Landesgesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960
StF: LGBl.Nr. 5/1971 (GP XIX RV 167 AB 177/1964 LT 25)
alte Dokumentnummer
§ 1 Im RIS seit
(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion
(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
Im RIS seit
16.12.2023
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. November 1964, LGBl. Nr. 4/1965, über den sachlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 außer Kraft.