10000151•LVG Änderungen Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1978
10000151LVG Änderungen Staatsgrenze Österreich - Deutschland 1978Law01.10.1979
Landesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1978 über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland
StF: LGBl.Nr. 45/1978 (GP XXI RV 271 AB 274/1978 LT 37)
Artikel I
§ 1
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2) Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).
§ 2
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
§ 3
Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt "Dreieckmark-Dandlbachmündung" auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1 : 500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen
1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen) und
3 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)
bestimmt.
Artikel II
§ 4
(1) Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Artikels I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Nahverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie dieses Landesverfassungsgesetz und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie kann - unbeschadet des Inkrafttretens - auch bereits von dem der Kundmachung dieses Landesverfassungsgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
Artikel III
§ 5
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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