10000193•V Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung
10000193V Geschäftsordnung des Amtes der Oö. LandesregierungOrdinance08.06.1983
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Mai 1983
über die Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung
StF: LGBl.Nr. 32/1983
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, sowie des Art. 43 Abs. 5 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 55/1979 und LGBl. Nr. 77/1979 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 21/1975, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, auch mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
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(1) Das Amt der o.ö. Landesregierung (im folgenden: Amt der Landesregierung) ist Geschäftsapparat des Landeshauptmannes und der nach der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung zur Führung der Geschäfte im Namen des Landeshauptmannes berufenen Mitglieder der Landesregierung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Verwaltung von Bundesvermögen (Auftragsverwaltung) sowie des Landeshauptmannes in seiner Funktion als Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat der Landesregierung und der nach der Geschäftsverteilung der o. ö. Landesregierung zur Besorgung der Geschäfte namens der Landesregierung berufenen Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung des Landes.
(3) Über Abs. 1 und 2 hinaus ist das Amt der Landesregierung, sowie Gesetze dies vorsehen, selbst Behörde oder auch Geschäftsapparat (Geschäftsstelle) von Sonderbehörden, von Organen besonderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes sowie von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.
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(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Er wird in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den von der Landesregierung hiezu berufenen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
(2) Der Landesamtsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Er wird im Verhinderungsfall durch den Landesamtsdirektor-Stellvertreter vertreten.
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(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen können hinsichtlich eines Teiles ihrer Aufgaben oder hinsichtlich aller Aufgaben zu Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Die Gliederung des Amtes der Landesregierung in Abteilungen und gegebenenfalls in Abteilungsgruppen sowie die Verteilung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen und Abteilungsgruppen ergibt sich aus der Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung.
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(1) Der Landesamtsdirektor und der Landesamtsdirektor-Stellvertreter werden durch die Landesregierung bestellt. (Anm: LGBl.Nr. 19/2023)
(2) Die Leiter von Abteilungen werden durch den Landeshauptmann bestellt. Gleiches gilt für die Bestellung der Leiter der Abteilungsgruppen, soweit nicht die Leitung einer Abteilungsgruppe bereits mit der Leitung einer bestimmten Abteilung verbunden ist.
(3) Die Vertretung in den im Abs. 2 genannten leitenden Funktionen regelt allgemein oder im Einzelfall der Landesamtsdirektor.
Im RIS seit
07.03.2023
(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung werden, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter der Abteilungsgruppen und die Leiter der Abteilungen vertreten. Die in den verfassungsrechtlichen Vorschriften und in der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung vorgesehene Vertretung des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung durch andere Mitglieder der Landesregierung wird hiedurch nicht berührt.
(2) Eine Vertretung im Sinne des Abs. 1 erster Satz findet nicht statt:
(3) Der Landesamtsdirektor vertritt den Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder der Landesregierung im Sinne des Abs. 1 erster Satz in fachlichen Angelegenheiten, wenn und soweit ihn der Landeshauptmann oder die Landesregierung bzw. das nach der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung damit beauftragt. Dies gilt unbeschadet des Rechtes des Landesamtsdirektors, sich in beim Amt der Landesregierung anhängige Angelegenheiten einzuschalten, die von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind oder in denen die Einschaltung im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise zweckmäßig ist (z. B. Schriftverkehr mit der Verbindungsstelle der Bundesländer oder gegebenenfalls auch mit Zentralstellen des Bundes); in diesen Fällen kann der Landesamtsdirektor den Landeshauptmann, die Landesregierung oder das nach der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung mit dessen (deren) Zustimmung vertreten (Abs. 1 erster Satz).
(4) Im übrigen obliegt die Vertretung im Sinne des Abs. 1 erster Satz den Leitern der Abteilungen und gegebenenfalls Abteilungsgruppen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches.
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(1) Bei Besorgung der in den Geschäftsbereich des Amtes der Landesregierung (§ 1) fallenden Angelegenheiten unterstehen die Abteilungsleiter in fachlicher Hinsicht, und zwar je nach Zuständigkeit, der Leitung des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung und sind diesem (dieser) gegenüber verantwortlich; dies gilt sinngemäß für den Landesamtsdirektor in den Fällen des § 5 Abs. 3 sowie für Leiter von Abteilungsgruppen.
(2) Im Bereich der Abteilungen sind die zu besorgenden Geschäfte in fachlicher Hinsicht auf die der Abteilung zugeteilten Bediensteten aufzuteilen. In diesem Zusammenhang sind auch die fachlichen Vorgesetztenfunktionen (Leitungs- und Verantwortungsbereiche) festzulegen.
(3) Die Festlegung der Vorgesetztenfunktionen nach Abs. 2 ist eine Angelegenheit des inneren Dienstes. Abs. 2 gilt im übrigen sinngemäß in den Angelegenheiten des inneren Dienstes (§ 2 Abs. 2).
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(1) Der Geschäftsgang im Amt der Landesregierung ist unter Bedachtnahme auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach verwaltungsökonomischen Grundsätzen möglichst einheitlich so zu gestalten, daß die Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Dienstes an der Allgemeinheit ohne Verzögerung besorgt werden.
(2) Erledigungen des Amtes der Landesregierung sind in einer klaren, verständlichen und höflichen Sprache zu halten. Es muß erkennbar sein, ob es sich um eine Erledigung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Dabei muß erkennbar sein:
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Diese Geschäftsordnung tritt mit dem auf den Tag der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die in der Amtlichen Linzer Zeitung 1950, Folge 27, Seite 582 verlautbarte Geschäftsordnung außer Kraft.
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