10000048•Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
10000048Oö. Heilvorkommen- und KurortegesetzLaw01.12.1961
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}Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Oö. HKG)
StF: LGBl.Nr. 47/1961 (GP XVIII RV 389 AB 411/1961 LT 52)
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines
§ 3
Anerkennung als Heilquelle
§ 4
Anerkennung als Heilpeloid
§ 5
Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen
§ 6
Entfallen
§ 7
Bezeichnung von Heilvorkommen
§ 8
Anerkennung als Kurort
§ 9
Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort
§ 10
Bezeichnung der Kurorte
§ 11
Kuranstalten; Betriebsbewilligung; Sperre
§ 12
Kuranstalten; Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang
§ 13
Kuranstaltsordnung
§ 14
Verschwiegenheitspflicht
§ 15
Analysen der Heilvorkommen
§ 16
Werbebeschränkungen
§ 17
Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen
§ 18
Zurücknahme von Anerkennungen und Bewilligungen
§ 18a
Sanitäre Aufsicht
§ 19
Behörden
§ 20
Strafbestimmungen
§ 21
Übergangsbestimmungen
§ 22
Schlußbestimmungen
Anhang I
(Zu § 3 Z 2 – Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe von Quellwasser)
Anhang II
(Zu § 7 - Für die Heilwirkung maßgebende Merkmale eines Heilvorkommens)
Anhang III
(Zu § 15 - Große Heilwasseranalyse)
Anhang IV
(Zu § 15 - Kleine Heilwasseranalyse)
Anhang V
(Zu § 15 - Kontrollanalyse)
Anhang VI
(Zu § 15 - Peloid-Vollanalyse)
Anhang VII
(Zu § 15 - Peloid-Kontrollanalyse)
alte Dokumentnummer
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes werden Quellen (natürlich aufbrechende oder künstlich erschlossene Wässer) verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die im feinkörnigen Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u.dgl. verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(7) Unter Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
(8) Neben den im Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(10) Die Behandlung in Kuranstalten im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
§ 2
Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Ein Heilvorkommen ist anzuerkennen, wenn die nach den §§ 3, 4 oder 5 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(3) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, die über die im Anerkennungsbescheid anerkannten Indikationen oder therapeutischen Anwendungsformen hinausgehen und angewendet werden sollen, sind diese von der Inhaberin oder vom Inhaber des Heilvorkommens der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie, das nicht älter als ein Jahr sein darf, anzuschließen.
(5) Die Behörde hat die Anerkennung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen, andernfalls gilt die Anerkennung als erteilt. Die Behörde kann anstelle der Untersagung innerhalb dieser Frist mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, wenn dadurch die Untersagungsgründe entfallen.
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
§ 3
Anerkennung als Heilquelle
(1) Eine Quelle darf als Heilquelle nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
§ 4
Anerkennung als Heilpeloid
Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
§ 5
Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen
(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilvorkommen ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Heilmoor stammen.
(2) Radioaktive Luft für Inhalationen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn sie Radon (Rn) in der Mindestmenge entsprechend 1.10 hoch minus 9 Curie (c) je Liter aufweist.
(3) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
§ 6
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
§ 7
Bezeichnung von Heilvorkommen
(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
§ 8
Anerkennung als Kurort
(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten:
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt. Dies ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere
§ 9
Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort
(1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. c und d und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer wissenschaftlichen, ortsfesten Beobachtungsstation (Klimastation) gebunden.
(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern.
(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern.
§ 10
Bezeichnung der Kurorte
(1) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 8 oder des § 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.
(2) Anerkannte Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
(3) Treffen für einen Kurort mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a bis d zu, so dürfen die zutreffenden Bezeichnungen nebeneinander geführt werden.
(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebs notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere
(4) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Sperre einer Kuranstalt ist von der Behörde anzuordnen, wenn
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
Im RIS seit
29.04.2020
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat zu prüfen, ob bezüglich des neuen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 7 gegeben sind.
(2) Wird die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten von der Witwe oder dem Witwer oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner weitergeführt und entspricht diese Person nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 7, so hat sie für die Zeit während sie oder er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tod der berechtigten Person für Rechnung eines minderjährigen Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe bzw. einen Witwer oder eine überlebende eingetragene Partnerin bzw. einen überlebenden eingetragenen Partner als auch minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 7 nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Behörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
§ 13
Kuranstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:
(3) Die Kuranstaltsordnung und ihre wesentliche Änderung ist der Behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. (Anm: LGBl.Nr. 105/2003)
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offenbarung eines Geheimnisses von einer Behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Behörde (ein Gericht) kann die Offenbarung eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Im RIS seit
04.08.2025
§ 15
Analysen der Heilvorkommen
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte ist mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung wesentlich geändert haben und ob sich das Klima des Ortes in entscheidenden Punkten verändert hat.
(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bezw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung entsprechend dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften zur Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(5) Steht ein gemäß Abs. 4 geeignetes analysierendes Institut oder Laboratorium bezw. eine analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes, so sind die am Schlusse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(6) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
§ 16
Werbebeschränkungen
(1) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf nur für ein gemäß § 2 Abs. 1 anerkanntes Heilvorkommen und dessen Produkte erfolgen und muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt.
(2) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
(3) Den Rechtsträgern von Kuranstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kuranstalt zu geben.
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
§ 17
Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen
(1) Der gewerbsmäßige Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen zu Heilzwecken bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die im Abs. 2 Z. 2 bis 4 geforderten Voraussetzungen durch ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Produkte von Heilvorkommen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und den Außenverpackungen folgende Angaben enthalten sind:
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Voraussetzungen für den Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen festlegen, wenn dies zur Sicherstellung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte erforderlich ist.
(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, dürfen als "natürlich abgefülltes Heilwasser" bezeichnet werden.
(7) Es ist verboten
(8) Eine Irreführung im Sinn des Abs. 7 Z. 1 und 2 liegt insbesondere dann vor, wenn
(9) Eine Bewilligung zum Vertrieb der Produkte eines Heilvorkommens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Produkte in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn sie gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28, rechtmäßig eingeführt worden sind.
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
§ 18
Zurücknahme von Anerkennungen und Bewilligungen
Anerkennungen und Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 4 und § 17 Abs. 1 sind von der Behörde zurückzunehmen, wenn
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(1) Die Behörde hat unter Beiziehung der ihr als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte in den Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereichs die Einhaltung der sanitären Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überwachen.
(2) Zur Überwachung ist Organen der Behörde während der Betriebszeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
(4) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass in einer Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereichs sanitäre Vorschriften im Sinn des Abs. 1 verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hiervon unverzüglich die Landesregierung zu benachrichtigen. Ist nach den der Behörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt gemäß Abs. 2 vorzunehmen und der Landesregierung zu berichten. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin bzw. des Eigentümers setzen und hat hierüber der Landesregierung zu berichten.
(5) Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinn des Abs. 1 verletzt, so hat die Landesregierung dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann die Landesregierung die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebs einer Kuranstalt untersagen.
Im RIS seit
29.04.2020
Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: LGBl. Nr. 105/2003, 90/2013)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 22 zulässig ist, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widerspricht, können für verfallen erklärt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
Im RIS seit
29.04.2020
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht. Ebenso bedarf der Betrieb von Kuranstalten sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 11 Abs. 1 und 5 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn der Betrieb von Kuranstalten oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die Behörde hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)
(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Behörde zurückgenommen bezw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bezw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bezw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
(4) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte im Sinne des Abs. 1 ist binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn Jahre ist.
(5) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 und 5 von einem zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer zugelassenen Untersuchungsanstalt verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. § 16 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 22
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich, aufgehoben. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(3) Die Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)
(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.
Anhang I
Zu § 3 Z. 2
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bezw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
Anhang II
Zu § 7
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:
Anhang III
Zu § 15
Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
Anhang IV
Zu § 15
Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
Anhang V
Zu § 15
Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:
Anhang VI
Zu § 15
Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Anhang VII
Zu § 15
Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 63/1992)
Artikel III
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 15/1997)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 24 Abs. 1 erlassenen Kurordnungen gelten, soweit darin der Kurbezirk und für Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort anerkannt wurde, der Schwerpunkt des Kurbetriebs festgelegt ist, als Verordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 105/2003)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes erteilte Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 gelten als Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes durch Verordnung auf Grund des bisherigen § 19 festgesetzte Kurbezirke gelten als Kurbezirke im Sinn des § 8 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.