10000161•Oö. Polizeistrafgesetz
10000161Oö. PolizeistrafgesetzLaw31.08.1979
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"20 Sicherheitsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LOO11000162",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 36/1979",
"stammnorm_bgblnummer": "36/1979"
},
"content": {
"source_id": "LOO11000162",
"bundesland": "O",
"applikation": "LrKons"
}
}Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.)
StF: LGBl.Nr. 36/1979 (GP XXI RV 313 AB 318/1979 LT 44)
§ 1
Wahrung des öffentlichen Anstandes
§ 1a
Bettelei
§ 1b
Kontrolle der Einhaltung
§ 2
Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs
§ 3
Schutz vor störendem Lärm
§ 4
Verordnungsermächtigung
§ 5
Halten von Tieren
§ 6
Halten gefährlicher Tiere
§ 7
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
Ausnahmen
§ 9
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 9a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 10
Strafbestimmungen
§ 11
Schlußbestimmungen
alte Dokumentnummer
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.
Im RIS seit
01.08.2017
(1) Wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen oder unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen an einem öffentlichen Ort bettelt oder von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus umherzieht, um so zu betteln, oder gewerbsmäßig oder als Beteiligter einer organisierten Gruppe in dieser Weise bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(2) Wer eine andere Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder ein solches Betteln organisiert, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(3) Wer eine unmündige minderjährige Person beim Betteln, in welcher Form auch immer, mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis sowie im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, untersagen, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer entgegen einer solchen Verordnung bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 bis 4 ist jeweils auch der Versuch strafbar. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(Anm.: LGBl.Nr. 36/2011, 90/2013)
(1) Die Kontrolle der Einhaltung der §§ 1, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß § 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG fällt – unbeschadet der §§ 9 und 10 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten § 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2011)
Im RIS seit
04.08.2025
(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufsichtsorgane nach § 1b können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung. Wer sich dieser Wegweisung widersetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(3) Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.
(4) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 insbesondere anzusehen:
Im RIS seit
16.01.2014
(1) Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm im Sinne des § 3 kann die Gemeinde durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von
(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so kann die Veröffentlichung auch in diesem erfolgen. Gleichzeitig ist durch Anschlag an der Amtstafel während des Anschlages des Verordnungsentwurfes und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, darauf hinzuweisen, daß jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen kann. Der Bürgermeister hat solche Anregungen und Einwendungen anläßlich des Antrages auf Erlassung der Verordnung dem Gemeinderat vorzulegen.
(3) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion gewährleistet bleibt.
(1) Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 53/2017)
(2) Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Haltung von Hunden. (Anm: LGbl.Nr. 53/2017)
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 147/2002)
Im RIS seit
01.08.2017
(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen, die nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich anzusehen sind.
(3) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist bei der Gemeinde anzusuchen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.
(4) Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, keine Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu besorgen ist sowie eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)
(1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier (§§ 5 und 6) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.
(2) Beschlagnahmte und sonst abgenommene oder sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3) Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß § 10 Abs. 2 ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, auf bzw. in denen die von den §§ 5 und 6 erfaßten Tiere gehalten werden, jederzeit zu gestatten.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)
Von der Anwendung der §§ 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 53/2017)
Im RIS seit
01.08.2017
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben - mit Ausnahme der Vollziehung von § 4 durch die Organe der Bundespolizei - bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch
(2) Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a alle im § 1b Abs. 3 und 4 genannten Befugnisse. Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
Im RIS seit
01.08.2017
(1) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des § 9 - die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a folgende personenbezogene Daten von Personen, die betteln, gemeinsam zu verarbeiten:
(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach § 1b dürfen die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(2a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(2b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(4) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 66/2014)
Im RIS seit
23.07.2018
(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach
(2) Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach
(3) Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt oder den im § 7 Abs. 3 genannten Organen den Zutritt zu Liegenschaften und Räumen verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 53/2017)
(4) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 5 und 6 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt wurden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.
(5) Als Strafe kommt auch die Erklärung von Geld und geldwerten Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 1 bis 4 erworben worden sind, für verfallen in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 36/2011, 66/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 94/1985)
Im RIS seit
01.08.2017
(1) Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Strafbefugnis des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut gemäß § 10 Abs. 2 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Art. VIII EGVG. 1950 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985)