10000011•Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz
10000011Landes-Wohnungs- und SiedlungsfondsgesetzLaw02.12.1950
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"47 Wohnbauförderung"
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}Gesetz vom 20. Juli 1950 über die Errichtung eines Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 57/1950 (GP XVII RV 78 AB 79/1950 LT 8)
§ 1
Name und Zweck des Fonds
§ 2
Mittel des Fonds
§ 3
Art der Fondshilfe
§ 4
Voraussetzungen für die Gewährung von Fondshilfe
§ 5
Verwaltung des Fonds
§ 6
Bericht an den Landtag
§ 1
Name und Zweck des Fonds
(1) Das Land Oberösterreich errichtet zur Schaffung von neuem Wohnraum, zur Verbesserung bestehenden Wohnraumes und zur Förderung des Siedlungswesens einen Wohnungs- und Siedlungsfonds. Dieser führt den Namen "Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds". Er besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds dient ausschließlich dem sozialen Wohnungswesen. Dem Fonds kommen Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zu.
(2) Ab dem 31. Dezember 2002 dürfen durch den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds keine neuen Förderungen (Fondshilfe) mehr gewährt werden. Ab diesem Zeitpunkt dient der Fonds ausschließlich der Abwicklung der von ihm bis dahin gewährten Fondshilfen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)
§ 2
Mittel des Fonds
Die Mittel des Fonds bestehen aus
§ 3
Art der Fondshilfe
(1) Die Fondshilfe kann bestehen in der
(2) Die Gewährung von Fondshilfe zum Ankauf von Baugrundstücken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 4
Voraussetzungen für die Gewährung von Fondshilfe
(1) Die Fondshilfe kann gewährt werden:
(2) Fondshilfe darf nur für Bauten in Oberösterreich gewährt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 10/1962)
§ 5
Verwaltung des Fonds
(1) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet.
(2) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung die Satzungen des Fonds, in denen die Durchführung der Aufgaben des Fonds zu regeln ist.
(3) Über die Gewährung der Fondshilfe gemäß § 3 entscheidet die Landesregierung durch Beschluß.
§ 6
Bericht an den Landtag
Die Landesregierung ist verpflichtet, alljährlich dem Landtag einen Bericht über die Gebarung und die Tätigkeit des Fonds zu erstatten.