Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr | Omnilex
10000072•Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr
Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr
10000072Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in SteyrOrdinance01.01.1966
Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 56/1965
Auf Grund des § 41 Abs. 5 des Statuts für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1965, wird auf Antrag der Stadt Steyr mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1
§ 1
(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Steyr) wird auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen:
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Steyr.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.