihren Sitzungen weiters Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beiziehen.
§ 7
Zuständigkeit der Gesundheitsplattform
(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3, sofern nicht anderes bestimmt ist. Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich ihre Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsvertrag und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(2) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind unmittelbar nach der Beschlussfassung an die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zur Ressourcenplanung im Pflegebereich und ein Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
(4) Nach dem 31. Dezember 2012 gibt es keine neuen Reformpoolprojekte (Art. 31 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 0813–1) mehr. Vor dem 1. Jänner 2013 beschlossene Reformpoolprojekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(8) (entfällt)
§ 7a
Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen/Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen/Vertretern sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundes an.
(2) Der Kurie des Landes gehören die Vertreterinnen und Vertreter des Landes in der Gesundheitsplattform gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 an.
(3) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
(5) Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Beschlüsse innerhalb der Kurie des Landes werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Vorsitzende für die Landeskurie und der/die Co-Vorsitzende für die Kurie der Sozialversicherung geben die Stimme für die Kurie ab.
(6) Im Verhinderungsfall können durch folgende schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vertreten werden:
(7) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter zumindest je drei Vertreter der Landeskurie und der Kurie der Träger der Sozialversicherung, anwesend ist oder gem. Abs. 6 vertreten ist. Wurde von einer Entsendung oder Bestellung kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten bzw. bestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(8) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der/die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gem. § 6 Abs. 5 gleichberechtigt mit der Obfrau/dem Obmann der NÖ Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).
(9) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind. Sie hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) und einzuladen sind.
(10) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 4 sowie 9 bis 11 gelten sinngemäß.
§ 7b
Aufgaben der
Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 5. In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gem. Art. 5 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0, die insbesondere in den Abschnitten 5 und 6 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.
(4) Die Regelungen im Landes-Zielsteuerungsvertrag über eine Abgeltung von vereinbarten Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 24 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 0839–0, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten:
§ 8
Ständiger Ausschuss
(1) Der Ständige Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(2) Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform. Die Stellvertretung hat das nach der zu behandelnden Materie zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z. 1 inne. Die Vertretung des Ständigen Ausschusses obliegt dessen Vorsitzenden.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, sowie 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle – die zuständige Stellvertretung gemäß Abs. 2 anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.
§ 9
Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses
(1) Dem Ständigen Ausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 bis 5, dies sind insbesondere:
(2) Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z. 1 bis 4, 5 lit.a, 6 bis 12, 14 und 16 sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Angelegenheiten der Abs. 1 Z. 5 lit.b, Z. 13, 15 und 17 sind der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle übrigen Angelegenheiten, die vom Ständigen Ausschuss gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu behandeln sind, sind der Gesundheitsplattform zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle übrigen Angelegenheiten, die vom Ständigen Ausschuss gemäß § 2 Abs. 4 zu behandeln sind, sind der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) (entfällt)
§ 10
NÖ Landesgesundheitskonferenz
(1) Zur Beratung des Fonds wird eine NÖ Landesgesundheitskonferenz eingerichtet.
(2) Mitglieder der NÖ Landesgesundheitskonferenz sind neben den in der Gesundheitsplattform vertretenen Stellen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter insbesondere folgender wesentlicher Einrichtungen des Gesundheitswesens in Niederösterreich:
(3) Den Vorsitz führt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4) Die NÖ Landesgesundheitskonferenz ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
(5) Die Tätigkeit in der NÖ Landesgesundheitskonferenz erfolgt ehrenamtlich.
(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat die Sitzung vorzubereiten und ist ihr beizuziehen.
(7) Weitere Expertinnen und Experten können im Bedarfsfall beigezogen werden.
§ 11
Geschäftsführung
(1) Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durch die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Geschäftsführung hat die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführen. Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle.
(3) Die Geschäftsführung hat spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege über den Ständigen Ausschuss über das abgelaufene Geschäftsjahr an die Gesundheitsplattform zu berichten.
§ 11a
Koordination
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind zwei gleichberechtigte Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie des Landes in der Landeszielsteuerungskommission bestellt und ist dem/der Vorsitzenden für die Kurie des Landes verantwortlich. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landeszielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich. Die Koordinatoren bereiten die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission in Absprache mit der Geschäftsführung vor. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission zu besorgen, unbeschadet der Regelungen über die Vertretung des Fonds nach außen (§ 4 Abs. 2). Nähere Regelungen über die Aufgaben der Koordinatoren sind in der von der Landes-Zielsteuerungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.
§ 11b
Regelungen zum Sanktionsmechanismus
(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:
(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 33 bis 37 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.
§ 12
Aufsicht
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Gesundheitsplattform, die Landes-Zielsteuerungskommission und den Ständigen Ausschuss zurückzuverweisen.
(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Fonds hat seine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(4) Der Fonds hat alljährlich der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung dem Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001, vorzulegen ist.
§ 13
Automationsunterstützte Ermittlung,
Verarbeitung und Übermittlung von Daten; Erhebungen und Einschaurechte
(1) Der Fonds ist berechtigt von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten in einer standardisierten und verschlüsselten Form zu ermitteln und zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten in pseudonymisierter Form anzufordern und zu verarbeiten. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Hauptverband der Sozialversicherung eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.
(2) Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Qualitätssicherung im Interesse der Patientinnen und Patienten nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall von Patientinnen und Patienten sowie Pfleglingen, die in diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen behandelt werden, weiters von Einrichtungen, die diesem Gesetz unterliegen, sowie von Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellte Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei vom Fonds angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen sicherzustellen sind:
(3) Die Organe sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen gesundheitsbezogenen Daten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen verpflichtet.
(4) Zur Beobachtung, Analyse, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Versorgungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitskonferenz weitere erforderliche Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfasst, eingesehen und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
(5) Die Organe des Fonds mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitskonferenz sind ermächtigt, vor Gewährung von finanziellen Zuwendungen in alle für die Abrechnung maßgeblichen Bücher oder Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
§ 14
Abgaben
Der Fonds und seine Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
§ 15
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.
(4) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3.
(5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.