10000152•Vereinbarung von Oberösterreich und Salzburg über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
10000152Vereinbarung von Oberösterreich und Salzburg über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im gemeinsamen GrenzgebietLaw02.12.1978
Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Salzburg über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
StF: LGBl. Nr. 59/1978
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wird zufolge ihres Artikels IV am 2. Dezember 1978 in Kraft treten.
Auf Grund der Tatsache, daß
und in der Absicht, für das oberösterreichisch-salzburgische Grenzgebiet einen möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen, schließen
das Land Oberösterreich
und
das Land Salzburg
zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne des Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung
Artikel I
Das gemeinsame Grenzgebiet umfaßt
Artikel II
Im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. I) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können und streben Einvernehmen an.
Artikel III
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Ansiedlung neuer Betriebe und die Schaffung neuer qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze im gemeinsamen Grenzgebiet einen wesentlichen Bereich ihrer Zusammenarbeit bildet. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien im besonderen, auf die in ihren jeweiligen Gebieten tätigen und mit Aufgaben der Betriebsansiedlung betrauten Einrichtungen dahin Einfluß zu nehmen, daß diese bei ihren Maßnahmen zusammenarbeiten und sich dabei an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen im Sinne des Abs. 1 orientieren.
(Anm: LGBl. Nr. 51/1993)
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragspartner in Kraft.
Artikel V
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung aufbewahrt.
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