O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 10. Jänner 1972 über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz
StF: LGBl. Nr. 3/1972
Auf Grund des § 29 Abs. 3 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Die Abfindung nach § 29 Abs. 1 und 2 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes ist wie folgt zu berechnen:
wenn seit dem Unfall verflossen sind
mehr als
bei einem Alter des Versehrten bis zwei 2 4 6 8 10
Jahre ---------------------------
Jahre
unter 25 Jahren ..... 7.0 9.0 11.0 13.0
von 25 bis unter 30 Jahren ..... 6.9 8.8 10.6 12.4 14.2 16.0
von 30 bis unter 35 Jahren ..... 6.8 8.5 10.1 11.7 13.4 15.0
von 35 bis unter 40 Jahren ..... 6.7 8.2 9.6 11.1 12.6 14.0
von 40 bis unter 45 Jahren ..... 6.6 7.9 9.2 10.5 11.8 13.0
von 45 bis unter 50 Jahren ..... 6.5 7.6 8.7 9.8 10.9 12.0
von 50 bis unter 55 Jahren ..... 6.3 7.2 8.0 8.9 9.7 10.5
von 55 bis unter 60 Jahren ..... 6.1 6.7 7.3 7.9 8.5 9.0
von 60 bis unter 65 Jahren ..... 5.9 6.3 6.6 6.9 7.2 7.5
von 65 und mehr Jahren ......... 5.7 5.8 5.8 5.9 5.9 6.0
§ 2
§ 2
Als Stichtag für die Feststellung des Alters des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen Zeit gilt der Tag der Zustimmung des Versehrten gemäß § 29 Abs. 1 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes beziehungsweise der Tag der Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 des O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes.