LRNI_2014122•NÖ PSM-AusbbVO 2012
LRNI_2014122NÖ PSM-AusbbVO 2012Gazette30.12.2014
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"6 Land- und Forstwirtschaft"
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6170/2-1
Titel
NÖ Pflanzenschutzmittel- Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012
Ausgabedatum
30.12.2014
NÖ Pflanzenschutzmittel- Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012
6170/2-0
Stammverordnung
124/12
2012-10-31
Blatt 1, Anlage 1 und 2
6170/2-1
122/14
2014-12-30
Blatt 1, Anlage
Ausgegeben am30.12.2014
Jahrgang 2014122. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund der §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 3 und 4 sowie § 8 Abs. 2 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. 6170–6 , verordnet:
Änderung der NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012
Artikel I
Die NÖ Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungsverordnung 2012, LGBl. 6170/2, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Art. I tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf
§ 1
Ausbildungsbescheinigungen,
Antragstellung und Gültigkeit
(1) Eine vor 26. November 2013 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019.
(2) Eine im Zeitraum 26. November 2013 bis 25. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
(3) Eine ab 26. November 2015 zur Ausstellung beantragte erstmalige Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ausstellungsdatum.
(4) Eine vor Ablauf der Gültigkeit einer erstmaligen oder weiteren Ausbildungsbescheinigung zur Ausstellung beantragte weitere Ausbildungsbescheinigung, bei der alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, gilt sechs Jahre ab Ablaufdatum der vorherigen Ausbildungsbescheinigung.
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Duplikates einer Ausbildungsbescheinigung richtet sich nach jener der ursprünglich ausgestellten Ausbildungsbescheinigung.
§ 2
Aussehen und Beschaffenheit von
Ausbildungsbescheinigungen
Ausbildungsbescheinigungen haben hinsichtlich
und
zu entsprechen.
§ 3
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
(1) Der Ausbildungskurs (Grundkurs) der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170–6, zur Erlangung einer erstmaligen Ausbildungsbescheinigung hat mindestens 20 Stunden und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl.Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl.Nr. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 11, genannten Inhalte zu umfassen.
(2) Zur Erlangung einer weiteren Ausbildungsbescheinigung gemäß § 1 Abs. 4 hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz im Ausmaß von mindestens 5 Stunden nachzuweisen, die vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweils aufrechten Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sind.