10000166•Vereinbarung von Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
10000166Vereinbarung von Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung im gemeinsamen GrenzgebietLaw10.11.1979
Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet
StF: LGBl. Nr. 88/1979
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wird zufolge ihres Artikels IV am 10. November 1979 in Kraft treten.
Auf Grund der Tatsache, daß
und in der Absicht,
für dieses Gebiet auf Grund eines gemeinsam zu erstellenden Raumordnungsleitbildes einen möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen und den Bestrebungen der Österreichischen Raumordnungskonferenz Rechnung zu tragen,
schließen
das Land Oberösterreich
und
das Land Steiermark
zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne des Art. 15a B-VG. folgende Vereinbarung
Artikel I
Das gemeinsame Grenzgebiet der Länder Oberösterreich und Steiermark im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt:
Artikel II
Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. I) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Entwicklungen, Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.
Artikel III
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.
Artikel IV
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.
Artikel V
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Artikel VI
Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt. Eine Abschrift wird bei der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
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