10000171•Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz
10000171Oö. WaldbrandbekämpfungsgesetzLaw12.09.1980
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}Gesetz vom 10. Juli 1980 über die Bekämpfung von Waldbränden (Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 68/1980 (GP XXII RV 57 AB 66/1980 LT 7)
Der Oö. Landtag hat in Ausführung des § 42 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, beschlossen:
§ 1
Begriff
§ 2
Verhalten bei einem Waldbrand
§ 3
Bekämpfung eines Waldbrandes
§ 4
Einsatzleitung
§ 5
Strafbestimmungen
alte Dokumentnummer
§ 1
Begriff
Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusprechen ist, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstprodukten zu verursachen. Ein Feuer auf einer Neubewaldungsfläche gilt ab dem Vorhandensein forstlichen Bewuchses als Waldbrand.
(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)
(2) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.
(3) Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.
(4) Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. EGovernment-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:
(5) Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal (§§ 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zugehörigen Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021) im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Abs. 4 verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 4) im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 51/2024)
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem Maße vorzusorgen, was möglich und zumutbar ist, damit ein Waldbrand wirksam bekämpft und endgültig gelöscht wird.
(3) Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in erster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuziehen. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der öffentlichen Feuerwehren, der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sowie der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen finden die für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. (Anm: LGBl.Nr. 51/2024)
(4) Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit die notwendigen Sachleistungen zur Durchführung der Bekämpfung eines Waldbrandes zu erbringen; insbesondere sind im Rahmen dieser Verpflichtung auf Anordnung der Gemeinde Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, soweit notwendig einschließlich des Bedienungspersonals, zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Grundstücken sind verpflichtet, für Zwecke der Brandbekämpfung das Benützen, wie insbesondere das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke, ferner das Ausheben von Gräben, die Kahllegung von Sicherungsstreifen, das Anzünden von Gegenfeuer, das Führen von Gegenhieben und die Entnahme von Löschwasser zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter (§ 4) angeordnet wird. Solche Maßnahmen dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß angeordnet werden.
(6) Die für die Bekämpfung eines Waldbrandes zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung des Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, auch anordnen, daß
(7) Das Bundesheer kann nach Maßgabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Mitwirkung bei der Waldbrandbekämpfung herangezogen werden.
Im RIS seit
27.06.2024
§ 4
Einsatzleitung
(1) Die technische Leitung und Durchführung der Waldbrandbekämpfung ist möglichst einheitlich zu gestalten, auch für den Fall, daß für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Die Einsatzleitung kommt in nachstehender Reihung jeweils folgenden Personen zu (Einsatzleiter):
(2) Kommt die technische Leitung gemäß Abs. 1 lit. b und c mehreren Personen zu, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(3) Sind im Falle des Abs. 1 lit. e mehrere Feuerwehren im Einsatz, so haben deren Kommandanten das Einvernehmen zu suchen.
(4) Kommt die Leitung der Bekämpfungsmaßnahmen nicht einem gleichfalls anwesenden Organ gemäß Abs. 1 lit. f oder g zu, so hat der Einsatzleiter dieses beratend beizuziehen; bei Anwesenheit eines Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung genießt dieser den Vorrang vor Forstorganen des betroffenen Waldeigentümers.
(5) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(Anm: LGBl.Nr. 51/2024)
Im RIS seit
27.06.2024