Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 2. Mai 1977 betreffend die Zusammenziehung des Unterrichtes an allen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen auf fünf Tage in der Woche
StF: LGBl.Nr. 16/1977
Gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 41/1976, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
An allen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit. b und § 19 Abs. 2 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) auf fünf Tage in der Woche (Montag bis Freitag) zusammengezogen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.