10000194•Oö. Bienenzuchtgesetz
10000194Oö. BienenzuchtgesetzLaw01.09.1983
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}Gesetz vom 15. April 1983 über das Halten und die Zucht von Bienen (Oö. Bienenzuchtgesetz)
StF: LGBl.Nr. 45/1983 (GP XXII IA 198 AB 241/1983 LT 28)
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze
§ 4
Tierfang
§ 5
Maßnahmen gegen Raubbienen
§ 6
Beförderung von Bienen
§ 7
Freiheit der Bienenwanderung
§ 8
Schutz der örtlichen Bienenvölker
§ 9
Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen
§ 10
Anzeige der Zuwanderung
§ 11
Untersagung der Zuwanderung
§ 12
Anerkannte Belegstellen
§ 13
Schutzgebiet
§ 14
Widerruf der Anerkennung
§ 15
Verfahren der Landwirtschaftskammer
§ 16
Sachverständige
§ 17
Verwaltungsübertretungen
§ 18
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 19
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 20
Inkrafttreten
alte Dokumentnummer
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.
(2) Die Bienenwirtschaft ist ein Teil der Landwirtschaft. Ihre Ausübung steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann frei.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle und des Veterinärwesens nicht anzuwenden.
(4) Andere landesrechtliche Vorschriften, wie etwa solche über die Tierzucht, den Schutz des Feldgutes in offener Flur, den Natur- und Landschaftsschutz, das Bauwesen sowie über öffentliche Straßen und Wege werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
II. ABSCHNITT
Bienenhaltung
§ 3
Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze
(1) Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als zehn Meter ist zulässig, wenn
(3) Außerdem kann der Bürgermeister (Magistrat) auf Antrag des Bienenhalters mit Bescheid einen geringeren Abstand als zehn Meter bewilligen, wenn
(4) Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten. Die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und des Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 4
Tierfang
Für das Verfolgen und Einfangen häuslicher Bienenschwärme gilt § 384 ABGB.
§ 5
Maßnahmen gegen Raubbienen
(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.
(2) Der Halter jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen eines fremden Bienenstandes besteht nicht. Allfällige Schadenersatzansprüche sind zivilrechtlicher Natur.
§ 6
Beförderung von Bienen
Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder während der Nachtzeit durchzuführen.
III. ABSCHNITT
Wanderung mit Bienen
§ 7
Freiheit der Bienenwanderung
Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie unterliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung.
§ 8
Schutz der örtlichen Bienenvölker
(1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen und rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen aufgestellt werden, daß das Halten dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
(2) Hat ein aufzustellender Wanderbienenstand mehr als 30 Bienenvölker, so hat der Abstand von diesem Bienenstand zu besiedelten Heimbienenständen und zu rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen mindestens 1000 Meter zu betragen. Ansonsten ist zu den genannten Bienenständen ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.
(3) Die Mindestabstände gemäß Abs. 2 gelten jeweils nur insoweit, als nicht zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden.
§ 9
Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen
Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 Metern einzuhalten, sofern nicht mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke ein geringerer Abstand vereinbart wird.
§ 10
Anzeige der Zuwanderung
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist jener Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Aufstellungsplatz gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes mindestens acht Tage vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat im übertragenen Wirkungskreis auf Antrag für das laufende Kalenderjahr eine Wanderbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
§ 11
Untersagung der Zuwanderung
(1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.
(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu untersagen, wenn
IV. ABSCHNITT
Bienenzucht
§ 12
Anerkannte Belegstellen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Halters der Belegstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung eine Belegstelle, die der Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Carnica-Rasse dient, zu einer anerkannten Belegstelle erklären, sofern die Belegstelle einen abgelegenen, vor dem Zuflug fremder Drohnen möglichst gesicherten Standort hat und der Halter der Belegstelle die Gewähr für eine fachgemäße und gewissenhafte Zuchtarbeit bietet.
(2) In dem Bescheid, mit dem die Anerkennung gemäß Abs. 1 ausgesprochen wird, sind die zur Sicherung des Zuchterfolges erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Schaffung eines Schutzgebietes (§ 13) zu enthalten. Der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und den Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Schutzgebiet erstreckt, ist eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. In diesen Gemeinden ist der Bescheid vom Bürgermeister (Magistrat) in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, welche im übertragenen Wirkungskreis unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur nach Anhörung von oberösterreichischen Bienenzuchtverbänden Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Art festlegen kann.
§ 13
Schutzgebiet
(1) Das Gelände im Umkreis von vier Kilometern um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutzgebiet.
(2) Dies hat die Wirkung, daß
(3) Jede nachträgliche Umweiselung von Bienenvölkern eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes auf einen anderen Bienenstamm, ferner die Aufstellung neuer und die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet bedürfen der Zustimmung des Halters der Belegstelle. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die an die Zustimmung geknüpften Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen. Diese hat nach Anhörung eines Sachverständigen für Bienenzucht die beabsichtigten Maßnahmen für zulässig zu erklären, wenn durch sie die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. In diesem Verfahren hat der Halter der Belegstelle Parteistellung.
(4) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindliche Bienenvölker unterliegen der Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die diese im übertragenen Wirkungskreis ausübt.
§ 14
Widerruf der Anerkennung
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Anerkennung der Belegstelle (§ 12) widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung (§ 12 Abs. 1) nicht mehr vorliegen oder der Halter der Belegstelle wiederholt den festgelegten Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften oder den Auflagen des Anerkennungsbescheides zuwiderhandelt. Der Bescheid, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, hat einen Hinweis auf den Wegfall des Schutzgebietes zu enthalten. § 12 Abs. 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012, 90/2013)
§ 16
Sachverständige
Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden können sich dieser Sachverständigen bedienen.
VI . ABSCHNITT
Zuwiderhandlungen
§ 17
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
§ 18
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach § 17 - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine Kosten so zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist der Bürgermeister (Magistrat), in den in den §§ 12 bis 14 geregelten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde.
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 19
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1983 in Kraft.